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iVm

WO Silber
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  1. Hast du für die "diversen Gerichtsurteile" bitte mal eine Quelle?
  2. Öhm, wir müssen da verschiedene Versionen von § 42a I WaffG lesen ... In meiner Version sind da drei Gruppen alternativ genannt: Anscheinswaffen (Nr. 1), Hieb- und Stoßwaffen (Nr. 2) und Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänger über 12 cm (Nr. 3). Das ist schön, dass sie Werkzeuge sind. Aber Werkzeuge können weiterhin Messer sein und fallen damit unter die Regelung des § 42a I Nr. 3 WaffG.
  3. https://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/06/25/soldaten-risiko-taschenmesser/
  4. Erfahrungen findest du in den meisten Fällen nur als Hörensagen in Foren ohne jegliche Belege. Die öffentliche bekannte/verfügbare Rechtsprechung zu § 42a WaffG findest du bei dejure.org. Das einzige Urteil davon, welches sich mit dem allgemein anerkannten Zweck beschäftigt ist die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.06.2011 - 4 Ss 137/11.
  5. @reverend Herzlichen Dank für die ausführliche Darstellung des Rechtsstreit. Halte uns bitte auf dem Laufenden, falls wieder etwas kommen sollte.
  6. Nimm gerne wieder undurchsichtiges Klebebeand und verweise auf die hier zitierten Enscheidungen des LG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2007, Az. 604 Qs 62/07 (vorausgehend AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 930 - 297/07 Jug –, juris - ECLI:DE:AGHHSG:2007:1018.930.297.07JUG.0A) und die Verfügung der StA Erfurt vom 16.09.2016, Az. 841 Js 20525/16 (ja, ist nur eine Staatsanwaltschaft, aber besser als nichts). Diese gehen beide nicht von einer Strafbarkeit aus, wenn die Beschriftung nicht mehr lesbar ist.
  7. Das BKA hat sich anscheinend schon zur Montage von Lasern am Piexon JPX Jet Protector geäußert: Siehe die hier verlinkten PDF-Dateien
  8. @uwewittenburg Danke für die Klarstellung. Ein Einhandmesser wird aber zum Glück durch Begutachtung nicht einfach zum verbotenen Gegenstand.
  9. Ähm ja. Das ändert aber nichts am Wortlaut des § 53 I Nr. 21a WaffG: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt," (Hervorhebung durch mich.)
  10. In welchen Straftatbestand will man bei § 42a WaffG kommen?
  11. iVm

    GSG Pyro-Defender

    RA Jede der in dem Bericht zu Wort kommt hat das noch einmal etwas detaillierter aufgeschrieben: Pyro Defender – und ab in den Knast?
  12. Das höre ich nun auch zum ersten Mal. So eine Entscheidung hätte ich in einer der vielen Pressemitteilungen der Verbände erwartet, die das Urteil als falsch bezeichnen. Die Kläger scheint es wohl auch nicht erreicht zu haben ...
  13. Die juristische Korrektheit ist bei der GRA leider oft nicht gegeben. Trotzdem erachte ich die Spendensammlung als wichtig und richtig. Von den Verbänden oder sonstigen Dritten kam da nämlich bislang nix.
  14. Das könnte auch daran liegen, dass der Mehrheit die Verfahren nicht bekannt sind und erst recht keine Kontaktmöglichkeit zu den Klägern besteht. Und bei den aussichtsreichen Verfahren dürfte ja auch schon die Rechtschutzversicherung gute Dienste leisten. Die Rechtschutzversicherung ist ja auch eine tolle Sache! Nur dürfte sie wohl auch nicht das Verfassungsbeschwerdeverfahren abdecken. Und genau dann sollten die Verbände das zusätzlich - und sei es nur durch einen Spendenaufruf - unterstützen.
  15. Im Lagebild für 2013 befindet sich auf Seite 8 die Aussage: Damit ist die Aussage natürlich nur für die sichergestellten Waffen gültig. Andererseits wird es schwierig, zu beurteilen, ob eine Waffe legal besessen wurde oder nicht, wenn man sie nicht beschlagnahmen konnte. War das das was du gesucht hast?
  16. Da ich mir jetzt nicht so sicher bin, ob tar oder ich gemeint bin: Mein Herauspicken der Aussagen zu den Lagebildern und der PSK rührt schlichtweg daher, da mir dazu andere Informationen vorliegen. Vielleicht kann mich da ja jemand aufklären, worin mein Denkfehler besteht. Den Herrn und seine Meinungen habe ich nicht bewertet.
  17. Die Sachen sind doch schon längst (ein, zwei Jahre) veröffentlicht: Lagebilder Waffenkriminalität (2010-2013) und Polizeiliche Kriminalstatistik (1953-2013). Welche Teile sind da denn als "Streng geheim" eingestuft?
  18. Hättest du dazu vielleicht eine Quelle? Das würde mich dann jetzt mal interessieren.
  19. @NoRescue: Kannst du das Urteil bitte mal einstellen? Das würde mich schon mal interessieren.
  20. Dass da private Sicherheitsdienste kontrollieren bestreitet doch niemand. Trotzdem hinkt dein Vergleich nach wie vor. Denksportaufgabe: Welche Rechtsnorm ermächtigt den privaten Sicherheitsdienst zum Einbehalt eines erlaubten Gegenstandes (Tierabwehrspray, Einhandmesser, Trillerpfeife, Kulli, ..) bzw. zum Umgang mit verbotenen Gegenständen (Butterfly, Faustmesser, Totschläger, ...)?
  21. Nur ist der Privatmann nicht gefahrenabwehrrechtlich tätig, so fern wir vom Polizeirecht sprechen und nicht etwas grundlegendes übersehen habe. Dein Vergleich mit dem Freibad (In welchem Freibad werden die Leute bitte durchsucht?!) hinkt: Dorthin begibt man sich freiwillig bzw. stimmt der Durchsuchung und gegebenenfalls Hinterlegung zu. Der hier geschilderte Fall beinhaltet hingegen keine Einwillung des Betroffenen.
  22. Für die du dann über die notwendige waffenrechtliche Erlaubnis verfügst? Sicher? Zusätzlich: Sofern nicht mehr als 7,5 J und F-im-Fünfeck brauchst du außerhalb des befriedeten Besitztums aber immer noch eine Erlaubnis zum Führen und innerhalb des befriedeten Besitztums muss es dir der Hausrechtsinhaber gestattet haben.
  23. @PetMan: Racheaktionen billige ich auch nicht. Was ich mit fehlenden Anhaltspunkte meinte: Kommt die Polizei aufs Gelände und findet bei den Kindern eine Anscheinswaffe (Spielzeugwaffe), dann fehlt meiner Meinung nach der Anhaltspunkt diese zur Gefahrenabwehr sicherzustellen, nur weil irgendwelche anderen möglicherweise vom gleichen Gelände Raubüberfälle begangen haben. Wenn in meiner Nachbarschaft ein Einbrecher wohnt, dann kann die Polizei auch nicht aus meinem Garten alles sicherstellen, was genutzt werden könnte, um Fenster einzuwerfen oder Türen aufzustemmen. Bei den Überfällen und Vergewaltigungen bedarf es ja schon gar keiner Sicherstellung zur Gefahrenabwehr mehr, da die dort verwendeten Gegenstände bereits auf Grundlage der StPO/StGB sichergestellt bzw. eingezogen werden können und auch werden.
  24. Das dürfte aber auch nur deswegen funktionieren, weil die Betroffenen sich nicht wehren (können). Eine Gefahr dürfte sich aber nur schwerlich begründen lassen, in dem man sagt: Das Kinderspielzeug könnte nachts von den Eltern zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Da braucht es schon ein paar mehr Anhaltspunkte. Die Grundrechte gelten auch für Asylbewerber. Vollkommen korrekt. So fern du die Anscheinswaffe an dich genommen hast, könntest du selbst eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so fern das vor dem Objekt war.
  25. Nachdem ja schon über ein Jahr rum ist: Wie gings weiter und was kam heraus? Oder wurde das woanders diskutiert und ich habs übersehen?
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