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iVm

WO Silber
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  1. Falls du mit "JPX" den "JPX Jet Protector" meinst: Nö, der ist keine Anscheinswaffe (Feststellungsbescheid).
  2. Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen, daher habe ich Klage eingereicht. Den Widerspruchsbescheid findest du hier.
  3. Aufgrund des Feststellungsbescheids zur Mace Pepper Gun würde ich davon ausgehen, dass das JPX 4 wohl auch als Anscheinswaffe eingestuft werden wird. Dagegen kann man aber Widerspruch einlegen und gegebenenfalls danach klagen. Der Feststellungsbescheid zur Mace Pepper Gun ist noch nicht rechtskräftig, da Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben.
  4. Da muss ich jetzt aber doch mal ausnahmsweise das BKA verteidigen: Die Kaffeetasse und die Handtasche wurden von anderen Behörden angeliefert, die sich nicht sicher waren, wie sie die Gegenstände waffenrechtlich korrekt einordnen sollen. (Für die Handtasche war das unter anderem die StA Landshut. Ähnlicher Bericht, hier hat aber schon das LKA gebremst: Gefährliche Designertasche) Die Wandhaken in Wurfsternform wurden bisher übrigens noch nicht begutachtet, hier hat das BKA nur seine Meinung auf eine Anfrage hin geäußert.
  5. Da ich mich ja auch zur Klage geäußert hatte: Das hat nichts mit Reflex zu tun, sondern damit, dass die öffentliche Verwaltung bestimmte Leistungen zu erbringen hat, weil der Gesetzgeber es so vorgesehen hat. Wenn dann schon bei Antragstellung mitgeteilt wird, dass man sechs Monate dauert, dann läuft da was gewaltig schief. Und es gibt erstmal keinen Grund, warum das zu Lasten des Antragstellers gehen soll. Was mein_c_tut_w geschildert hat, glaube ich ihm sofort. Traurig, wie schlecht manche Organisation läuft. Da tun mir auch diejenigen Leid, die das auf Behördenseite ausbaden dürfen. Ich bin ebenfalls für Vernunft, Kooperation und ein bisschen Verständnis, nur irgendwo hört das auch auf. Einem Unternehmen bei dem wir etwas bestellt haben, würden wir es doch ebenso wenig zugestehen, dass es nach Vertragschluss plötzlich meint "Ups, dauert sechs Monate, ich hab zu schlecht organisiert." Und durch die verlängerte Verfahrensdauer bei der Behörde fallen ja trotzdem die gleichen Gebühren an. Die werden ja nicht gekürzt so als Entgegenkommen. Umgekehrt muss man bei Behördenkontakt auch seine Fristen wahren, weil sonst Strafverfahren, Bußgelder, Zwangsmaßnahmen oder die Bestandskraft eintreten. Diese Fristen sind meistens knapper bemessen und ich muss sie einhalten. Ausnahmen gibts da ebenfalls nur, wenn ich gute Gründe hatte, die mich daran gehindert haben.
  6. Nein, spätestens ab Eingangsstempel beginnt die Frist zu laufen. Sie beginnt aber auch zu Laufen, wenn die Behörde keinen Stempel machen möchte, obwohl ihr der Antrag zugegangen ist. Auch die Mitteilung ändert nichts daran, dass die Frist nach drei Monaten abgelaufen ist. Zureichend Gründe wären z. B. besonderer Umfang des Verfahrens, besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung oder besondere juristische Schwierigkeiten. So einfach kommt eine Behörde da nicht raus.
  7. Fyodor schrieb von sechs Monaten, was eben nicht im Gesetz steht.
  8. Die Beschwerde bzw. noch besser Untätigkeitsklage wie oben beschrieben (deren Kosten übrigens die Behörde zu tragen hat) richtet sich gegen die Waffenbehörde. Warum die nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist deren Sache. Ob sie auf Antworten von anderen warten ist doch ebenfalls egal; gegebenenfalls müssen sie dort selber Druck machen. Wenn sie der Meinung sind, alles richtig gemacht zu haben, können sie das dann dem Verwaltungsgericht erklären, dass dann auch entscheidet ob die Gründe in Ordnung sind. Das hat nichts mit "Kirche im Dorf" lassen zu tun, wenn wirklich die Rede von sechs Monate ist. Es gibt Fristen, an die sich die Behörde halten muss, sonst hat sie noch mehr Arbeit und Stress.
  9. Ja natürlich, das ist auch nicht einfach. :-) Nichts für Ungut. In letzter Zeit erlebe ich nur zu häufig, dass Leute in dem Bereich etwas als wahr darstellen, was eben nicht so ist. Entschuldige, bitte, wenn ich da etwas zu forsch war.
  10. Ich wollte erstmal nur klarstellen, was WSG1 geschrieben hat. Die Beschränkungen des § 42 WaffG können nicht auf ein Tierabwehrspray angewendet werden, da es keine Waffen im Sinne des des § 1 Abs. 2 WaffG sind. Ein Tierabwehrspray ist einer der wenigen Gegenstände, bei dem sich mal alle (Gesetz, Gesetzgeber, BKA und Literatur) einig sind, wie er einzustufen ist (mit Ausnahme der Anscheinswaffenthematik: "Neuster Scherz vom BKA: Pfeffersprays jetzt verbotene Anscheinswaffe"). Für Details zur Einordnung verweise ich auf den Artikel von RA Jede.
  11. Hat aber nichts mit Tierabwehrsprays zu tun. Diese sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, da sie nicht die Zweckbestimmung haben, die Abwehr- oder Angriffsfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen. Daher können sie auch nicht unter § 42 WaffG fallen. Bitte richtig informieren, bevor man so etwas behauptet.
  12. Können tut man das natürlich schon. Blöd wirds aber, wenn irgendwie bekannt wird, dass man den fraglichen Gegenstand schon vorher besessen hat. Also nicht machen! Eure und unsere Regelungen zu Fundsachen sind da nicht soo verschieden. Bei euch würde es halt ein ganzes Jahr dauern, bis man das Eigentum daran erwirbt.
  13. Fand ich jetzt nicht so deutlich, deshalb hab ich nachgefragt. Und warum es nicht korrekt sein soll, ist mir ebenfalls noch unklar. Wenn das BKA es anerkennt, ist das doch gerade der rechtlich zulässige Weg.
  14. 1. Wie ich weiter oben geschrieben hab: Nicht anfassen und Polizei holen. 2. Korrekt, das habe ich verwechselt. 3. Ist mir klar. 4. Ebenfalls klar. Mir ging es darum, dass 2nd_Amendment schrieb, dass etwas nicht rechtlich korrekt wäre und mich würde interessieren, was er gemeint hat.
  15. Natürlich! Trotzdem danke für die schnelle Antwort. Vielleicht kannst du uns ja berichten, wenn es ein endgültiges Ergebnis gibt.
  16. Welcher Teil davon wäre denn nicht rechtlich korrekt? Wenn ich ein Butterflymesser auf der Straße finde, nach sechs Monaten Besitzer werde und vorher eine Ausnahmegenehmigung bekommen hätte (bei der das BKA einen Ermessensspielraum hat)), dann wäre das doch so in Ordnung oder übersehe ich etwas? ("Find"-Aktionen in Waffenläden jetzt mal außen vor gelassen, das hat ja auch nichts mit dem echten Finden zu tun. Die Erben finden ja auch nicht, sondern erben.)
  17. Was hat sich dann ergeben?
  18. Genau, da sind vermutlich keine Chancen für eine Ausnahmegenehmigung vorhanden. Aber wenn du z. B. einen verbotenen Gegenstand auf der Straße findest, nicht anfasst, die Polizei bestellst und als Finder nach sechs Monaten das Eigentum daran erwirbst, dann könntest du eine Ausnahmegenehmigung beantragen, ohne dass du strafrechtlich was zu erwarten hast. (Ja, graue Theorie, ich weiß. Die Dinger liegen ja nicht auf der Straße.)
  19. Haben Sie das Problem dann wenigstens verstanden?
  20. Das steht da immer noch. Grundlage dafür ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG die in Form einer Allgemeinverfügung ergangen ist. Das Aufbewahren der Rechnung ist nicht erforderlich, kann aber dabei helfen, nachzuweisen, dass das Gerät vor dem 01.01.2011 im Besitz der jeweiligen Person war. Zusätzlich gab es anscheinend von 2008 bis zum 31.12.2010 eine Übergangszeit, in der die entsprechenden Geräte durch eine Ausnahmeregelung in einer Rechtsvorschrift geschützt waren. Nachzulesen: Kennzeichnungspflicht für Elektroimpulsgeräte (sogenannte Elektroschocker)
  21. Ich bezweifel ja mal, dass Dachdecker Umgang mit Faustmessern haben. Oder was für Gegenstände meinst du?
  22. Ja, das war mir auch schon bekannt. Genau, das hab ich in dem Zusammenhang auch gehört. Deswegen interessiert es mich, wie es beim Themenstarter funktioniert hat.
  23. Wäre es möglich, dass du die Genehmigung hier mal einstellst? Mich würde es interessieren, wie sowas aussieht und was darin so alles als Auflage bestimmt wird. Und was hat dich der Spaß gekostet? Und darf ich fragen, wie schwierig es war, diese zu erhalten? Wie viel "Bedürfnis" muss man da anführen?
  24. Zum aktuellen Stand: Mittlerweile ist gegen den Widerspruchsbescheid die Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig.
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