Zum Inhalt springen

iVm

WO Silber
  • Gesamte Inhalte

    170
  • Benutzer seit

Alle Inhalte von iVm

  1. Der Bayerische Jagdverband e.V. bietet eine Anwaltsliste (Stand nach Dateinamen vermutlich 08.01.2014; Beschreibungsseite hier) an.
  2. Das war leider etwas undurchsichtig. Und wer die Ursache setzt ist leider nun mal egal, wenn die Versicherung zahlen muss (auch nur vorübergehend; Verwaltungskosten entstehen ja auch beim Gewinn der Rechtssache) Danke für die Aufklärung!
  3. @uwewittenburg: Du hattest in Beitrag Nr. 19 geschrieben, dass du schon 10-11 Fälle vertreten wurdest. Meinst du damit, dass du 10-11 von Anwälten vertreten wurdest oder zusätzlich noch, dass in 10-11 Fällen die RSV in Leistung gegangen ist? Da du ja weiter geschrieben hast, dass du, dein Anwalt oder deine Rechtssache in acht Fällen nicht erfolgreich war: Wie kommt es denn, dass die Versicherung das noch mitmacht? Und welche ist das denn?
  4. Der Anwalt dürfte sich in jedem Fall lohnen, da er auch andere Fallstricke oder Vorteile (Grundrecht auf Berufsausübung) kennt. Um die Behörde nicht zu verschrecken muss der Antrag ja nicht mit seinem Briefkopf gestellt werden. Da du im Versagungsfall sowieso nicht um Widerspruch und Klage herumkommst, kannst du so sicherstellen, dass du dir nicht schon im Vorfeld etwas verbaust.
  5. Wenn du keine Vorkenntnisse hast: Wer sollte dir dann welche bescheinigen können? Waffenrechtlich ist das problemlos möglich, wenn die Altersgrenze (18 Jahre zum Schießen auf dem Schiesstand - korrigiert mich, wenn ich falsch liege) eingehalten wird.
  6. Bin bei Archive.org doch noch fündig geworden. Hier der Artikel aus dem alten LexDeJur, in dem ich das mal gelesen hatte: Softairvollautomaten: Verbot ohne Sanktion!? Die Autoren sehen die Zuverlässigkeit sogar gar nicht gefährdet.
  7. Anwälte: RA Jede aus der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner in Berlin. (Lesenswerter, aber leider nur kleiner Blog: Deutsches Waffenrecht) RA Hans Scholzen und Dr. Hinze, Runkel & Schmidt alle in Düsseldorf (Autoren des WaffG-Kommentars Scholzen/Schmidt/Runkel) RA Fatscher in München RSV: Der Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V. bietet seinen Mitgliedern eine an. Die Mitglieder des BDS haben ebenfalls den Versicherungsschutz einer RSV. Alle Angaben ohne Empfehlungen oder persönliche Erfahrungen!
  8. @dkp3011, war das im Eigenverlag? Ich meine nämlich nicht und dann kanns schon wieder schwierig werden, die Bücher nochmal zu veröffentlichen. Auf Anfrage nach den alten LDJ-Artikeln wurde mir mitgeteilt, dass für einen späteren Zeitpunkt eine Rubrik "Aufsätze bzw. Fachbeiträge" geplant ist.
  9. iVm

    Frage zur WBK

    Nun, ich gehe davon aus, dass - zumindest die "einfachen" Polizeidienststellen - sich nicht solcher technischer Mittel bedienen, die man allgemein unter "Hacken" zusammen fasst. Zum einen auf Grund von mangelnden technischen Fähigkeiten und zum anderen auf Grund von rechtlicher Befugnis. Die "besseren" Dienststellen (LKAs, BKA) haben vermutlich die technischen Möglichkeiten, aber auch ihnen fehlen die rechtlichen Befugnisse. Natürlich ist öffentlich, was in dem Themen geschrieben wird, aber die PMs sind natürlich privat und ebenso die zu einem Account gehörige IP-Adresse. Und nur mit dieser (oder den Daten bei einer FvLW-Mitgliedschaft, die mit dem Account verknüpft ist) ist eine Depseudonymisierung möglich. Wenn man natürlich seinen echten Namen als Benutzernamen wählt oder sonstige Details (Wohnort, Tätigkeit, ...) preisgibt, ist das ebenso möglich. Daher ist es nicht möglich, einfach mal schnell über den "kurzen Amtsweg" etwas nachzuschauen, wenn man z. B. keine dazugehörige IP-Adresse hat.
  10. Wie sah denn die damalige Rechtslage aus? War für den Erwerb tatsächlich nur der Waffenschein erforderlich?
  11. iVm

    Frage zur WBK

    Wie viele Anfragen ohne richterlichen Beschluss gibts denn so "im Durchschnitt"? Und gabs schon mal einen richterlichen Beschluss?
  12. Die Zahl der Entscheidungen ist noch gleich, da sie unter anderem noch an der Datenbank schrauben müssen: Justiz liefert erste Entscheidungen!
  13. Einen Sack voll? Ich seh da nur einen - frei wählbaren - Benutzernamen, eine E-Mail-Adresse und Vor- und Nachname. Der Name dürfte vor allem dazu dienen, die Überweisungen zuzuordnen ...
  14. Die IT-Recht-Kanzlei hat dazu einen guten Überblick veröffentlicht: "Das 'neue' Widerrufsrecht im Fernabsatz: Wichtige Änderungen für Unternehmen voraussichtlich ab dem 13.06.2014"
  15. Genau, blenden wir doch einfach mal aus, zu welchen Bedingungen die Bank zum Bedrucken ihrer Karten bereit ist. Bedingungen, die man im Voraus einsieht und akzeptieren kann oder nicht. Und die Begründung unterstellt nicht dem Kunden diese Sachen, sondern behauptet, dass "Verherrlichung von Krieg, Terror und anderen Gewalttaten gegen Menschen dargestellt" werden. Diskriminierung ist im privaten Bereich aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. Die Ablehnung der Bedruckung der Bankkarte mit einem bestimmten Bild und dem eigenen Firmennamen und -logo stellt in diesem Fall keine Diskriminierung dar.
  16. Nein, natürlich nicht. Aber ein Gespräch mit Aufklärung, warum man das Motiv gerne auf der Karte hätte halte ich ebenfalls für sinnvoller, als ein "die Bank diskriminiert". Und ein Gespräch sollte auch das erste sein, wenn man Probleme mit seinem Vertragspartner hat. Außerdem besteht doch für die Bank weiterhin das urheberrechtliche Problem.
  17. Nein, zu aller erst schaut die Bank nach dem Urheberrecht. Und hier liegt ja vermutlich schon das erste Problem. Alle hier so empörten sollen doch mal einen Blick in die Bedingungen für die Ausstattung von Karten der Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG mit einem Wunschmotiv werfen: -2.1: Der Kunde muss das Recht zur Nutzung des Bildes haben -2.3, letzter Aufzählungsstrich: Ein mit dem Auftritt der Bank unvereinbares Motiv kann abgelehnt werden -4.: Die Bank kann zusätzlich ein Motiv ablehnen, wenn es die berechtigten Interessen der Bank beeinträchtigt Von Diskriminierung sehe ich da nichts. Dass irgendein/irgendeine Sachbearbeiter/in halt die falsche Begründung gewählt hat ist doch nicht ernsthaft überraschen, wenn man bedenkt, wie Waffen in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden, oder?
  18. BaFin? Hier gehts doch nicht um schlechte Beratung oder um ein Bankgeschäft selber sondern um eine - mutmaßlich - freiwillige Leistung einer Bank.
  19. Von der urheberrechtlichen Seite her kann ich die Bank ziemlich gut verstehen. Hast du denn vorher geprüft, ob du das Bild verwenden darfst? Das Originalbild findet sich hier bei Sig Sauer und hier schreiben Sie dazu "Möchten Sie [...]? Oder einfach nur Ihren Desktop mit Screensavern veredeln?" Von einer Erlaubnis das Bild an anderer Stelle - z. B. auf einer EC-Karte - zu verwenden sehe ich da nichts. Und das Entfernen des Sig-Sauer-Logos führt nicht dazu, dass das Bild nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist. Auch ohne Logo darf sich die Bank dann vielleicht noch abmahnen lassen, weil sie das Bild eines anderen Unternehmens zusammen mit ihrem Namen und Logo abdruckt.
  20. Ah, stimmt. Das hab ich wirklich übersehen. In Anlage 2 steht ja "Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: [...] Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder [...]". Die Zuverlässigkeit könnte also futsch sein. Ist wirklich schon zu spät.
  21. Bei Patronenmunition und scharfen Schusswaffen ist das schon ein arg gewagtes Spiel, aber bei Luftdruckwaffen sehe ich das Problem (immer noch unter Vorbehalt des Beschussrechts) nicht. Da fehlen einfach die Tatbestandsmerkmale.
  22. Ich möchte darauf hinaus, dass der Besitz - nach meiner Lesensart - nicht strafbar ist, wie weiter oben behauptet wurde und daher auch vollautoautomatische Schusswaffen über 0,5 Joule besessen und benutzt werden könnten (wie gesagt: Beschussrecht außen vor. Über 0,5 Joule brauchts natürlich das F im Fünfeck; ob das mit Vollauto zu erhalten wäre, weiß ich nicht).
  23. Also mit verboten ist es nicht ganz so einfach. § 51 Abs. 1 WaffG verweist zuerst einmal auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1. Eine Nummer 1.2.1 gibt es nicht. Daher könnte die Vorschrift schon nicht bestimmt genug sein und eine Strafbarkeit entfallen. Zusätzlich erfordert die Strafbarkeit, dass es sich um eine Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 handelt. Da Luftdruckwaffen keine Patronenmunition verschießen, sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, so dass keine Strafbarkeit gegeben ist. Wie das aber mit dem beschussrechtlichen Teil aussieht (Stichwort: F-im-Fünfeck) kann ich nicht sagen.
  24. Öhm, doch. Der waffenrechtliche Teil ist sogar wichtiger, denn der entscheidet, ob ich eine Geldstrafe zahlen muss oder sogar in Haft lande. Und "alles Platt machen und alles einsammeln" geht halt nun mal nicht pauschal. Geht solange gut, bis sich mal jemand vor Gericht dagegen wehrt. Was sind bitte Buchstabensachen? Und kannst du mir erklären, was in Marzahn war?
  25. Nein, bei der Frage zur Anscheinswaffe meinte er doch gerade ein zweischüssiges Gerät ("Letztlich könnte man (vorsicht wir wollen keine schlafenden Hunde wecken...) den jetzt angebotenen JPX mit 2 Schuss aufgrund seiner Grifform auch als "Anscheinswaffe" einstufen alleine der Begriff ist ziemlich schwammig und sollte mal geklärt werden.")
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.