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IGNORED

Klapp- oder Teleskopschaft


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Geschrieben

In der Richtlinie 2017/853 (Europäische Feuerwaffenrichtlinie) ist vorgesehen, dass unter die "böse" Kategorie A fallen:

Quote
halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffenvorgesehen sind), die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können.

Meine AR15 M5FL ist eingeplappt 86 cm lang. Der Schaft ist 18,5 cm lang, selbst wenn man den ohne Werkzeug abmachen könnte blieben knapp 65 cm Gesamtlänge. Die AR-15 bleibt damit in Kategorie B oder irre ich mich?

Geschrieben

Nach unserem momentanen WaffG wären das genannte Kurzwaffen.

Zitat

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

 

Geschrieben

Ich meine die EU-Feuerwaffenrichtlinie die bis September 2018 umgesetzt werden muss. Das zitierte wird ja aller Voraussicht nach in deutsches Waffenrecht umgesetzt werden. Da wird die AR-15 dann sicherlich als Schulterwaffe anzusehen sein, oder?

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb Thomas St.:

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Thats all.....

Geschrieben

Sicher ist überhaupt nichts. Ausser das Amen in der Kirche. Und Glaskugel - leser auf WO.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb BigMamma:

Wo steckt denn da die Verschluss-Feder ? Der ganze Prassel steckt doch idR in der Tube, die da hinten raus guckt.

Ist doch auf den Photos gut sichtbar: Da wo sich immer steckt, hinter dem Puffer, der ebenfalls da ist, wo er immer ist.

 

Wenn man das wirklich haben will, dann ist man mit einer MCX oder dergleichen aber wohl besser beraten. Wenn man wirklich einen Bedarf hat, in beengten Verhältnissen schnell an sein Gewehr kommen zu müssen, dann wärs es ja schon gut, wenn man auch gleich schießen könnte. Wenn es für gesetzliche Regelungen etwas ausmacht, dann könnte der Nachteil der gezeigten Lösung, daß sie eindeutig nicht für den zusammengeklappten Gebrauch bestimmt ist, allerdings auch wieder in dieser Hinsicht ein Vorteil sein. 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb BigMamma:

Du willst also sagen, die Feder klappt mit dem Schaft zur Seite und man kann in geklapptem Zustand nicht schießen ?

Der buffer tube klappt weg. Du kannst schon abdrücken und der schuss bricht.

Ist halt nur die frage ob die waffe halbautomatisch repetiert und für die verschlussmechanik nicht super gesund.

Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb kulli:

Der buffer tube klappt weg. Du kannst schon abdrücken und der schuss bricht.

Und was macht dann die Verschlußträgergruppe wenn nach hinten offen ist und da kein Puffer auf sie wartet?

 

Du kannst natürlich mit einem AR schießen, bei dem der Kürze wegen einfach die Buffer Tube abmontiert ist. Das funktioniert--aber halt bloß für einen Schuß, und man sollte das Gesicht nicht in die Nähe der Öffnung halten...

Geschrieben (bearbeitet)

Egal ob geschoben, geklappt, wie auch immer....

Entscheidend ist zunächst (zumindest nach der geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie 91/477), dass die Waffe nicht auf eine Länge unter 60 cm (feuerbereit) reduziert werden kann.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
Am 14.5.2018 um 11:02 schrieb karlyman:

.....dass die Waffe nicht auf eine Länge unter 60 cm (feuerbereit) reduziert werden kann.

 

 

Die Langwaffe!

Würde sie auf unter 60cm reduziert werden können (bei Erhaltung der Schussfähigkeit), wäre sie auch jetzt bei uns schon keine Langwaffe mehr. Also ändert sich durch diese Richtlinie bei uns überhaupt nichts.

Also kein Problem für Sportschützen die jetzt schon im Besitz von ACR, XCR, MCX, etc. als Lang- oder Kurzwaffen sind.

Geschrieben

Eine Armbrace ist bei uns komplett sinnlos, da die Unterscheidung hierzulande zwischen Pistol und Rifle also Kurz- und Langwaffe rein nach der Länge erfolgt, nicht nach Anbauteilen oder anderen Merkmalen.
 

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Gearaffe:

Eine Armbrace ist bei uns komplett sinnlos, da die Unterscheidung hierzulande zwischen Pistol und Rifle also Kurz- und Langwaffe rein nach der Länge erfolgt, nicht nach Anbauteilen oder anderen Merkmalen.

Es sei denn natürlich, man hat tatsächlich nur einen Arm...

  • 5 Jahre später...
Geschrieben

Mache jetzt einfach mal einen uralt Thread wieder auf, da ich privat auf diese Thema gestolpert bin und aus vergleichbaren Threads zu diesem Thema aus der Suchfunktion kaum eindeutiges oder belastbares hervorgeht.

 

Die Frage ist, ob es "Bestimmungsgemäß" ist, mit einem Klappschaft-Adapter eingeklappt zu schießen, auf welchem drauf steht "Close Before Firing", man den Garantieanspruch vom Hersteller explizit verliert und man evtl Schaden an der Waffe oder einem selbst verursacht (wenn auch unwahrscheinlich).

Die Behörden sehen das bei einer schon kurzen AR15 natürlich nicht gerne, da je nach Interpretation hier aus ihrer Sicht eine Kurzwaffe 'entsteht'. Allerdings entscheiden das dann nicht die Behörden, sondern der Richter in dem Verfahren welches evtl. eröffnet wird.

Mir ist kein Verfahren bekannt wo das für den Besitzer nachteilig war. Diese Adapter sind in Deutschland nicht illegal, und wenn solche Probleme entstehen würden, würde das zumindest deutchlicher gekennzeichnet und bekannt sein, daß man bei entsprechend kurzen Läufen (unter ~14") aufpassen muss.

Ich denke das diese spezielle Situation einfach nicht von der Rechtssprechung geklärt ist und das auch schwierig ist, solange da im Gesetz schwammig "Bestimmungsgemäß" steht und eben nicht "Schussbereit". Völlig egal was in elner EU Firlefanz Feuerwaffenrichtlinie 91/477 steht, Richtlinie und nationale Umsetzung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.

Vieleicht kann diesen Sachverhalt noch jemand fundierter erläutern, da ich kein Jurist bin. Auch was etwaige Konsequenzen für Jäger oder Sportschützen bedeuten, die ein kurzes AR15 mit einem Klappschaftadapter o.ä. zu einer nicht-bestimmungsgemäß verwendbaren ein-schuss 'Kurzwaffe' transformieren.

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb mmoock:

(...), mit einem Klappschaft-Adapter eingeklappt zu schießen, auf welchem drauf steht "Close Before Firing", man den Garantieanspruch vom Hersteller explizit verliert und man evtl Schaden an der Waffe oder einem selbst verursacht (wenn auch unwahrscheinlich).

(...)

 

 

"Unwahrscheinlich", aha.

Hast Du Dir das Ding mal im Detail angeguckt?

Hint: Mach Dir keine Sorgen um Garantieansprüche.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb weyland:

Hast Du Dir das Ding mal im Detail angeguckt?


Ja die Teile von Law Tac sind extrem solide und aus Stahl, da passiert überhaupt nix wenn man den geklappt schießt. Bei einer Piston AR wäre ich wegen der Mechanik aber vorsichtig. Bei normalen DI Gas Systemen sollte es kein Problem sein. Garantie ist natürlich Wumpe, das ist aber auch nicht wirklich der Punkt.

Konkreter: Was ich verstehen will, ob es als "Bestimmungsgemäß" (im Sinne  Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.5 WaffG) ausgelegt wird, wenn das Teil zusammengeklappt einen Schuss abgeben kann, es aber nicht nachladen kann, sowie man das auch nicht tun soll, weil es Mechanisch offensichtlich so nicht vorgesehen ist. Oder ob es eben nicht "Bestimmungsgemäß" ist, und die Waffe somit nicht "zur Kurzwaffe wird".

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