Mache jetzt einfach mal einen uralt Thread wieder auf, da ich privat auf diese Thema gestolpert bin und aus vergleichbaren Threads zu diesem Thema aus der Suchfunktion kaum eindeutiges oder belastbares hervorgeht.
Die Frage ist, ob es "Bestimmungsgemäß" ist, mit einem Klappschaft-Adapter eingeklappt zu schießen, auf welchem drauf steht "Close Before Firing", man den Garantieanspruch vom Hersteller explizit verliert und man evtl Schaden an der Waffe oder einem selbst verursacht (wenn auch unwahrscheinlich).
Die Behörden sehen das bei einer schon kurzen AR15 natürlich nicht gerne, da je nach Interpretation hier aus ihrer Sicht eine Kurzwaffe 'entsteht'. Allerdings entscheiden das dann nicht die Behörden, sondern der Richter in dem Verfahren welches evtl. eröffnet wird.
Mir ist kein Verfahren bekannt wo das für den Besitzer nachteilig war. Diese Adapter sind in Deutschland nicht illegal, und wenn solche Probleme entstehen würden, würde das zumindest deutchlicher gekennzeichnet und bekannt sein, daß man bei entsprechend kurzen Läufen (unter ~14") aufpassen muss.
Ich denke das diese spezielle Situation einfach nicht von der Rechtssprechung geklärt ist und das auch schwierig ist, solange da im Gesetz schwammig "Bestimmungsgemäß" steht und eben nicht "Schussbereit". Völlig egal was in elner EU Firlefanz Feuerwaffenrichtlinie 91/477 steht, Richtlinie und nationale Umsetzung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe.
Vieleicht kann diesen Sachverhalt noch jemand fundierter erläutern, da ich kein Jurist bin. Auch was etwaige Konsequenzen für Jäger oder Sportschützen bedeuten, die ein kurzes AR15 mit einem Klappschaftadapter o.ä. zu einer nicht-bestimmungsgemäß verwendbaren ein-schuss 'Kurzwaffe' transformieren.