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mmoock

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  1. Richtig. Ich könnte mir vorstellen, dass es so oder so ausgelegt wird, je nachdem an wen man gerät. Die Frage ist also ob und wie man sich da absichern kann oder ob sowas schonmal irgendwo geklärt wurde.
  2. Der gesunde Menschenverstand sagt einem, daß eine Verwendung nicht bestimmungsgemäß sein kann, welche grundlegende Funktionen abschaltet: in diesem Falle das Repetieren, weder automatisch noch manuell möglich in diesem 'bestimmungsgemäßem' Zustand. Edit: oder bezieht sich der 'Zustand' darauf, daß die Waffe nicht umgebaut werden muss um ihre bestimmungsgemäße Länge zu erhalten. In dem Fall also nur aus geklappt, daher bestimmungsgemäßer Zustand.
  3. Richtig, ich und der nette Beamte sehen das vermutlich genauso, dass eine demontierte rem700 nicht bestimmungsgemäß (aber Schussbereit) ist. Warum aber ist eine abgeklappte ein-schuss AR15 ohne repetierfunktion eine bestimmungsgemäße Verwendung? Gibt es da irgendwas belastbares, sprich Urteile oder vllt gegenteiliges wo es Kontrollen gab und es okay war?
  4. Ich versuche nur zu verstehen, ob und warum "Bestimmungsgemäß" in diesem Fall scheinbar das gleiche wie "Schussbereit" sein soll. Im Gesetz steht ja explizit "Bestimmungsgemäß" (... "länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet".) und nicht "Schussbereit". Mein Beispiel mit der schaftlosen 20" Rem700 ist nicht ohne Grund gewählt: Sie ist ohne Schaft auch kürzer als 60cm und technisch durchaus "Schussbereit". -> Ergo dürfte man keine demontierte schaftlose Rem700 Büchse im Schrank haben, da es eine böse unregistrierte Kurzwaffe wäre. Gleiches gilt natürlich für eine Abgeklappte AR15 mit 14" Lauf. Oder bedeutet "Bestimmungsgemäß" eben doch etwas anderes? Gibt es da irgendwelche Referenzfälle zu?
  5. D.h. "Schussbereit" ist in dem Zusammenhang das selbe wie "Bestimmungsgemäß"? Ich kann aus einer 20" Rem700 Repetierbüchse ohne schaft auch einen schuss abgeben. Nach der Definition dann auch als 'Kurzwaffe'. Ist es dann verboten eine Rem700 mit demontieren Schaft im Schrank zu haben, da es ne Kurzwaffe ist?
  6. Wie kann es 'Bestimmingsgemäß' sein, wenn man das nicht machen soll?
  7. Ja die Teile von Law Tac sind extrem solide und aus Stahl, da passiert überhaupt nix wenn man den geklappt schießt. Bei einer Piston AR wäre ich wegen der Mechanik aber vorsichtig. Bei normalen DI Gas Systemen sollte es kein Problem sein. Garantie ist natürlich Wumpe, das ist aber auch nicht wirklich der Punkt. Konkreter: Was ich verstehen will, ob es als "Bestimmungsgemäß" (im Sinne Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.5 WaffG) ausgelegt wird, wenn das Teil zusammengeklappt einen Schuss abgeben kann, es aber nicht nachladen kann, sowie man das auch nicht tun soll, weil es Mechanisch offensichtlich so nicht vorgesehen ist. Oder ob es eben nicht "Bestimmungsgemäß" ist, und die Waffe somit nicht "zur Kurzwaffe wird".
  8. Mache jetzt einfach mal einen uralt Thread wieder auf, da ich privat auf diese Thema gestolpert bin und aus vergleichbaren Threads zu diesem Thema aus der Suchfunktion kaum eindeutiges oder belastbares hervorgeht. Die Frage ist, ob es "Bestimmungsgemäß" ist, mit einem Klappschaft-Adapter eingeklappt zu schießen, auf welchem drauf steht "Close Before Firing", man den Garantieanspruch vom Hersteller explizit verliert und man evtl Schaden an der Waffe oder einem selbst verursacht (wenn auch unwahrscheinlich). Die Behörden sehen das bei einer schon kurzen AR15 natürlich nicht gerne, da je nach Interpretation hier aus ihrer Sicht eine Kurzwaffe 'entsteht'. Allerdings entscheiden das dann nicht die Behörden, sondern der Richter in dem Verfahren welches evtl. eröffnet wird. Mir ist kein Verfahren bekannt wo das für den Besitzer nachteilig war. Diese Adapter sind in Deutschland nicht illegal, und wenn solche Probleme entstehen würden, würde das zumindest deutchlicher gekennzeichnet und bekannt sein, daß man bei entsprechend kurzen Läufen (unter ~14") aufpassen muss. Ich denke das diese spezielle Situation einfach nicht von der Rechtssprechung geklärt ist und das auch schwierig ist, solange da im Gesetz schwammig "Bestimmungsgemäß" steht und eben nicht "Schussbereit". Völlig egal was in elner EU Firlefanz Feuerwaffenrichtlinie 91/477 steht, Richtlinie und nationale Umsetzung sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Vieleicht kann diesen Sachverhalt noch jemand fundierter erläutern, da ich kein Jurist bin. Auch was etwaige Konsequenzen für Jäger oder Sportschützen bedeuten, die ein kurzes AR15 mit einem Klappschaftadapter o.ä. zu einer nicht-bestimmungsgemäß verwendbaren ein-schuss 'Kurzwaffe' transformieren.
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