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Geschrieben

Hallo,

bin mit der Schussleistung meines KK´s unzufrieden und möchte es verkaufen, nach dem Verkauf ein Neues kaufen.

Der zuständige SB sagt mir, selbst wenn ich ein Gewehr aus der WBK verkaufe, bin ich an das Erwerbstreckungsverbot von 6 M. gebunden.

Nach dem Erwerbstreckungsverbot habe ich erst wieder am 15.04.18 einen Eintrag in der WBK frei.

Was ist, wenn ich jetzt z.B. "alle meine 4  KK Gewehre" verkaufe, muss ich dann mit dem Kauf einer neuen Waffe bis zum o.g. Datum warten?

Frage: Was soll ich machen ?

Bin für jeden guten Rat dankbar, wenn möglich passenden § ..... benennen!

 

Geschrieben

Auch als Jäger hast du Sachkunde nachgewiesen, oder? Die Frage ist, ob die Waffen als Spo. Schü. oder als Jäger erworben wurden bzw. sollen. Jäger haben keine Erwerbsstreckung...

Gesendet von meinem SM-A510F mit Tapatalk

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb JJaeger:

... als Sportschütze und angehender Jäger.

1. es heisst Erwerbsstreckungsgebot

2. wenn Du besagtes KK-Gewehr als Sportschütze (gelbe WBK) erworben hast, dann bist Du an das Erwerbsstreckungsgebot gem. § 14 (2) WaffG gebunden (2/6-Regel), dabei ist es unerheblich, ob Du bereits andere Waffen veräußert hast. Der Verkauf von Sportwaffen berechtigt nicht automatisch zum Neuerwerb.

3. aus Deiner gewählten Formulierung "... angehender Jäger"  schließe ich, dass Du noch keine Jägerprüfung abgelegt hast und folglich auch noch nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bist, damit entfällt auch ein Erwerb auf der Grundlage eines jagdlichen Bedürfnisses gem. § 13 WaffG

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt!
Geschrieben

Sach Mal, meinst du diese Fragen ernst?

SK verpennt oder im Lotto gewonnen?

 

Sorry, , aber wie verblendet und ahnungslos muss man sein um auf so eine Idee zu kommen. 

Würde sagen, dass du da besser ein wenig Hirnschmalz in die Auswahl besagter Gewehre gesteckt hättest...

 

Tststszssss.....

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb JJaeger:

Was soll ich machen ?

Mit Deinem SB freundlich reden.

 

Grundsätzlich hat er leider Recht. Diese völlig unsinnige Regelung bezieht sich tatsächlich auf den erlaubnispflichtigen Erwerb, nicht auf die Anzahl der Waffen. Selbst wenn Du alle Waffen verkaufen würdest, 2/6 bleibt. Sogar bei einem Austausch aufgrund eines Defekts gilt das.

 

Allerdings kann der SB in eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen. Das Gesetz spricht hier nämlich von "in der Regel" (siehe Zitat unten, Hervorhebung durch mich). Wenn Du also mit ihm absprichst, daß Du gleich ein neues Gewehr außer der 2/6-Reihe kaufen darfst, wenn Du vorher ein anderes verkaufst, dann geht das. Immerhin erhöht sich Dein Waffenbestand dadurch ja nicht.

 

Allerdings liegt das einzig und allein im Ermessen des SB. Wenn er nicht will, hast Du Pech. Er muß diese Ausnahme nicht zulassen.

 

Zitat

WaffG

§14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

[...]

(2) [...]

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

 

Allerdings kann der SB in eigenem Ermessen Ausnahmen zulassen. Das Gesetz spricht hier nämlich von "in der Regel" (siehe Zitat unten, Hervorhebung durch mich). Wenn Du also mit ihm absprichst, daß Du gleich ein neues Gewehr außer der 2/6-Reihe kaufen darfst, wenn Du vorher ein anderes verkaufst, dann geht das. Immerhin erhöht sich Dein Waffenbestand dadurch ja nicht.

 

Das sind die entscheidenden Punkte. Daraus ergibt sich meines Erachtens eine Ermessensreduktion auf Null, d.h. es muss eine Ausnahme gemacht werden.

 

Das Gebot ist kein Selbstzweck. Der Sinn und Zweck der Regelung wurde dargelegt. Dagegen wird durch die Ausnahme nicht verstoßen, vielmehr stimmt der Saldo des Waffenbestandes im Ergebnis wieder. Das Ermessen ist gemäß der jeweiligen Norm auszuüben (§ 40 LVwVfG) und lässt keine unbegründete Gängelung zu. Im Ergebnis kann daher nur eine Ausnahme ermessensgerecht sein.

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb P22:

es muss eine Ausnahme gemacht werden.

 

Es muß überhaupt nichts.

 

Es ist ein Erwerbstreckkungsgebot, keine Besitzstandvermehrungsbremse. Leider.

 

Der SB darf Ausnahmen zulassen (relativ häufig z.B. bei Westernschützen, die 4 Waffen brauchen), er muß aber überhaupt nichts.

Geschrieben

Manchmal verstehe ich @MarkF bzgl. juristischer Diskussionen mit Nicht-Juristen ;)

 

Wie dargelegt besteht ein solcher Anspruch auf die Ausnahme, da die Regelung eben kein Selbstzweck ist und Ermessen gemäß dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verdichtet sich auf einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme.

 

Auch wenn man von einem Gebot spricht, ist es faktisch ein - wie in der Überschrift genannt - Verbot des unbegrenzten Erwerbes. Die Nichterteilung der Ausnahme wäre ein Eingriff (Art. 2 I GG), der nicht zu rechtfertigen wäre.

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Geschrieben

Der Sachbearbeiter wird sich bestimmt freuen, wenn er morgen auftaucht "einer aus dem Forum hat gesagt ich muss eine kriegen das steht so im GG!"

Wenn 2/6 noch bis April greift scheint er die Waffe ja erst nen Monat zu haben. Vllt. wird die Leistung besser wenn er etwas vertrauter mit der Waffe ist.

Manchmal ist es einfach besser sich etwas ruhig zu verhalten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb P22:

Die Nichterteilung der Ausnahme wäre ein Eingriff (Art. 2 I GG), der nicht zu rechtfertigen wäre.

 

Nur nebenbei - da kommen im Waffenrecht noch so einige andere, nicht wirklich gerechtfertigte  Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG in den Sinn...

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Gruger:

Bis April kannst er dann noch an seiner Schußleistung arbeiten, das ist doch auch mal was.

An der Schußleistung liegt es nicht, ich schieße mehrmals im Jahr auf Landesmeisterschaftsebene.

Es ist das Gewehr das die 10 nicht hält, deshalb muss es wieder weg.

 

 

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb JJaeger:

An der Schußleistung liegt es nicht, ich schieße mehrmals im Jahr auf Landesmeisterschaftsebene.

Es ist das Gewehr das die 10 nicht hält, deshalb muss es wieder weg.

 

Ganz ehrlich: Den ganzen Faden kannst du dir doch sparen. Nennst dich Jäger sonstwas und stellst sonstwie Fragen die JEDER wissen müsste: Kontingent ungleich Erwerbsstreckung. Und da du ja angehender Jäger bist kannst du bitte einfach deinen Jagdschein machen (wie lange dauert es noch? Prüfung Jänner oder Februar?) und deine Langwaffenerwerbungen auf grüne Pappe machen. Und nicht vergessen im März zu verlängern.

Geschrieben

So wäre es logisch.

 

Genau deshalb machen die meisten Waffenbehörden das auch anders.

 

Nämlich so:

Erwerb.PNG

 

Damit dürfen dann am 01. Oktober wieder 2 Waffen erworben werden. Der Zeitraum von Sechs Monaten beginnt laut AWaffV nämlich mit dem Erwerb der ersten Waffe [pro Zeitraum]. Innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb der ersten Waffe darf eine zweite erworben werden. Diese sperrt dann für den Rest der sechs Monate den Erwerb einer weiteren Waffe, hat aber auf jegliche weitere Berechnung keinen Einfluß.

 

Kompliziert, aber fast in allen Ämtern so festgelegt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Damit dürfen dann am 01. Oktober wieder 2 Waffen erworben werden. Der Zeitraum von Sechs Monaten beginnt laut AWaffV nämlich mit dem Erwerb der ersten Waffe [pro Zeitraum]. Innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb der ersten Waffe darf eine zweite erworben werden. Diese sperrt dann für den Rest der sechs Monate den Erwerb einer weiteren Waffe, hat aber auf jegliche weitere Berechnung keinen Einfluß.

im WaffG "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

 

die WaffVwV und nicht die AWaffV führt dazu aus

"d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als
Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr
erwerben. ........ Die Halbjahresfrist wird
erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der
ersten Waffe in die WBK."

 

zum einen gibts hier hinsichtlich der Begrifflichkeiten eine Inkonsistenz, dann setzt nach WaffVwV der allerallererste Waffenerwerb überhaupt diese Frist erstmalig in Lauf. d.h. jeder Waffenerwerb setzt diese Frist wieder in Lauf.

 

Deine Interpretation mit den 6-Monatszeiträumen würde dem Wortlaut "innerhalb von 6 Monaten" widersprechen, denn am 1. Oktober dürften 2 weitere Waffen erworben werden, was aber zusammen mit dem Waffenerwerb vom 1. Mai dann 3 Waffenerwerbe innerhalb von 6 Monaten wären!

 

 

gängige Praxis ist doch viel eher und mit dem WaffG & der WaffVwV vereinbar, so wie in der Abbildung von @wede !!

 

Bearbeitet von alzi
Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb alzi:

gängige Praxis ist doch viel eher und mit dem WaffG & der WaffVwV vereinbar, so wie in der Abbildung von @wede !!

 

Bei uns, und lt. unseres SB angeblich in ganz Unterfranken so abgesprochen: Ab der 2. Waffe beginnen die 6 Monate zu laufen...

 

Was dazu führt, dass man dann am besten immer gleich 2 auf einmal erwirbt..

Geschrieben (bearbeitet)

Bei uns ist Neuerwerb ab Datum vorletzter Waffe möglich. Nehme ich die Tabelle von Fjodor wäre ein Neuerwerb im November und nicht im Oktober. Mein Rat ist es vorher beim SB nach zu fragen wie es gemacht wird. Ich habe nicht gefragt und bin nach Fjodors Tabelle vorgegangen. Die haben mich auf dem Amt angeschaut als hätte ich einen an der Waffel. Die lassen nämlich einfach die erste Waffe weg, ansonsten verläuft es wie bei @wede.

Bearbeitet von Nakota

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