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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

vor 2 Minuten schrieb kulli:

Was passiert mit neu erworbenen Waffen? Bei altem Schrank ?

Das Gesetz knüpft nur an die Nutzung eines Berechtigten an.

Der kann also weiterhin nutzen, solang das Behältnis entsprechenden Platz bietet.

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vor 4 Minuten schrieb kulli:

Was passiert mit neu erworbenen Waffen? Bei altem Schrank ?

Soll laut Aussage eines CDU Politikers solange gehen bis die Kapazität des Schrankes erschöpft ist. So liegt mir eine Mail vor. Aber ohne Gewähr.

Alles andere wäre aber auch sinnlos und kein Bestandsschutz!

Bearbeitet von callahan44er
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vor 17 Stunden schrieb P22:

Für den Breitensport und Anfänger - egal welcher Alters- und Einkommensklasse - jedenfalls ein deutliches Hindernis. Auch alte Hasen werden sich die Anschaffung einer weiteren Waffe überlegen, wenn dafür der Tresor ordentlich zu Buche schlägt.

 

Es liegt an uns dafür zu sorgen, dieses Anschaffungshindernis in ein Wahlhindernis umzulenken. Jedem der sich in Zukunf über die Tresorpreise beschwert muss im nächsten Atemzug klargemacht werden, wem er diese zu verdanken hat. Der übernächste Atemzug fragt ihn dann, warum er weiter die Leute wählen soll, die ihn malträtieren.

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Ich weiß nicht, ob wir das hier schon hatten:

Zum Datum der In-Kraft-Setzung habe ich in der Drucksache  61-1-17 des Bundesrates  ( http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0001-0100/61-1-17.pdf?__blob=publicationFile&v=5 )

folgenden Text zu dem In-Kraft-treten gefunden:

 

5. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d (§ 36 Absatz 4 Satz 1 WaffG)
In Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d § 36 Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe
"[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4]" durch die
Angabe "31. Dezember 2017" zu ersetzen.
Begründung:
Die Streichung überholter technischer Standards für Sicherheitsbehältnisse aus
dem Waffengesetz begründet die Pflicht zum Kauf von Sicherheitsbehältnis-
sen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher entsprechen.
Den Interessen der Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den künfti-
gen Standards entsprechen, trägt die Besitzstandsregelung in § 36 Absatz 4
WaffG-E Rechnung. Um auch die mit der Anhebung des Sicherheitsniveaus
von Sicherheitsbehältnissen einhergehende Marktumstellung zu ermöglichen,
ist es erforderlich, dass die neuen technischen Standards erst ab dem 1. Januar
2018 gelten.
 
Ist ja "nur" eine Stellungnahme des BRs, aber danach wäre das Gesetz erst am 1.1.2018 wirksam.
Zudem ist eine weitere Passage auch interessant für Paare, bei denen ein Partner erst nach IKS des Gesetzes die Berechtigung erwirbt. Auch der darf danach in den Bestandsschränken (des Partners) seine Waffen unterbringen - bis zur Kapazitätsgrenze. Darüber dann 0/1, ist klar.
Das wäre alles diametral entgegengesetzt, was mir der SB erzählt hat. Na mal die Sitzung des Bundestages heute abwarten.
 
Gruß WS
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Und warum sollte das noch irgendeine Relevanz haben? 

 

In der Empfehlung des Innenauschusses steht doch:

"(1) Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘;"

Artikel 4 ist nur das Zeug betreffend des NWR.

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Am 17.5.2017 um 13:34 schrieb Sachbearbeiter:

Weiterhin verwendet werden können die alten Tresore ja ... für ...Treibladungspulver.

Mir gefällt die Idee; Schwarzpulver dort hin im Schrank wo das warme öffnen zu erwarten ist.:s75:

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Hat keine 3 Minuten gedauert, wurde so beschlossen wie vom Innenauschuss empfohlen, sind auch vielleicht nur 50 Leute im Bundestag.

 

Das ProLegal PDF ist doch voller Fehler, oder bin ich zu blöd?

 

Die Freiheitsstrafe gilt doch gerade nicht für Verstöße der Aufbewahrungsvorschriften von Munition.

Und der Bestandsschutz gilt auch nicht für Erben, sondern nur für Erben die vorher Mitbenutzer waren.

 

Der letzte Punkt ist interessant, denn damit verstoßen Erben, die keine WBK hatten, ja sofort gegen die Aufbewahrungsvorschriften im Erbfall.

Bearbeitet von schmitz75
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Am ‎17‎.‎05‎.‎2017 um 20:11 schrieb schmitz75:

Die Beschlussempfehlung von heute aus dem Innenauschuss über die morgen abgestimmt wird ist draußen:

 

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812397.pdf

 

 

Die Regelung zur Aufbewahrung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, keinerlei Übergangsphase.

Interessant, dass im NWR (ab 2019) auch Anträge und Versagungen gespeichert werden sollen. War so meines Wissens im Vorfeld nicht diskutiert worden und wurde wohl gegen Ende der Beratungen noch hinzugefügt.

 

Was die neue Amnestie bringen wird, wird man sehen. Die letzten beiden waren ja eher eine Farce. Meines Erachtens macht eine Amnestie nur dann Sinn, wenn der Vorbesitzer die Teile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 WaffG straffrei behalten darf, sonst kann er sie eh jederzeit anderweitig entsorgen und hat logischerweise wenig Interesse an einer Abgabe.

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vor 12 Stunden schrieb erstezw:

Ich schreibe meinen örtlichen MdB und bringe meine Dankbarkeit zum Ausdruck. Im Herbst, in der Wahlkabine.

Findet man irgendwo, wer persönlich da war und wie abgestimmt hat? Scheinbar bin ich zu doof zum suchen.  Das würde eine individuellere Form des Dankschreibens ermöglichen, etwa wenn die Gewissensentscheidung des Volksvertreters zu Gunsten eines Stehempfangs beim Botschafter von Kakastan ausgefallen ist statt meine Interessen persönlich zu zertreten.

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vor 33 Minuten schrieb VP70Z:

... etwa wenn die Gewissensentscheidung des Volksvertreters zu Gunsten eines Stehempfangs beim Botschafter von Kakastan ausgefallen ist statt meine Interessen persönlich zu zertreten.

Viele Politiker entscheiden doch danach, wie sie am besten ihre politische Stellung halten, oder womöglich verbessern können.

Da wir Waffenbesitzer es nicht schaffen uns präsent und stark zu machen, wiegt da dann leider der Stehempfang "..beim Botschafter von Kakastan..." schwerer für die nächste Wahl.

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Das Plenarprotokoll ist veröffentlich, darin finden sich die eingereichten Reden zu dem Tagesordnungspunkt:

https://www.bundestag.de/blob/507474/2ceddd006311bd9e7c4f209b72125e53/18234-data.txt

Hier ein paar highlights:

 

Oswin Veith (CDU/CSU): "Das kommt auch unseren Jägern, Sportschützen und Sammlern zugute."
Gabriele Fograscher (SPD): "Diese Daten im Nationalen Waffenregister werden regelmäßig automatisiert mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS abgeglichen."
Martina Renner (DIE LINKE): "Diese Zahlen belegen eben, dass auch der legale Waffen- und Munitionsbesitz eine reale Gefahrenquelle ist mit hohem Potenzial, Menschen zu verletzen oder auch zu töten."
Martina Renner (DIE LINKE):  "Hier ist die Bundesregierung gefordert, Besitz und Nutzung solcher halbautomatischer Waffen endlich zu verbieten, mindestens aber drastisch einzuschränken." 

Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): "Waffenschränke, die keinen hinreichenden Schutz gegen Aufhebeln oder Aufbrechen bieten, weil sie noch einem Standard entsprechen, der schon seit 14 Jahren nicht mehr gilt, können nach Ihrem Gesetzentwurf sogar noch an die Enkelgeneration weitervererbt werden. Einzige Voraussetzung: Der Enkel stellt in 30 Jahren oder später – nur eben vor dem Tod des Großvaters – eine eigene Waffe in Großvaters Waffenschrank und erhält einen Wohnungsschlüssel. Wie das später kontrolliert werden soll, bleibt offen."

 

 

 


 
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vor 14 Stunden schrieb schmitz75:

Hat keine 3 Minuten gedauert, wurde so beschlossen wie vom Innenauschuss empfohlen, sind auch vielleicht nur 50 Leute im Bundestag.

 

Das ProLegal PDF ist doch voller Fehler, oder bin ich zu blöd?

 

Die Freiheitsstrafe gilt doch gerade nicht für Verstöße der Aufbewahrungsvorschriften von Munition.

Und der Bestandsschutz gilt auch nicht für Erben, sondern nur für Erben die vorher Mitbenutzer waren.

 

Der letzte Punkt ist interessant, denn damit verstoßen Erben, die keine WBK hatten, ja sofort gegen die Aufbewahrungsvorschriften im Erbfall.

 

In der Begründung zur Beschlussempfehlung (Seite 13 u. 14) steht:

 

Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist waffenrechtsspezifisch definiert. Er umfasst neben dem Normalfall
des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von

Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. und gilt auch dann noch als vorhanden, wenn ein naherAngehöriger, wenn auch in gewissen Abständen, regelmäßig das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat (siehe auch Bundesratsdrucksache 415/03, S. 51).

Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt dabei unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst

nach Inkrafttreten begründet und/ oder der Angehörige erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird.
 
Zum Nachweis der Weiternutzungsbefugnis können auch die Nachweise der sicheren Aufbewahrung, die gemäß § 36 Absatz 3 bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen müssen, herangezogen werden. Darüber hinaus kom-
men etwa auch Zeugnisse der Mitbewohner oder andere Dokumentationen wie Fotos in Betracht.
Die Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft dürfen wegen des waffenrechtlich weiten Begriffs nicht
zu hoch sein. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Angehörige am Ort der häuslichen Gemeinschaft
auch gemeldet ist.
 
In Verbindung mit dem Absatz zu Erben sehe ich es also schon so, dass der Erbe als berechtigter den Schrank des nahen Familienangehörigen von dem er erbt weiternutzen kann...
 
Und in Paragraph 52 des WaffG Absatz 3 wird eingefügt:
 
7a.entgegen§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindungmit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für
   eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr
verursacht, dass eine Schusswaffe oder Muni-
tion abhandenkommt oder darauf unbefugt
zugegriffen wird,“.
 
Dort steht in der Tat erstmal nur wer eine dort genannte Vorkerhung für eine "Schusswaffe" nicht trifft....Von der reinen Munitionsaufbwwahrung steht nichts ?!
 
 
 
Bearbeitet von keks
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vor 13 Minuten schrieb keks:

 

Da steht doch: "Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung", wenn einer tot ist kann er nicht gemeinsam aufbewahren.

Man muss vor dem Tod gemeinsam aufbewahren. Ein Erbe ohne WBK der eine Erben-WBK bekommt braucht sofort einen neuen Tresor. Siehe auch das Zitat von Mihalic oben.

 

Zu 7a "Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig"

Vorher stand da eine "Schusswaffe oder Munition", steht auch in der Begründung dass man extra nicht wollte das es für Munition gilt.

Bearbeitet von schmitz75
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Am 18.5.2017 um 12:58 schrieb schmitz75:

Und warum sollte das noch irgendeine Relevanz haben? 

 

In der Empfehlung des Innenauschusses steht doch:

"(1) Artikel 4 Nummer 1 bis 4 und 7 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.‘;"

Artikel 4 ist nur das Zeug betreffend des NWR.

 

Weiß jemand, wann das neue Gesetz verkündet wird? Das findet doch IMHO immer erst mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger statt, oder?

Bearbeitet von RonaldR
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vor 1 Stunde schrieb schopy:

Hm, mal was Anderes als Erben...sehe ich das richtig, dass ein einfacher Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat "aufgewertet" wurde, unabhängig von vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung?

Bei Waffen ja, bei Munition nein (das wurde noch geändert, im "alten" Entwurf galt die Verschärfung für Waffen und Munition).

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Somit ist die falsche Aufbewahrung gleichgestellt mit dem Überlassen an einen Nichtberechtigten, obwohl das eine definitiv definitiv Vorsatz ist, das andere auch "nur" fahrlässig sein kann...

 

Für den illegalen Besitz einer Schusswaffe ist dann auch das gleiche Strafmaß vorgesehen...

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