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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

 

Das Thema hat sich erledigt da die Frage beantwortet wurde.

Du kannst es Handhaben wie du willst.

Ich werd jedenfalls sofern sie reinpassen 7 LW rein stellen und nicht mehr.

Sollten schon in die Gewehrhalter reinpassen.

So viel unnötig zu schreiben anstatt eine konkrete Antwort zu geben ist unglaublich mein lieber chapmen

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vor 37 Minuten schrieb newyorker:

Richtig, egal ob in der Beschreibung des Schrankes z.B. steht, "für 5 Langwaffen". Wenn du die Knarren stapelst, gehen da sicher auch 10 rein, was kein Problem sein sollte.... 

vor 48 Minuten schrieb HangMan69:

NEIN!

 

der A schrank ist für 10 LW zugelassen, selbst wenn 7 drauf steht!

das B fach ist für 5 KW zugelassen!!!

 

So sehe ich das auch.

Ich habe einen A der mit 3 Platzhaltern geliefert wurde und vom Hersteller auch mit 3 LW Plätzen angegeben ist.

Das hat meiner Ansicht nach aber nichts mit  der waffenrechtlichen Höchstmenge (10 LW) eines A Schrankes  zu tun.

Ich darf  also auch mehr als 3 hineinstellen.

 

Rein vom Platz  passen locker 5 LW rein.

Teilweise zerlegt auch noch mehr. 

 

 

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vor 24 Minuten schrieb lebachere30:

 

Das Thema hat sich erledigt da die Frage beantwortet wurde.

Du kannst es Handhaben wie du willst.

Ich werd jedenfalls sofern sie reinpassen 7 LW rein stellen und nicht mehr.

Sollten schon in die Gewehrhalter reinpassen.

So viel unnötig zu schreiben anstatt eine konkrete Antwort zu geben ist unglaublich mein lieber chapmen

Die konkrete Antwort hättest du dir selber geben können ....... mein lieber.

 

Bearbeitet von chapmen
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vor 6 Minuten schrieb shooter2015:

 

So sehe ich das auch.

Ich habe einen A der mit 3 Platzhaltern geliefert wurde und vom Hersteller auch mit 3 LW Plätzen angegeben ist.

Das hat meiner Ansicht nach aber nichts mit  der waffenrechtlichen Höchstmenge (10 LW) eines A Schrankes  zu tun.

Ich darf  also auch mehr als 3 hineinstellen.

 

 

 

 

Damit verstösst du aber gegen die Vorgabe des Herstellers. Innerhalb der gesetzlichen Garantiefrist sehr mutig!

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Was weiss ich, europäisches Verbraucherschutzgesetz. Finde es unverschämt sich so einfach über Herstellervorgaben hinweg zusetzen. Wo kämen wir hin wenn das jeder machen würde!

Das wichtigste überhaupt ist nicht immer alles so ernst zu nehmen. Aber selbst solch ein Unsinn wird auf WO ernst genommen. Respekt.

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vor 36 Minuten schrieb chapmen:

Was weiss ich, europäisches Verbraucherschutzgesetz. Finde es unverschämt sich so einfach über Herstellervorgaben hinweg zusetzen. Wo kämen wir hin wenn das jeder machen würde!

Das wichtigste überhaupt ist nicht immer alles so ernst zu nehmen. Aber selbst solch ein Unsinn wird auf WO ernst genommen. Respekt.

 

Tut mir leid, dass ich dich  errnst genommen habe.

Wird mir zukünftig nicht mehr passieren.

Bearbeitet von shooter2015
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vor einer Stunde schrieb schuster:

Quatsch, der Hersteller bietet 3 Einstellplätze, ohne das sich diese Waffen berühren; 10 Langwaffen dürften rein, Kopfüber oder ohne Schaft, egal wenn es passt .

 So sehe ich das auch.

Die Sicherheitsstufe A ist durch die Beschaffenheit (Materialdichte usw.) des Schrankes erreicht.

Die Anzahl der LW tut da nichts zur Sache solange es unter 10 sind.

 

Anders sieht es wohl dann aus, wenn der Hersteller zusätzlich auf eine notwendige Verankerung hinweist um die Sicherheitsstufe  bei einem A oder B Schrank zu erreichen. 

 

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vor 42 Minuten schrieb shooter2015:

 Anders sieht es wohl dann aus, wenn der Hersteller zusätzlich auf eine notwendige Verankerung hinweist um die Sicherheitsstufe  bei einem A oder B Schrank zu erreichen.

 

Wenn; dann weist der Versicherer darauf hin; oder alte Zertifizierungen von "Möbeleinsatztresoren" (die nun eh keine Rolle mehr spielen).

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vor 14 Stunden schrieb HangMan69:

 

NEIN!

 

der A schrank ist für 10 LW zugelassen, selbst wenn 7 drauf steht!

das B fach ist für 5 KW zugelassen!!!

Wobei ich erweitern würde, das du 10 KW in das B-Fach legen kannst, wenn der Schrank ab 200KG wiegt oder entsprechend befestigt ist.

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Am 19.5.2017 um 13:27 schrieb schopy:

Hm, mal was Anderes als Erben...sehe ich das richtig, dass ein einfacher Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat "aufgewertet" wurde, unabhängig von vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung?

 

Das siehst du falsch. Schau mal in die Begründung des Ausschusses (Seite 14).

 

Dort steht:

 

"Zu Buchstabe d (Nummer 23 – § 52)
Die in § 52 Absatz 3 Nummer 7a (neu) des Regierungsentwurfs vorgesehene Modifikation des Regelungsgehalts 
von § 52a würde neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im 
Hinblick auf Munition abdecken, wenn durch sie die Gefahr verursacht wird, das eine Schusswaffe oder Munition 
abhandenkommt. Zudem wäre wegen § 52 Absatz 4 künftig – anders als im bisherigen § 52a, der eine vorsätzliche 
Tatbegehung voraussetzt – bereits ein fahrlässiger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften strafbewehrt. Eine 
solche Absenkung der Strafbarkeitsschwelle ist nicht geboten
. Durch die Neuformulierung des § 52 Absatz 3 
Nummer 7a neu sowie die Ergänzung in § 52 Absatz 4 werden daher munitionsbezogene Verstöße weiterhin 
ausgenommen und wird auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt."

 

Das bedeutet, da der Abs. 4 des 52 Waffg ebenfalls geändert wird und die Nr. 7a explizit nicht benennt, bedarf es auch zukünftig eines vorsätzlichen Verstoßes zur Ahndung einer Straftat

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vor 21 Stunden schrieb P22:

Bis zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses war ja auch noch mit S 1/2 zu rechnen. Da die nur unwesentlich teurer sind, hätte ich mir einen Schrank erst bei Bedarf zugelegt.

Jetzt werden es halt doch noch A/Bs.

Imho war das nie wirklich auf dem Tisch, da der Gesetzesvorschlag im Februar die Norm nach Meinung von Experten (Lobbyisten?) als nur unwesentlich besser bezeichnete und die N/0 Vorgabe schon ewig im Gesetz drin steht.

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vor 3 Stunden schrieb Thrawn:

Ich verstehe immer noch nicht, warum S1 / S2 es nicht in den Gesetzestext haben schaffen können

 

In der Tat eine durchaus interessante frage!

 

vor 3 Stunden schrieb Thrawn:

Kann man gegen das Gesetz nicht juristisch vorgehen ?

 

Wenn es in Kraft getreten ist. Mit fällt aber nichts ein, gegen das man da vorgehen könnte.

 

Jetzt muß es erst noch in den Bundesrat. Man könnte versuchen, den dazu zu bringen, das Gesetz in den Vermittlungsausschuß zu schicken mit der Empfehlung, S1/S2 ebenfalls aufzunehmen.

 

Nur: Das ist deutlich schwerer, da die Sache jetzt auf Regierungsebene läuft.

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vor 5 Stunden schrieb chapmen:

Recht gut gemachter Artikel der "Zeit-online"

 

Na, ja, geht so, finde ich.

 

Aufreißer: "Wer noch Opas Sturmgewehr im Schrank hat...". Ja, nee, is klar!

 

Sie bemüht sich wohl schon, die Sache zu erklären, aber ich vermute, es hatte sonst keiner Lust oder es war wieder mal keiner da, der über die ungeliebten Waffen in Privathand was schreiben wollte.

 

Der Satz

 

Zitat

Nicht nur Soldaten, Polizisten, Sicherheitskräfte oder Berufsjäger – auch Privatpersonen dürfen weiterhin halbautomatische Waffen führen, wenn sie dazu die Berechtigung erworben haben. Die Grünen hatten einen Antrag gestellt, wonach Privatpersonen die Nutzung halbautomatischer Schusswaffen verboten werden sollte

 

stimmt und stimmt eben nicht.

Wäre besser, der Artikel wäre von jemand geschrieben worden, der sich auskennt. Der Autorin würde ich im Zeugnis bescheinigen "sie hat sich gemäß den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemüht". Normalerweise schreibt die Leiterin Wissen eben über andere Dinge.

 

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