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IGNORED

Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd


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  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Aktuell vom Landrat MTK erfahren, nach nach wie vor keine SL eingetragen und Jäger bei Meidung von Maßnahmen aufgefordert werden, getätigte Käufe rückabzuwickeln.

Anscheinend ist dem Amt nicht klar, daß der zivilrechtliche Kauf nichts mit waffenrechtlichen Erwerb zu tun hat. Was die sicherlich meinen ist, daß man nach dem Kauf nicht mehr besitzen dürfe, weil mangels Zulässigkeit keine Eintragung erfolgen werde. Was aber nur bedeutet, daß man den HA an einen Händler zur Aufbewahrung geben müßte (und auch dann tun sollte, wenn man auf Eintragung klagen möchte, denn man was ja nicht, wie die Verfahren ausgehen werden).

Geschrieben
Am ‎22‎.‎04‎.‎2016 um 01:08 schrieb Dunkelschwarz:

Hallo Flohbändiger usw.

Der Jäger erwirbt eine halbautomatische Langwaffe mit Wechselmagazin und zeigt den Erwerb an. Soweit so gut. Jetzt kommt die Waffenbehörde ins Spiel.

Alternative 1: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegen, bearbeitet den Vorfall aber nicht. Sprich: du hast keinen Eintrag in der WBK. Folge ist: du kannst die Waffe nicht z.B. zum Schießstand TRANSPORTIEREN (dafür brauchst du den WBK-Eintrag) geschweige denn damit JAGEN (dafür brauchst du auch selbigen Eintrag). Nach Ablauf der 14 Tage seit dem Kauf besitzt du eine Waffe, die nicht im NWR eingetragen ist, da sie ja beim alten Eigentümer aus der WBK ausgetragen ist. Frage: besitzt du sie dann legal? Hat das Folgen für deine Zuverlässigkeit?

Alternative 2: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegeben, lehnt den Eintrag in die WBK aber ab, da du keine zur Jagd erlaubte Waffe erworben hättest. Folge: die Waffe wird eingezogen. Unerlaubter Waffenerwerb ist nicht gut für deine Zuverlässigkeit. (übrigens auch für den Überlasser)

Also, die Waffenbehörde hat stets den längeren Arm. Es gilt ja immer die Regel: erst die Waffe weg, dann kannst du sie gerne auf dem Verwaltungsweg wieder einklagen.

Übrigens, eine halbautomatische Flinte (mit internem Röhrenmagazin) wurde heute problemlos eingetragen.

Meine Empfehlung wäre in diesem Fall, dass ein Waffenhändler die Waffe bis zur endgültigen rechtlichen Klärung zur vorübergehenden sicheren Verwahrung in Besitz nimmt. Meines Wissens wurden diese aber schon Anfang April vom Büchsenmacherverband angewiesen, vorerst keine halbautomatischen LW mit Wechselmagazin an Jäger oder Sportschützen zu überlassen. Wenn der Überlasser WBK-Inhaber war, wäre eine vorläufige Rückabwicklung zielführend.

 

Auf jeden Fall sollten Jäger und Sportschützen die sich bereits im Besitz befindlichen betroffenen Halbautomaten erst mal im Tresor lassen. Auch wenn manche Waffenbehörden arglos einer weiteren Jagdausübung bzw. Verwendung zustimmen, kann das ein Staatsanwalt bei einer Anzeige ganz anders sehen und im schlimmsten Fall die Zuverlässigkeit des Betroffenen gefährden. Hier sind jetzt halt ein paar Monate Geduld gefragt...

 

Der Markt für o.g. Waffen ist derzeit recht klein. Auf Anhieb fallen mir als rechtmäßige Erwerber nur Waffensammler mit entsprechendem Sammelgebiet oder maritime Sicherheitskräfte ein.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Auf jeden Fall sollten Jäger und Sportschützen die sich bereits im Besitz befindlichen betroffenen Halbautomaten erst mal im Tresor lassen.

Wie kommst Du jetzt auf "Sportschützen" oder war das jetzt ein Fehler und Du meinst "auf jagdliches Bedürfniss erworbene halbautomatische Langwaffen mit Wechselmagazin" zur Nutzung durch "Sportschützen"? Wobei auch dann sehe ich kein Problem, diese Waffen auf Leihschein an einen Sportschützen zu verleihen.

 

Wenn ich, als Sportschütze, meine HA nicht mehr benutzen dürfte, dann könnte ich auf diversen Meisterschaften nicht mehr teilnehmen und gerade diese Teilnahme ist die Voraussetzung für mehr als 3 Halbautomaten da wir vereinsintern keine Wettkämpfe für Halbautomaten anbieten.

Geschrieben

Entschuldige lieber Sachbearbeiter, aber deine Aussage in rot ist nicht zutreffend.

 

Welche Strafbarkeit soll sich den ergeben? Die Strafnormen im WaffG sind akzessorisch an die entsprechende Erlaubnis geknüpft. Sofern nichts widerrufen wurde ändert sich in der Praxis rein gar nichts.

Auch hieraus eine Unzuverlässigkeit zu stricken ist nicht haltbar.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

. Meines Wissens wurden diese aber schon Anfang April vom Büchsenmacherverband angewiesen, vorerst keine halbautomatischen LW mit Wechselmagazin an Jäger oder Sportschützen zu überlassen.

 

Dein Wissen .....na dann.  Auf welcher Grundlage kann den der Verband "anweisen"?

 

 

Und warum nicht an Sportschützen?

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb P22:

Welche Strafbarkeit soll sich den ergeben? Die Strafnormen im WaffG sind akzessorisch an die entsprechende Erlaubnis geknüpft. Sofern nichts widerrufen wurde ändert sich in der Praxis rein gar nichts.

Auch hieraus eine Unzuverlässigkeit zu stricken ist nicht haltbar.

 

Problematisch ist der (herbeigargumentierte) Verstoß gegen §19 Bundesjagdgesetz. Und ein Verstoß dagegen strahlt dann über die Zuverlässigkeit aufs WaffG ab.

 

Auf der Jagd führen darf der Jäger nur zur befugten Jagdausübung. Verstoß gegen §19 ist aber unbefugte Jagdausübung. Das ist dann ein direkter Verstoß gegen das WaffG. Wobei man hier vielliecht noch argumentative Schlupflöcher finden könnte. Aber da kann man sich ja ausrechnen, wie weit man damit kommt.

 

Das kommt alles nur durch die Überregulierung im WaffG. Wenn man nicht alles mit tausend Querbezügen verknüpft hätte und das WaffG einfach und direkt gehalten hätte, dann wäre alles genauso sicher und diese ganzen Fallen gäbe es nicht und die Leute könnten ganz normal ihr Leben leben. Aber das ist ja nicht gewollt.

Geschrieben

Ich weiß, sag niemals nie, aber das minimale Restrisiko, dass über eine solche Argumentation über 5 Ecken die Zuverlässigkeit verneint wird, halte ich aufgrund der über 40-jährigen gelebten Praxis ohne tatsächliche oder konkrete rechtliche Änderungen im Sinne einer Gesetzesnovelle für sehr unwahrscheinlich. 

Geschrieben

Zumindest den Schießstand zu meiden dürfte rechtlich nicht haltbar sein.

wenn ich meine im Sinne des BVerwG illegale Waffe für die Jagd veräußern möchte, ist es im Bedürfnis enthalten, sie funktionsmäßig zu überprüfen.

Geschrieben

Hab mir gerade im LRA Aschaffenburg einen Selbstlader (sportlich) eintragen lassen. Der Sachbearbeiter sagte sie dürfen keine auf Jagdschein mehr eintragen.

 

Neu ist im Vordruck der Erwerbsanzeige die Frage ob es sich um einen Sebstlader handelt dessen Magazin mehr als 2 Schuss fassen kann. Diese Frage ist von jedem, also nicht nur Jägern, zu beantworten...ob da nicht schon mal was vorbereitet wird?

Geschrieben

Manchmal erfinden Behördenangehörige auch einfach sinnfreie Formulare weil es sie glücklich macht. Da muss man nicht immer die große Weltverschwörung vermuten.

 

Bei uns wird eine Unterschrift des Vereinsvorstands unter ein Formblatt verlangt, das bestätigt, das eine Mitgliedschaft besteht und regelmäßig am Training teilgenommen wird. Soweit ja nachvollziehbar. Das begründet ja das Bedürfnis.

Witzig ist allerdings der Satz:

"Die Fachkunde und das Bedürfnis nach dem Sprengstoffgesetz für die Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes wird hiermit bescheinigt."

Wie ein Vereinsvorstand meine Fachkunde beurteilen soll ist mir schlicht schleierhaft.  

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb rieny:

Neu ist im Vordruck der Erwerbsanzeige die Frage ob es sich um einen Sebstlader handelt dessen Magazin mehr als 2 Schuss fassen kann. Diese Frage ist von jedem, also nicht nur Jägern, zu beantworten...ob da nicht schon mal was vorbereitet wird?

Würde ich bei Erwerb NICHT auf JJS exakt so beantworten wie die immer wieder von Idioten an mich gestellte Frage ob ich denn schwanger sei: Überhaupt nicht.

Geschrieben

Ich habe die Frage wahrheitsgemäss mit "Ja" beantwortet. 

Ist ja auch für jeden Sachbearbeiter innerhalb 30 Sekunden nachprüfbar wenn er die eingetragene Waffe in google eingibt. 

Deshalb ist die Frage an sich eigentlich schon Quatsch.

 

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb erstezw:

Manchmal erfinden Behördenangehörige auch einfach sinnfreie Formulare weil es sie glücklich macht. Da muss man nicht immer die große Weltverschwörung vermuten. ....

"Die Fachkunde ... wird hiermit bescheinigt."

Wie ein Vereinsvorstand meine Fachkunde beurteilen soll ist mir schlicht schleierhaft.  

 

Nicht nur beurteilen sondern sogar "bescheinigt", was ja nur durch den Lehrgangsveranstalter erfolgen kann. Aber die Formulare der Verbände sind nicht besser. Die darin zum Ausdruck gelangende Rechtsunkenntnise sollte eigentlich dazu führen, daß den Verantwortlchen die Zuverlässigkeit aberkannt wird.

Geschrieben

stellt sich natürlich die Frage ob der/die entsprechenden Verbandsmitarbeiter überhaupt einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedürfen.......

 

 

...bzw. ihnen eine solche anerkannt wurde...

Geschrieben
Am ‎19‎.‎05‎.‎2016 um 10:49 schrieb HBM:

Wie kommst Du jetzt auf "Sportschützen" oder war das jetzt ein Fehler und Du meinst "auf jagdliches Bedürfniss erworbene halbautomatische Langwaffen mit Wechselmagazin" zur Nutzung durch "Sportschützen"? ...

 

Nein, kein Fehler, da für Sportschützen mit besagten Halbautomaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ein Verbot für das Schießen mit größer als 10-Schuss-Magazin besteht.

 

Wenn beim Jäger schon die reine Möglichkeit genügen soll, würde es das logischerweise auch beim Sportschützen tun. Denke mal, das wird bei der anstehenden Gesetzesänderung deshalb auch diesbezüglich klargestellt werden.

Geschrieben
Am ‎19‎.‎05‎.‎2016 um 11:45 schrieb P22:

Entschuldige lieber Sachbearbeiter, aber deine Aussage in rot ist nicht zutreffend.

 

Welche Strafbarkeit soll sich den ergeben? Die Strafnormen im WaffG sind akzessorisch an die entsprechende Erlaubnis geknüpft. Sofern nichts widerrufen wurde ändert sich in der Praxis rein gar nichts.

Auch hieraus eine Unzuverlässigkeit zu stricken ist nicht haltbar.

 

Weil die missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition zur Unzuverlässigkeit kraft Gesetzes führt ! (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG).

 

Selbst wenn dem Betroffenen "nur" eine Straftat gegen das BJagdG gestrickt wird, führt dies ab 60 TS Verurteilung zur Regelunzuverlässigkeit. Ob die zuständige Waffenbehörde dann besondere Umstände sieht, um vom Widerruf abzusehen, wäre dann die große Preisfrage... 

Geschrieben
Am ‎19‎.‎05‎.‎2016 um 21:39 schrieb Hephaistos:

Zumindest den Schießstand zu meiden dürfte rechtlich nicht haltbar sein.

wenn ich meine im Sinne des BVerwG illegale Waffe für die Jagd veräußern möchte, ist es im Bedürfnis enthalten, sie funktionsmäßig zu überprüfen.

 

Wenn Dir diese Version geglaubt wird................................ ja.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

 

Nein, kein Fehler, da für Sportschützen mit besagten Halbautomaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ein Verbot für das Schießen mit größer als 10-Schuss-Magazin besteht.

 

Wenn beim Jäger schon die reine Möglichkeit genügen soll, würde es das logischerweise auch beim Sportschützen tun. Denke mal, das wird bei der anstehenden Gesetzesänderung deshalb auch diesbezüglich klargestellt werden.

Was erneut den ganzen Irrsinn aufzeigt.

Ich schrieb schon mal sarkastisch, dass mit einer solchen Argumentation alle Waffen illegal würden, denn ich kann beispielsweise Munition verwenden, die nach den geltenden Jagdgesetzen unzulässig ist. Ob das nun zu niedrige Energiewerte für Schalenwild sind, Bleischrote für die Jagd am Wasser oder was auch immer.

Ich glaube der Sarkasmus ist fehl am Platze, denn die Gehirnwindungen von Verwaltungsrichtern sind unerforschlich.

 

Der Magen einer Sau,

die Seele einer Frau,

der Inhalt einer Worscht,

bleiben ewig unerforscht.

Geschrieben

Wenn du mir jetzt noch sagst, worin der leichtfertige und/oder missbräuchliche Umgang liegen soll.

Wenn mir niemand offiziell etwas mitteilt, was man darüber gar nicht Bescheid. An der Gesetzeslage hat sich nichts geändert. Ob ein Gericht hier subjektive Elemente als erfüllt ansieht, gerade wenn 40 Jahre etwas anderes gelebt wurde, bezweifle ich - wenn man das juristisch natürlich auch hin argumentieren könnte.

Gleiches gilt für ein Verstoß gegen das BJagdG. 

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb P22:

Wenn du mir jetzt noch sagst, worin der leichtfertige und/oder missbräuchliche Umgang liegen soll.

Wenn mir niemand offiziell etwas mitteilt, was man darüber gar nicht Bescheid. An der Gesetzeslage hat sich nichts geändert. Ob ein Gericht hier subjektive Elemente als erfüllt ansieht, gerade wenn 40 Jahre etwas anderes gelebt wurde, bezweifle ich - wenn man das juristisch natürlich auch hin argumentieren könnte.

Gleiches gilt für ein Verstoß gegen das BJagdG. 

 

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

 

Nein, kein Fehler, da für Sportschützen mit besagten Halbautomaten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AWaffV ein Verbot für das Schießen mit größer als 10-Schuss-Magazin besteht.

 

Wenn beim Jäger schon die reine Möglichkeit genügen soll, würde es das logischerweise auch beim Sportschützen tun. Denke mal, das wird bei der anstehenden Gesetzesänderung deshalb auch diesbezüglich klargestellt werden.

Ich hatte das auch schon angesprochen. Nach dem BVerwGericht-Urteil sind die wechselbaren Magazine ein Merkmal, das Waffen von der Jagd ausschließt. Und mit genau diesem Analogie-Schluss würden wechselbare Magazine auch für "sportliche" Halbautomaten das Komplett-Aus bedeuten.

 

Wir sind uns sicherlich einig, daß diese Denke (es wäre möglich, also müssen wir das grundsätzlich verbieten...) den Grundsätzen unseres Rechts- und Gesetzes-Systems völlig widerspricht. Viele Lebensbereiche sind davon betroffen:

- Wasserstoff-Peroxid lässt sich für die Herstellung von Sprengstoff nutzen, also darf man es auch nicht als Bleichmittel erlauben

- An ein Auto passen auch breitere Felgen, also gehören sie verboten (Was jetzt: Felgen, Autos, Tuner, Austauschbare Teile ?)

- Ein Mann hat Hände, also könnte er zum Grabscher werden

 

Die Rechtfertigung für das Urteil lautet ja "Waffen sind böse". Die ganze Gedankenkette geht damit nämlich erst los.

  1. Waffen sind böse, es ist Aufgabe des Staats, davor zu schützen (denn der Staat weiß es am Besten)
  2. Es darf sie nicht Jeder haben, sondern nur die, die sie auch "wirklich brauchen" (und die lassen wir durch jede Menge Hindernisse kriechen)
  3. Selbst die, die sie brauchen können, müssen sich beschränken, so wirklich "ganz böse" Sachen geht ja nun gar nicht (außer, der Staat hat sie)
  4. "ganz böse" ist das, was wir sagen (Uns fällt da bestimmt noch etwas ein)

Das WaffG enthält eine Menge von nicht angemessenen Regelungen. Die sind mittlerweile so kompliziert, daß mit kleinen Änderungen in der Interpretation eine ganze Domino-Kette von letztlich Kriminalisierung stattfindet. Solange das WaffG als "strengstes Gesetz, mit aicheren Regelungen" verkauft wird, anstatt endlich zuzugeben, daß Gesetze Gesetzesbrecher nur strafbar machen und keine Verbrechen verhindern, wird sich an dem Flickenteppich auch nichts ändern.

 

Das BVerwGericht - Urteil ist in dieser Hinsicht bemerkenswert, finde ich (als Laie). In der Sache ging es darum, ob die Behörde beschränken darf, oder ob das unzulässig wäre. Das Gericht stellt (entgegen der Verwaltungspraxis von 35 Jahren und allen erteilten Erlaubnissen) fest, daß die Behörde nicht nur einschränken darf, sondern erst gar keine Erlaubnis für den Umgang hätte geben dürfen. Ich hoffe, daß auf dem gesetzgeberischen Weg eine Heilung erfolgen kann. Da jetzt aber nur "die Jäger" betroffen sind, wird die Aktion die Sportschützen umso härter treffen, weil im Vorfeld nichts passiert ist. Wenn man an der Praxis festhalten will, wie sie jahrelang gelebt wurde, dann gehört der AWaffV §6.1(3) gestrichen und eingefügt unter dem §9: "HA-Langwaffen dürfen nur mit einem Magazin betrieben werden, das höchstens 10 Patronen fasst." Dann ist man diese Werwolf-Problematik auch los, wenn man ein Großes Magazin in seinen (sportlich zugelassenen) Halbautomaten steckt, dann würde er ja plötzlich zu einer illegal besessenen Waffe werden...

Die Benutzung solcher Magazine außerhalb des Geltungsbereichs wäre weiter legal, weshalb man keine Zusatz-Verfolgung braucht.

 

Nur so als Gedanke. Noch einer: streicht den Quatsch vom §6. Jede moderne Feuerwaffe ist gefährlich genug, sie werden nicht gefährlicher durch Pistolengriffe, Hülsenlänge oder die Farbe Schwarz.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb Tyr13:

Jede moderne Feuerwaffe ist gefährlich ...

Völlig falscher Denk- und Argumentationsansatz.

Jede Feuerwaffe ist bei sachgerechter und sicherer Handhabung ungefährlich.

Die Gefahr geht niemals von der Waffe aus, sondern immer nur von dem Menschen, der sie benutzt.

 

CM

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