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Geschrieben (bearbeitet)

Der gegenwärtige Entwurf des neuen BJagdG sieht vor, daß ab dem 1. April 2018 für den Schuß auf Schalenwild nur noch "zertifizierte" Munition genutzt werden darf. Die gegenwärtig gültigen Regelungen, denen zufolge Rehwild und Seehunde mit min. E_100 = 1.000 J und alles übrige Schalenwild mit min. Kal. 6.5 mm und E_100 = 2.000 J zu strecken ist (bislang §19, Abs. 1, Ziff. 2, Lit. a & b), entfallen damit.

Auch private Wiederlader sind im Sinne der gegenwärtigen Fassung "Hersteller" von Jagdmunition und müssen diese, so sie nach dem 31.03.2018 nicht rechtswidrig handeln wollen, von den dann zuständigen Landesbehörden "zertifizieren" lassen.

Die relevanten Passagen finden sich in dem neu einzuführenden §18b ff., dessen Stand in der Entwurfsfassung vom 24.02.2016 nachfolgend zitiert ist (das ausführliche - auch mehrfache - Lesen und Verstehen lohnt sich):

Abschnitt IV a
Anforderungen an das Erlegen

§ 18b
Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Abschnitts sind

1. zuverlässige Tötungswirkung: die Freisetzung der zur Tötung unter Vermeidung un-
nötiger Schmerzen beim Auftreffen und Durchdringen des Wildkörpers mindestens
notwendigen Energie,

2. Stand der Technik: der zum Zeitpunkt der Herstellung der Munition gegebene techni-
sche Entwicklungsstand, soweit er wirtschaftlich zumutbar umgesetzt werden kann,

3. hinreichende ballistische Präzision: die Gewährleistung der Gesamtheit aller dem je-
weiligen Stand der Technik entsprechenden sicherheitsrelevanten technischen und Ge-
brauchseigenschaften.


§ 18c
Besondere Anforderungen an Jagdmunition

(1) Büchsenmunition ist für die Jagd auf Schalenwild nur geeignet, wenn sie eine zu-
verlässige Tötungswirkung erzielt und eine hinreichende ballistische Präzision ge-
währleistet. Ferner darf Büchsenmunition nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen
Stand der Technik unter gleichzeitiger Wahrung der Anforderungen des Satzes 1
unvermeidbar an den Wildkörper abgeben.

(2) Zum Schutz des Wasserhaushaltes und des Naturhaushaltes ist Schrotmunition für
die Verwendung zur Jagd auf Wasserwild an Gewässern und in Feuchtgebieten nur ge-
eignet, wenn sie über die Anforderungen nach Absatz 1 hinaus möglichst kein Blei an
die Umwelt abgibt


§ 18d
Kennzeichnung und Verwendung von Jagdmunition

(1) Die Anforderungen des § 18c gelten als erfüllt, wenn die verwendete Munition ein-
deutig als für die jeweilige Jagd geeignet gekennzeichnet ist.

(2) Die Kennzeichnung von Munition nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit
1. eine nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers der
Munition oder im Falle der Einfuhr auf Antrag des Importeurs geprüft hat, dass
die Munition die Anforderungen des § 18c in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 18e erfüllt und
2. das Ergebnis der Prüfung dem Hersteller oder Einführer bescheinigt ist.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist für Munition, die noch Blei an den
Wildkörper oder an die Umwelt abgibt, unter Berücksichtigung der zu erwartenden
weiteren Entwicklung des Stands der Technik angemessen zu befristen, längstens
jedoch auf einen Zeitraum von [...] Jahren nach deren Ausstellung. Die
Kennzeichnung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung auf Grund
des § 18e mindestens durch die Angabe der Nummer und im Falle des Satzes 2 der
Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung sowie die Angabe der Prüfstelle.

(3) Es ist verboten, zur Jagd in den Fällen des § 18c andere als nach Maßgabe des Ab-
satzes 2 gekennzeichnete Munition zu verwenden.


§ 18e
Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundestages und des Bundesrates
1. Einzelheiten über die beim Auftreffen und Durchdringen des Wildkörpers mindes-
tens erforderliche Energie und die hinreichende ballistische Präzision sowie den
Nachweis und die Prüfung dieser Anforderungen an Jagdmunition,
2. Einzelheiten zur Kennzeichnung von Jagdmunition,
3. das Verfahren und die Anforderungen nach § 18c näher festzulegen.


§ 18f
Übergangsvorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Büchsenmunition, die vor dem
31. März 2018 ordnungsgemäß erworben und bis dahin zur Jagd verwendet wird.
(2) § 18 c Absatz 2 findet ab 1. April 2018 Anwendung; bis dahin gelten die zur Ver-
wendung von Schrotmunition erlassenen landesrechtlichen Regelungen fort.“


§ 18g
Erfahrungsbericht

Ziel der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften ist es, schädlichen Bleieintrag in
Tierkörper oder Umwelt durch Verwendung von Büchsenmunition bei der Jagd zu
minimieren und nach dem Ablauf des Jahres 2028 zu vermeiden, soweit dies nach dem
jeweiligen Stand der Technik unter Wahrung der Anforderungen an eine zuverlässige
Tötungswirkung und eine hinreichende ballistische Präzision der Büchsenmunition
möglich ist. Die Bundesregierung evaluiert die Minimierung der Bleiabgabe von
Büchsenmunition und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2024
einen Erfahrungsbericht vor.
Bearbeitet von Julius Corrino
Geschrieben (bearbeitet)

Was bedeuten die Neuerungen konkret? Es folgt mein Deutungsversuch. Nota bene: Ich bin blutiger juristischer Laie, der sich (wie die meisten anderen hier auch) notgedrungen für die Materie interessiert. Sollte meine Deutung also fehlgehen, bitte ich fachlich versiertere Foristi, mich zu korrigieren.

Also: Sieht doch so aus, als ob das alte sachliche Verbot durch ein neues ersetzt wird. Mein Niederwild und Raubzeug strecke ich weiter mit 22lr und VM, meine Standpatronen habe ich weiterhin. "Nur" Schalenwild erfordert die zertifizierte Munition, richtig?

Nein, bzw. nur solange, bis der erste wildgewordene Sachbearbeiter einen Prozeß provoziert, den ein inkompetenter oder sogar böswilliger Richter dann vollends in eine Katastrophe für alle anderen verwandelt. Schauen wir uns die Sache genauer an.

1. Unzertifizierte Büchsenmunition, wie wir sie heute nutzen, darf nur noch bis 31.03.2018 jagdlich benutzt werden.
2. Primär wird in §18c, Ziff 1. eine ausreichende Tötungswirkung gefordert, und zwar wegen der in §18b, Ziff. 1, Satz 1 genannten "Vermeidung unnötiger Schmerzen beim Auftreffen und Durchdringen des Wildkörpers".
3. Ferner soll Büchsenmunition "nicht mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik" an den Wildkörper abgeben dürfen (§18b, Ziff. 1, Satz 2).

Und nun? Nun fehlt als weitere Zutat nur noch ein zweihundertprozentig weidgerechter Sachbearbeiter auf der Suche nach einer persönlichen Heilsmission irgendwo in dieser Republik, der dem ersten Jäger zur Auflage macht, daß sein Jahresjagdschein ihn nur noch für den Erwerb zertifizierter Büchsenmunition berechtigt.

Widerspruch. Rückweisung des Widerspruchs. Prozeß. Und dann an den falschen Richter geraten. (Klingt das nicht vertraut?).

Urteil: Die Auflage der Behörde ist rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, er sei nur beim Schuß auf Schalenwild zur Verwendung zertifizierter Munition verpflichtet, ist sachlich unrichtig. Der §18 BJagdG läßt in den relevanten Passagen klar erkennen, daß der Gesetzgeber vorrangig das Vermeiden unnötigen Leides für alles Wild, den Gesundheitsschutz der wildverzehrenden Abnehmer und eine Minimierung des Schadstoffeintrages in die Umwelt (Blei) im Blick gehabt hat. Im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ist hier anzumerken, daß für gewöhnlich nicht ausschließlich Schalenwild, sondern auch Niederwild wie Feldhasen, Kaninchen, Fasane etc. dem menschlichen Verzehr zugeführt werden. Somit ist es widersinnig, anzunehmen, das Benutzungsverbot nichtzertifizierter Munition beschränke sich lediglich auf Schalenwildarten. Die Erwähnung von Schalenwild ist vor diesem Hintergrund lediglich als exemplarische Hervorhebung einer für den Gesundheitsschutz der Konsumenten besonders relevanten und im jagdlichen Alltag besonders häufig zur Strecke gebrachten Gruppe von Wildtieren zu verstehen. Im Übrigen besteht darüber hinaus kein anderweitiges Bedürfnis für den Besitz von nichtzertifizierter Munition durch den Kläger. Insbesondere ist das von selbigem vorgebrachte Argument, für das Training am Schießstand günstigere, nichtzertifizierte Sportpatronen verwenden zu wollen, angesichts der dann mangelnden Realitätsnähe der Übungtätigkeit (abweichendes außenballistisches Verhalten der Geschosse, Treffpunktlage, Streukreisgröße, etc.) nicht nachvollziehbar.

Also: Die schlampige Formulierung des neuzufassenden §18 BJagdG hat das Potential, für den Munitionsbesitz für Jäger das gleiche zu tun, was der §19(1) 2c für den Halbautomatenbesitz der Weidmänner geleistet hat - in Verbindung mit den falschen Gegnern, wohlgemerkt.

Das sachliche Verbot "Zwei-Schuß" wurde in den Händen der richtigen Sophistiker zu einem generellen Verbot einer breiten Klasse von Gegenständen. Der Zertifizierungsstuß bietet hier analog mindestens genausoviel Luft nach unten.

In aller Regel steht in unseren Waffenbesitzkarten nämlich kein Eintrag, der zum Munitionserwerb berechtigt. Und damit säße dann die deutsche Jägerschaft ab dem 01.04.2018 nicht nur auf sechshunderttausendnochwas Zeitbomben wie bei den Halbautomaten, sondern gleich auf Millionen solcher, die in den Munitionsschränken und Waffentresoren der Republik vor sich hinticken.

Schließlich wollten wir damit ja immerhin noch Niederwald strecken und am Stand üben.

Bearbeitet von Julius Corrino
Geschrieben (bearbeitet)

Es existieren meines Erachtens noch weitere Fallstricke darin. Was ist z.B. "der Stand der Technik", wenn es um den Bleigehalt von Geschossen geht? Wie definiert man den? Ist hier der Willkür auf dem Verordnungswege Tür und Tor geöffnet?

Man beachte, daß man auch mit zertifizierter Munition nicht zwangsläufig aus dem Schneider ist. Denn sofern diese Blei enthält, ist diese von den prüfenden/zertifizierenden Landesbehörden mit einem Verfallsdatum zu versehen (§18d, Abs. 2, Ziff. 2: [...]Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist für Munition, die noch Blei an den Wildkörper oder an die Umwelt abgibt, unter Berücksichtigung der zu erwartenden weiteren Entwicklung des Stands der Technik angemessen zu befristen, längstens jedoch auf einen Zeitraum von [...] Jahren nach deren Ausstellung.). Also: Alte Munition im Schrank vergessen kann trotz Zertifikat gefährlich sein.

Wie Carcano auch sagte: Das ist nicht der Fehler des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Eine Novellierung des BJagdG in dieser Hinsicht war dort nicht gewünscht. Kurioserweise war es vielmehr der DJV, der lange Zeit auf eine angeblich notwendige gesetzgeberische Präzisierung in Sachen Tötungswirkung jagdlicher Munition drängte. (Ich persönlich kenne allerdings keinen Jäger, dieer in dieser Hinsicht je Zweifel oder Bedenken gehabt hätte.)

Die RUAG Ammotec hatte dem Vernehmen nach ebenfalls ihre Finger im Spiel. Wäre doch praktisch, wenn eine ganze Reihe von Mitbewerbern auf dem deutschen Markt entnervt das Handtuch würfen, weil das Geschäft durch den zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu unattraktiv würde Ach so: Ein Rückgang des Angebots führt zu höheren Preisen. RWS-Edelmurmeln kosten dann vielleicht nicht mehr schon jetzt unerhörte 3,57 €, sondern 5,00 €.

Bearbeitet von Julius Corrino
Geschrieben

Danke, Julius Corrino!

Das dürfte - sicherllch erwünschterweise - dem jagdlichen Schiesswesen einen wesentlich tödlicheren Dolch in den Leib stossen als die Sache mit den Halbautomaten.

Geschrieben (bearbeitet)

Zertiverzierte RWS-Edelmurmeln kosten dann ...

... nur noch 13 Mark 80 pro Patrone.

http://www.frankonia.de/9%2C3x74+R+Silver+Selection+Evolution%2C+291+grs./RWS/Ansicht.html?Artikelnummer=161524&lastSelected=f_s_kaliber&f_s_kategorie=Jagdkugelpatronen&f_s_kaliber=9%2C3x74+R&navCategoryId=63321

Ist doch ein echtes Schnäppchen, oder?

Immerhin zertiverziert!

CM :D

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben

Nehmt den Menschen das Hirn und gebt ihnen Gesetze ! ...

Patronen für Schwarzwild werden dann in 10kg Abstufungen Zertifiziert ?

In Form von: "Diese Patrone darf ausschließlich auf Schwarzwild mit einem Lebendgewicht von 70 bis 80Kg als ausrechend tödlich angesehen werden"

Darunter war das Geschoss zu hart und darüber zu schwach...

Geschrieben

... nur noch 13 Mark 80 pro Patrone.

Der Preis sollte aber schon noch weiter an den Text angepasst werden.

Durch bahnbrechende Innovationen und unvergleichliche Performance die eigene Leistungsgrenze überwinden:

Aus diesem hohen Anspruch ist eine einzigartige Patrone entstanden, die ihresgleichen sucht.

Ob Eis oder Wüstensand, Taiga oder Hochwald, Tag oder Nacht - es ist keine jagdliche Situation denkbar,

der die Silver Selection nicht gewachsen wäre.

49,98 Wären gerechtfertigt.

Geschrieben

https://www.jagdverband.de/content/halbautomatische-waffen-verb%C3%A4nde-fordern-klarstellung

Der DJV fordert den Gesetzgeber auf, den bereits eingeleiteten Novellierungsprozess des Bundesjagdgesetzes auch im Hinblick auf den Tierschutz und das Waffenrecht nun zügig voranzutreiben. Dringend erforderlich sind bundeseinheitliche Regelungen zu den Themen Jägerausbildung, Jagdbüchsenmunition und Schießübungsnachweis. „Die Regierung muss ihre Bundeskompetenz jetzt ernst nehmen, wir brauchen einheitliche Mindeststandards und Klarheit für die Jagd in Deutschland“, so Dammann-Tamke.

Jetzt nehmt doch endlich mal ernst, dass sich der Gesetzgeber nun darum kümmert, dass nur noch die richtige Munition verwendet wird.

Was ich nicht ganz verstehe, aber evtl. bin ich auch erst zu kurz "Jungjäger" ist, warum der DJV nicht selbst einheitliche Mindeststandards für die Jägerausbildung sowie einen Schießübungsnachweis und verbindliche Regelungen zum Thema Jagdbüchsenmunition festlegt. Wenn alle Jäger für diese Regelungen sind, dann wäre das doch der perfekt USP für den DJV und noch mehr Jäger werden Mitglied. Wenn viele (alle will ich jetzt mal nicht schreiben) gegen solche Regelungen sind, dann verstehe ich nicht, warum sich der DJV dafür einsetzt denn, zumindest für mich, hat ein Verband und natürlich ich die Funktionäre des Verbandes, die Aufgabe die Interessen / Meinungen / Wünsche seiner Mitglieder zu vertreten.

Geschrieben (bearbeitet)

49,98 wären gerechtfertigt.

Bäh, Du bist geizig!

Außerdem haben Jäger immer die fette Kohle in der Tasche.

Da sind Peanuts! Der neue AMG G63 wurde doch aus der Portokasse bezahlt!

CM :rolleyes:

edit: Blödbackensatz korrigiert!

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben

...

Die RUAG Ammotec hatte dem Vernehmen nach ebenfalls ihre Finger im Spiel. Wäre doch praktisch, wenn eine ganze Reihe von Mitbewerbern auf dem deutschen Markt entnervt das Handtuch würfen, weil das Geschäft durch den zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu unattraktiv würde Ach so: Ein Rückgang des Angebots führt zu höheren Preisen. RWS-Edelmurmeln kosten dann vielleicht nicht mehr schon jetzt unerhörte 3,57 €, sondern 5,00 €.

Wäre nett wenn man das bestätigen oder als Gerücht entlarven könnte.

Geschrieben

https://www.jagdverband.de/content/halbautomatische-waffen-verb%C3%A4nde-fordern-klarstellung

Der DJV fordert den Gesetzgeber auf, den bereits eingeleiteten Novellierungsprozess des Bundesjagdgesetzes auch im Hinblick auf den Tierschutz und das Waffenrecht nun zügig voranzutreiben. Dringend erforderlich sind bundeseinheitliche Regelungen zu den Themen Jägerausbildung, Jagdbüchsenmunition und Schießübungsnachweis. „Die Regierung muss ihre Bundeskompetenz jetzt ernst nehmen, wir brauchen einheitliche Mindeststandards und Klarheit für die Jagd in Deutschland“, so Dammann-Tamke.

(...)

...wer solche "Vertreter" hat braucht keine Grünen oder EU mehr....

Geschrieben

Macht Euch keine Mühe, die Jagdverbände und deren Gegner wie Nabu & Co wollen die Zertifizierung gemeinsam, um zusätzliche Einnahmenquellen zu erschließen - wie jagdlich sinnbefreite neue Schrotschiessstände in RLP, wo es zwar kaum etwas mit Schrot zu jagen gibt, die LJV Hauptberufler aber nun einmal dieses Hobby haben.

Natürlich gibt es kaum Kontrollmöglichkeiten, dafür werden dann irre hohe Strafen angesetzt und ein paar Volldeppen, die sich selbst reinreden sauber füsiliert.

Hugh, ich haben gesprochen!

Geschrieben

Sobald ein verpflichtender Treffsicherheitsnachweis (wie in der Schweiz) auch Schrotschießselemente enthält (nicht in der Schweiz), muss man natürlich neue Flintenstände bauen bzw. existente ausbauen und ertüchtigen....

Geschrieben

Sämtliche vollmundigen Erklärungen des DJV, Wiederlader würden in ihrer Tätigkeit nicht beeinträchtigt, sind das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben steht - solange im Gesetz von Munition die Rede ist und nicht von Geschossen.

Ein Gericht wie die Leipziger wird sich nämlich an der Formulierung hochziehen.

Geschrieben

- solange im Gesetz von Munition die Rede ist und nicht von Geschossen.

... genau das wäre die Formulierung. Abgesehen davon ist eine Zertifizierung nicht möglich - die Büchsenpatrone soll vom 7kg-Kitz bis zum 120kg-Keiler verwendbar sein oder etwa so : Diese Munition ist geeignet für Überläufer bis 48kg auf Entfernungen bis 72m ?

Natürlich sind die Joule-Werte nicht aussagekräftig, Beschäftigung mit der Energieabgabe in Beziehung mit dem Weg im Ziel wären schon sinnvoll(er Bestandteil der Jägerausbildung).

Der Jäger sollte wissen, was er tut. Der Gesetzgeber sollte nicht unendlich viele letztlich kaum praktikable Regeln schaffen.

Die ganzen Diskussionen sind blödsinnig - wir brauchen weniger Gesetz und mehr Vernunft.

Viele Grüße

sundance

P.S. Bin schon wieder hereingefallen - wollte mich eigentlich nur noch zu technischen Themen äußern.

Geschrieben

Hat schonmal darüber nachgedacht wie so eine Zertifizierung überhaupt aussehen könnte?

Wenn man sie ernst nimmt, müßte man dazu umfangreiche Testreihen durchführen. Also pro Munitionssorte für alle beantragten Wildarten in allen Alters- und Gewichtsklassen je eine statistisch signifikante Anzahl an Versuchstieren mit mehr oder weniger "guten" Treffersitzen beschießen, und die Zeit und Fluchtweite bis zum Verenden messen und statistisch auswerten.

Ich stelle mir gerade vor, wie "die zuständige Behörde" eine Versuchreihe macht:

Schuß auf Wildsau, Gewichtsklasse 100-120 kg, Beschuß von hinten, 45° nach links versetzt, Tier aufrecht stehend, Treffersitz Hüftgelenk. 15 Versuchstiere, Feuer frei.

Anschließend bitte gleich die nächsten 15 Tiere anketten, Versuch wiederholen, Schußwinkel weitere 15° gedreht.

Bis heute Abend haben wir dann alle 24 Versuchsreihen für diesen Treffersitz durch, das macht dann 360 Tiere.

Morgen wiederholen wir das ganze mit Sauen 120-140 kg, Wenn wir alle 8 Gewichtsklassen für Sauen durch haben, und alle 10 definierten Treffersitze aus allen 24 Winkellagen, haben wir 28.800 Sauen getötet. Nächsten Monat geht es dann an die Rehe, anschließend Sika-, Dam- und Rotwild. Für die großen Tiere sind wir dann mit nur 115.200 Tieren durch für diese Munitionssorte. Bei kleinen Tieren wie Hase, Fuchs, Fasan, und so weiter brauchen wir doppelt so große Versuchsgruppen. Also pro Tierart und Munitionssorte 57.600 Tiere von jeder Art.

Um diese eine Munitionssorte für die acht häufigsten Wildarten zu zertifizieren, mußten wir dann insgesamt nur 345.600 Tiere töten. RWS hat 16 Sorten Munition zur Zertifizierung eingereicht, das macht 5.529.600 Tiere für die Munition von RWS. Anschließend gehen wir die anderen Hersteller an...

Geschrieben

Diese Zertifizierung ist kompltter Irrsinn.

Aber auch ein Beispiel für subtile Lobbyarbeit eines großen Munitionshersteller. Da wird noch viel ans Licht kommen. Ich boykottiere daher diesen Hersteller.

Geschrieben (bearbeitet)

Hat schonmal darüber nachgedacht wie so eine Zertifizierung überhaupt aussehen könnte?

....

Ja, Beat Kneubühl war so freundlich das zu tun (auch wenn im Titel des Dokumentes nicht "Munition" sondern "Geschoss" steht) => Kapitel 2 und 3

Bearbeitet von schoenauer

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