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IGNORED

Waffenaufbewahrungskontrolle


Glückspieler

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Geschrieben

Lest mal die Pirsch 11/2013!

Gem. Pirsch hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass bereits die einmalige Verweigerung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Aufbewahrung von Schusswaffen einen gröblichen Verstoß gegen § 36 Abs.3 Satz 2 WaffG darstellt (Urteil v 05.07.2012). Und schon ein gröblicher Verstoß reicht aus, um die WBK wegen Unzuverlässigkeit für ungültig zu erklären und den Jagdschein zu entziehen.

Und jetzt kommts: In dem besagten Verfahren verweigerte ein Jäger den kontrollierenden Beamten den Zutritt zu seiner Wohnung. Die Beamten, bei denen es sich um nicht uniformierte Polilzeibeamte gehandelte, hatten sich durch ihre Dienstausweise als kontrollberechtigt ausgewiesen.

Mein Kommentar: Bei nicht uniformierten Polizeibeamten steigt bei mir sofort der Adrenalinspiegel dahingehend, dass es sich eben gerade nicht um Polizeibeamte handeln könnte, die erfolgreich das Waffenregister gehackt, mit gefälschten Dienstausweisen, in unredlicher Absicht vor meiner Tür stehen könnten.

Also meine Reaktion wäre sofort: Tür zuknallen, 110 anrufen, nach dem Hund brüllen und in Verteidigungstellung abwarten!

Ein Unding sind meiner Meinung nach auch die sogenannten Unzeiten, wann die verdachtsunabhängigen Kontrolle nicht stattfinden soll: 21 bis 6 Uhr. Also in meinem Haushalt ist 7 Uhr früh ebenfalls noch eine Unzeit!

Wenn ich nachts auf der Jagd war, streckt der Hund früh noch alle 4 Extremitäten in die Höhe und ich nach unten..

Geschrieben

Das Verweigern der Kontrolle ist natürlich der falsche Weg. Die zeitliche Verschiebung wegen wichtiger Termine muss aber erlaubt sein.

Was ich nicht verstehe ist, warum Polizeibeamte kontrollberechtigt sind. Bei mir darf das nur die Waffenbehörde. Die darf allerdings auch Polizisten zur Kontrolle beauftragen, das will ich aber schriftlich sehen. Das man sich vor dem Hereinlassen nochmals telefonisch bei der Waffenbehörde, Kreisverwaltung und Polizeidienststelle vergewissert, ob die Beamten echt sind, steht außer Frage und ist mittlerweile auch richterlich vorgeschrieben.

Geschrieben

... Was ich nicht verstehe ist, warum Polizeibeamte kontrollberechtigt sind. Bei mir darf das nur die Waffenbehörde...

Bei der unteren Waffenbehörde kann es sich je nach Bundesland auch um die Kreispolizeibehörde handeln...

Geschrieben

Mein Kommentar: Bei nicht uniformierten Polizeibeamten steigt bei mir sofort der Adrenalinspiegel dahingehend

, dass es sich eben gerade nicht um Polizeibeamte handeln könnte, die erfolgreich das Waffenregister gehackt,

mit gefälschten Dienstausweisen, in unredlicher Absicht vor meiner Tür stehen könnten.

Und bei uniformierten Beamten kommt Dir der Verdacht nicht?

Wer sich ins NWR hackt, Dienstausweise fälscht und unredliche Absichten hat,

der sollte nicht in der Lage sein, Polizeiuniformen zu fälschen?

Geschrieben

Wer sich ins NWR hackt, Dienstausweise fälscht und unredliche Absichten hat,

der sollte nicht in der Lage sein, Polizeiuniformen zu fälschen?

Oder besorgt sich die Vordrucke und stellt sich die gewünschte WBK direkt aus....

Geschrieben

Ist schon so ein Ding mit den Oberverdachtschöpfern! Die einen regen sich auf, wenn man in Uniform aufmarschiert und die anderen wegen Zivil. :crazy:

Einer in Zivil, der andere in Uniform wäre da doch die Lösung...
Geschrieben
Wer sich ins NWR hackt, Dienstausweise fälscht und unredliche Absichten hat,

der sollte nicht in der Lage sein, Polizeiuniformen zu fälschen?

Warum sollte denn ein Pöser überhaupt so was tun. Eine illegale Waffe ist doch schneller und billiger besorgt, und Aufbewahrungskontrolle

gibts dann auch nicht. Falls er erwischt wird, ist es nur ein Verstoss gegen das WaffG, und nicht noch Ausspähung von Daten, Urkundenfälschung und Amtsanmassung.

Das Urteil zeigt was unser 13 GG noch wert ist.,mittlerweile nicht mal mehr das Papier ...

Der Fürst zeigt seine Macht, kuschen, oder Privilegien weg. So einfach ist das.

Geschrieben

Also am liebsten in zivil und persönlich bekannt ;-)

"Unwissende" Nachbarn kann so ein Besuch in Uniform doch sehr verwirren, was wiederum wilde Spekulationen zur Folge haben kann.

Mir ist es da schön diskret am liebsten.

Geschrieben

... Die zeitliche Verschiebung wegen wichtiger Termine muss aber erlaubt sein ...

Angenommen die Kontrolleure stehen morgens um kurz vor 7 Uhr vor der Türe und ich muss zur Arbeit, dann ist das doch wohl einem wichtigen Termin gleichzusetzen, oder ? Svenni
Geschrieben

Ich habe weder die Pirsch noch das Urteil vorliegen. War das tatsächlich eine Maßnahme nach § 36 Abs.3 Satz 2 WaffG oder eine nach § 46 Abs. 4 Nr. 2? :huh:

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Lest mal die Pirsch 11/2013!

Gem. Pirsch hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass bereits die einmalige Verweigerung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Aufbewahrung von Schusswaffen einen gröblichen Verstoß gegen § 36 Abs.3 Satz 2 WaffG darstellt

Ich lese die "Pirsch" gerne, und immer auch die Rechts-Seite(n).

Aber hier wäre es informativ gewesen, im besagten Artikel ein wenig mehr zum Sachverhalt zu sagen.

Wie wurde verweigert, ggf. mit welchem Argument, oder ging es nur um blankes "dukummsthiernitrein"? Das macht doch schon einen Unterschied.

Geschrieben

Ich mache meine Tür nicht auf wenn ich keine Zeit habe. Außerdem mache ich meine Tür nicht auf wenn ich im Bett liege, keine Hose anhabe oder sonstwie verhindert bin. Wenn die Tür zum Waffenschrank offen steht bleibt die Haustür ebenfalls geschlossen. Die Tür bleibt zu wenn ich mit Pulver hantiere oder meine Büchse putze.

Im übrigen bleibt meine Tür auch zu wenn ich keinen Bock auf Besuch habe, z.B morgens um 6:00.

Wer was will kommt wieder, wer was eiliges will ruft vorher an.

Geschrieben

... wer was eiliges will ruft vorher an.

Geht mir auch so.

Höfliche Leute kündigen sich vorher an.

Wer unangemeldet klingelt, gehört eh meist zu den Zeugen Jehovas, den Sternsingern, will betteln oder sonst was Unangenehmes.

Man muß nicht aufmachen oder an die Sprechanlage gehen, nur, weil's grad klingelt.

Geschrieben

Ich schätze aber dass mehr als 90 % der Bevölkerung neugierig ist ...

90% dürfen sich ja auch meinethalben mit den Zeugen Jehovas herumschlagen (die übrigens Buch führen, ob man Zuhause war oder nicht!).

Geschrieben

90% dürfen sich ja auch meinethalben mit den Zeugen Jehovas herumschlagen (die übrigens Buch führen, ob man Zuhause war oder nicht!).

Warum?

Die kann ich doch getrost wegschicken, hat doch auch keine Folgen. Die haben übrigens noch nie bei mir geklingelt.

Naja, die anderen aber auch nicht.

Geschrieben

Ich habe weder die Pirsch noch das Urteil vorliegen. War das tatsächlich eine Maßnahme nach § 36 Abs.3 Satz 2 WaffG oder eine nach § 46 Abs. 4 Nr. 2? :huh:

Dein

Mausebaer

Das VG Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, inwieweit § 36 Abs.3 Satz 2 WaffG verfassungskonform ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist keine ausdrückliche Erlaubnis für die Behörde enthalten, welche zu einer Kontrolle ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Der Wort wäre aber nach dem Regelungszweck des Gesetzes auszulegen.

Danach würden verdachtsunabhängige Kontrollen nur einen Sinn ergeben, wenn sie unangemeldet erfolgen.

(sinngemäß gem. Pirsch)

Das Urteil istz n.m. Meinung ziemlich gummiartig, weil das Gericht offenläßt, in welchen konkreten Fällen ein Widerruf der WBK etc gerechtfertigt ist.

Geschrieben

Warum?...

Weil der erste Fehler, den die meisten machen, der ist, sich mit denen überhaupt zu unterhalten.

Das werten die als Interesse und dann wird man sie nicht mehr los ...

Geschrieben

Weil der erste Fehler, den die meisten machen, der ist, sich mit denen überhaupt zu unterhalten.

Das werten die als Interesse und dann wird man sie nicht mehr los ...

Über meine Wechselsprechanlage kommen die nicht hinaus!

Geschrieben

Ich lese die "Pirsch" gerne, und immer auch die Rechts-Seite(n).

Aber hier wäre es informativ gewesen, im besagten Artikel ein wenig mehr zum Sachverhalt zu sagen.

Wie wurde verweigert, ggf. mit welchem Argument, oder ging es nur um blankes "dukummsthiernitrein"? Das macht doch schon einen Unterschied.

Offensichtlich wurde kein trifftiger Grund vom Jäger genannt, warum der Zutritt verweigert wird.

Was als trifftiger Grund aber anerkannt wird oder nicht, läßt das Urteil offen.

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