Lest mal die Pirsch 11/2013!
Gem. Pirsch hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass bereits die einmalige Verweigerung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Aufbewahrung von Schusswaffen einen gröblichen Verstoß gegen § 36 Abs.3 Satz 2 WaffG darstellt (Urteil v 05.07.2012). Und schon ein gröblicher Verstoß reicht aus, um die WBK wegen Unzuverlässigkeit für ungültig zu erklären und den Jagdschein zu entziehen.
Und jetzt kommts: In dem besagten Verfahren verweigerte ein Jäger den kontrollierenden Beamten den Zutritt zu seiner Wohnung. Die Beamten, bei denen es sich um nicht uniformierte Polilzeibeamte gehandelte, hatten sich durch ihre Dienstausweise als kontrollberechtigt ausgewiesen.
Mein Kommentar: Bei nicht uniformierten Polizeibeamten steigt bei mir sofort der Adrenalinspiegel dahingehend, dass es sich eben gerade nicht um Polizeibeamte handeln könnte, die erfolgreich das Waffenregister gehackt, mit gefälschten Dienstausweisen, in unredlicher Absicht vor meiner Tür stehen könnten.
Also meine Reaktion wäre sofort: Tür zuknallen, 110 anrufen, nach dem Hund brüllen und in Verteidigungstellung abwarten!
Ein Unding sind meiner Meinung nach auch die sogenannten Unzeiten, wann die verdachtsunabhängigen Kontrolle nicht stattfinden soll: 21 bis 6 Uhr. Also in meinem Haushalt ist 7 Uhr früh ebenfalls noch eine Unzeit!
Wenn ich nachts auf der Jagd war, streckt der Hund früh noch alle 4 Extremitäten in die Höhe und ich nach unten..