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IGNORED

Revision im Fall "Winnenden"


Gloeckner

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Der Beschluss des BGH liegt nun im Volltext vor.

Zum Schuldspruch:

Die Strafkammer hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zutreffend neben den Verstößen gegen das Waffengesetz auch fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung bejaht.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte hätte voraussehen können, dass sein Sohn als Folge der unzulängli-chen Sicherung von Waffen und Munition auf Menschen schießen wird, nicht notwendig davon abhängig sein muss, wie präzise die Kenntnis des Ange-klagten über das Maß der psychischen Erkrankung seines Sohnes war. Schon diese unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Ver-stoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten kann den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind.

Für die Vorhersehbarkeit könnte hier zudem die - für sich gesehen bislang rechtsfehlerfrei getroffene - Feststellung sprechen, dass der Angeklagte entgegen dem Rat des Klini-kums nicht für eine Weiterbehandlung seines Sohnes sorgte, dies selbst dann noch nicht, als sich dessen psychischer Zustand wieder deutlich verschlechterte.

Stattdessen ermöglichte der Angeklagte seinem, wie ihm jedenfalls bekannt war, psychisch sehr labilen Sohn, der seit Jahren in Computerspie-len auf andere schoss, sich im Schützenverein im Umgang mit realen Schusswaffen zu üben.

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Ich habe den Beschluss (es sind nur 15 Seiten) jetzt gelesen. Allerdings bin ich nicht recht glücklich damit. Die Aufhebung war sicherlich sinnvoll, doch ein Problem stellt (neben der ungewöhnlich herben Anwaltsschelte der Verteidigung durch den Senat) auch die relativ deutliche und unterschwellig lenkende "Segelanweisung" des BGH für die erneute rechtliche Würdigung dar, die so sicherlich nicht nötig oder geboten gewesen wäre. Aus Sicht der Verteidigung - aber auch aus Sicht aller legalen Waffenbesitzer - ist das ärgerlich.

Übersetzt auf schlichtes Alltagsdeutsch - um die Anmutung zu verstehen, muss man freilich auch ein bisschen Revisionserfahrung haben - sagt der BGH nämlich: "der Angeklagte wird sich wieder rauszureden versuchen, die Verteidigung wird Nebel schießen, und möglicherweise brechen euch dann auch die Tatsachenfeststellungen ganz weg, auf die ihr euer Urteil stützen wolltet (und die wir leider aufheben mussten). Aber das macht nichts, wenn ihr wollt, könnt ihr trotzdem verurteilen, das geht schon, wir decken euch dann jedenfalls." Gloeckner wird das von Berufs wegen - auch wenn Sprungrevisionen gegen seine Urteile eher die große Ausnahme sein dürften ;-) - sofort verstanden haben.

Im übrigen sind im letzten Absatz des Beschlusses die Emotionen mit dem Berichterstatter etwas durchgegangen, die sanft polemische Juxtaposition hätte eher in den "Spiegel" gepasst (na ja, durchgegangen nach den steif-formalen Revisions-Sprachmaßstäben, nicht nach dem Maßstab eines Königlich Bayerischen Amtsgerichts).

Carcano

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Gloeckner wird das von Berufs wegen - auch wenn Sprungrevisionen gegen seine Urteile eher die große Ausnahme sein dürften ;-) - sofort verstanden haben.

Äh ja, in der Tat eher selten.... ;-)

Ich muss indes zu meiner Schande gestehen (öffentlich; was noch seltener vorkommt ;-) ), dass ich die Ausführungen des BGH (deinerseits zutreffend kommentiert, obwohl aus Anwaltssicht ;-) ) zum Schuldspruch spontan insoweit nicht gänzlich durchdrungen habe, als es darum geht, ob der Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. 222 StGB tatsächlich allein auf den Aufbewahrungsverstoß nach WaffG, ggf. ohne zusätzliche konkrete Feststellungen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit, gestützt werden kann.

Ich hatte dies ja hier früher tendenziell bejaht, bin nun aber doch ein wenig überrascht.

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Ich muss indes zu meiner Schande gestehen (öffentlich; was noch seltener vorkommt ;-) ), dass ich die Ausführungen des BGH (deinerseits zutreffend kommentiert, obwohl aus Anwaltssicht ;-) ) zum Schuldspruch spontan insoweit nicht gänzlich durchdrungen habe, als es darum geht, ob der Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. 222 StGB tatsächlich allein auf den Aufbewahrungsverstoß nach WaffG, ggf. ohne zusätzliche konkrete Feststellungen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit, gestützt werden kann.

Ich hatte dies ja hier früher tendenziell bejaht, bin nun aber doch ein wenig überrascht.

Das liegt auch daran, dass der Berichterstatter sprachlich getrickst hat (Amphibolien). Und mit dem Tricksen meine ich jetzt nicht, dass ein "als" dort in ein an dem konkreten Ort semantisch gegenteiliges "also" mutierte, das kann man per Urteilsberichtigung korrigieren. Nein, damit meine ich eher einen syntaktischen Anschluss wie "für Straftaten begründen, die vorhersehbare Folge einer ungesicherten Verwahrung sind."

Amphibolisch ist es deshalb, weil es gelesen werden kann als "nur solche Straftaten, welche zudem auch vorhersehbar (blah)...", und darauf kann sich der Senat gegen Kritik immer zurückziehen (die Kritik sollte man trotzdem äußern :-P ).

Insinuiert und vielleicht sogar gemeint ist aber eher "Folge einer ungesicherten Verwahrung können Straftaten sein, die ja dann vorhersehbar sind". Und das ist bedenklich, weil es in Richtung der Reinvention einer "versari in re illicita" Haftung geht.

Konkret weise ich (etwas en passant, so den Bauer von der Seite her bei Ziehen schubsend) noch auf zwei dogmatische Parallelismen hin: einerseits den "Schutzzweck der Norm" z.B. in § 823 Abs. 2 BGB. Klar ist das Deliksrecht, aber die Einschränkung der Zurechenbarkeit ist es dort, auf die es mir ankommt. Und andererseits die Ingerenz: der Garant muss nur wegen *bestimmter* Gefahren schützen. Banales Beispiel: der bissige und wiederholt auffällige Hund des X [Landeshundeverordnungen lassen wir mal weg, bitte nur fahrlässige Körperverletzung ohne ergänzende Owis und Schutzgesetze] wird von K frei und ohne Maulkorb laufen gelassen und beißt prompt wen. Klare Zurechnung. Anderseits: derselbige Hund bellt, wie das Hunde nun mal generell und allgemein öfters tun, eine Katze an. Muschi rennt über die Straße, Autofahrer bremst auch für Katzen, schwerer Verkehrsunfall eines Schulbusses. Zurechenbarkeit vielleicht, wegen Tierhalterhaftung usw., aber wenn, dann nicht wegen der *spezifischen* Gefährlichkeit dieses Hundes.

Näherhin zu Tim K., und nun dogmatisch sehr abbreviiert: Schutz- und Obhutsgarantenstellung ggü. dem Sohn selbst war sicherlich vorliegend, wegen Suizidalität. Ingerenz hinsichtlich des Sohnes aber nur bei bekannter Gewaltneigung oder vorhersehbaren Fremdgefährdungen.

Drittens, und das ist im BGH-Beschluss eigentlich noch problematischer (Juristendeutsch für: ich reg' mich auf ;-) ) steht in Nr. 35 eine schiefe Aussage zur Vorsehbarkeit. Klar gehört eine Kristallkugel zur Grundausstattung jedes Revisionsberatungszimmers in OLGs und BGH (Amtsrichter müssen ohne diesen Luxus auskommen), doch hier geht es tatsächlich nicht (!) um die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts, sondern um die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen oder des Unterlassens bestimmter elterlicher Handlungen.

Denn die Nichtbehandlung eines psychisch erkrankten Angehörigen, für den man nicht nur sorgeberechtigt, sondern u.U. sorgeverpflichtet ist - auch u.U. noch jenseits der Volljährigkeit -, kann (!) eine schuldhafte Unterlassung sein. Sie führt aber nicht dazu, dass man bloß durch Nichtstun mirakulös "wissen kann", was der vielleicht zukünftig noch alles anstellt, sondern nur dazu, dass einem die Nichtbehandlung im Falle eines Schadenseintritts zur strafbaren Unterlassung zugerechnet wird.

Carcano

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Für Nichtjuristen heißt das jetzt übersetzt? Habe ich ein psychisch auffälliges Kind muss ich, um einer möglichen Verurteilung zu entgehen, alles unter Verschluss halten was das Kind für mögliches Fehlverhalten benutzen könnte? Autoschlüssel, Kettensäge, Benzin...

Oder verstehe ich da was falsch?

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Nein,

eher "Ihr hattet eigentlich alles so wie erwünscht gemacht, aber das hatt' halt 'nen G'schmäkle. Also wässern und auslüften und dann noch einmal das Gleiche bitte!"

Ich hoffe, das war jetzt nicht zu profan übersetzt. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

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Hilf mir mal bitte carcano, was meinst Du mit Ingerenz hinsichtliches des Sohnes? Meinst Du da speziell die Mitnahme zum Schießtraining (o.ä.)? Wird in diesem Fall sonst "normales" Verhalten dann (edit: bei Kenntnis) ein Pflichtwidriges?

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Erstmal Danke an die Fachleute @carcano und @Gloeckner. Bei Euch kriegt man ja geradezu ein kleines Repetitorium...

Falls ich das richtig verstanden haben sollte, dann hat der BGH hier zwar zurückverwiesen (Weil die Betreuerin zu Unrecht Zeugnisverweigerung betreiben durfte) aber schon die Leitlinien für das nächste Urteil aufgelegt, die aber den Normen zuwider laufen.

Das Urteil gegen Tim K's Vater stützt sich auf die Argumentationskette: Der Sohn war psychisch gestört (depressiv), der Vater musste als Laie erkennen, daß er Ihn nicht in den Verein mitnehmen durfte, und daß seine unstrittig schlampige Aufbewahrung den späteren Mordtaten des Sohnes Vorschub leisten würde.

Ursprünglich hatte die Betreuerin ihn in dieser Kette stark belastet, als sie ausgesagt hatte, der Vater hätte von Tötungsphantasien gewußt. Das hat sie später widerrufen, konnte nicht befragt werden....eben der Grund für's Zurückverweisen.

So und jetzt sagt eben der BGH: Ist egal, ob der Vater konkret von Gewaltphantasien des Sohnes wußte. Jede psychische Störung ist Grund genug, um den Eltern eine Mitschuld an den Taten der Kinder anzuhängen. Und das ist so jetzt abgesegnet...

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"36 Stattdessen ermöglichte der Angeklagte seinem, wie ihm jedenfalls bekannt war, psychisch sehr labilen Sohn, der seit Jahren in Computerspie-len auf andere schoss, sich im Schützenverein im Umgang mit realen Schusswaffen zu üben"

Wenn eure Kinder "Killerspiele" spielen, dürfen sie nicht in den Schützenverein ..

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Ist euer Kind anders als andere,

dann darf es nicht am PC spielen,

nicht in den Schützenverein gehen,

ja nicht einmal auf dem Jahrmarkt schießen usw.

Und falls irgendwann mal irgendwas passiert und

das Kind trotzdem ( s.o. ) tätig war,

dann seid Ihr dafür verantwortlich

und werdet zur Kasse gebeten und ggfs. weggesperrt.

Meine laienhafte Auslegung... :gaga:

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Deshalb hat Deutschland so wenige Kinder...

Nun ich denke nicht, dass derartige Dinge bei der heutigen Familienplanung auch nur ansatzweise relevant sein werden. ;)

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....ein Problem stellt.... auch die relativ deutliche und unterschwellig lenkende "Segelanweisung" des BGH für die erneute rechtliche Würdigung dar, die so sicherlich nicht nötig oder geboten gewesen wäre. Aus Sicht der Verteidigung - aber auch aus Sicht aller legalen Waffenbesitzer - ist das ärgerlich.

Es glaube doch niemand ernsthaft, dass am Ende - im Ergebnis - etwas anderes herauskommt...

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Etwas anderes war/ist ja wohl kaum zu erwarten.

Da kommt mir wie ein geschichtlicher Rülpser der politisch inkorrekte Begriff "Sippenhaft" wieder hoch. Immer nach dem Motto "Den Täter kriegen wir nicht, aber da war doch noch jemand...und wir müssen dem Pöbel einen Schuldigen benennen!"

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...Wenn eure Kinder "Killerspiele" spielen, dürfen sie nicht in den Schützenverein ..

Zählen da auch Moorhuhn und Waldmeister Sause? Ich fange an, mir Sorgen zu machen.

Gruß

Erik

PS: Bei Bundeswehr und Polizei dürfen sie aber...???

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Das sind ja dann gute Waffen.

Waffen sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, vom Staat zur Befolgung der Gesetze gegen den Bürger eingesetzt zu werden. (Zitat von... könnt Ihr euch sicher denken) Daher sind Waffen in den Händen staatlicher Organe, die auf unbewaffnete Zivilisten gerichtet werden können, immer "gute Waffen". Das ist zumindest die unserem WaffG zugrundeliegende Gesinnung.

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Hallo,

ich habe mal eine Frage zum Ausggang:

In ertster Runde hat der Vater doch Bewährung bekommen. Dieses wird er auch im 2. Versuch bekommen, vielleicht 3 Monate weniger wg. der Feststellung von der Psychotante. Das Ergebnis wird doch also fast gleich sein, oder????

Ich finde dem BGH-Urteil wird mehr Aufmerksamkeit zuteil, als es nötig ist.

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...Das Ergebnis wird doch also fast gleich sein, oder????

Ich finde dem BGH-Urteil wird mehr Aufmerksamkeit zuteil, als es nötig ist.

Materiell ja, formell nein.

Formell ist alles wieder offen. Falls es der Verteidigung die Herkunft der Munition und das ohne Munition die fahrlässig § 36-WaffG-widrig verwahrte Waffe gar gar nicht schießen kann und höchstens zum Werfen getaugt hätte, besser thematisiert, könnte das Spiel wieder offenener werden.

"Wäre die Pistole vorschriftsmäßig verwahrt gewesen, dann hätte die Straftat so nicht erfolgen können. Aber nur mit dem widerrechtlichen Zugriff auf die Pistole alleine, ist die Straftat auch nicht möglich gewesen. Passende Muniton für die Pistole ist in Deutschland nicht frei erhältlich und muß auch gem. § 36 WaffG verwahrt sein." Da würde das Gericht dann sehen müssen, ob es die Kausalität aufrecht erhält, die Fahrlässigkeit teilt oder versucht diese zwingende "UND-Bedingung" von Pistole und Munition wegzudefinieren.

Der politische Wunsch des BGH, der selbst bereits wieder das G'schmäckle der Vorverurteilung trägt, ist deutlich. Ob das Gericht dem Wunsch tatsächlich folgt, ist formell bis zum Urteil offen.

Dein

Mausebaer

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Das liegt auch daran (...)

....

Carcano

Welch ungeahnte Schreibenergie mein (ein klein wenig selbstgefällig- ;-) ) bescheidener Beitrag doch freizusetzen vermochte ;-)

Die Ausführungen des BGH sind bzgl. der aufgeworfenen, auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsamen Zurechnungsfragen, doch erschreckend substanzlos. Argumentative Autorität geht anders, was aber kein Alleinstellungsmerkmal dieser Entscheidung eines BGH-Strafsenats ist; nur um Verschwörungsphantasien vorzubeugen ;-)

Vollkommen überraschend, gleichsam aus dem Nichts, kommt die Entscheidung indes nicht.

Wie früher schon einmal als Beispiel zitiert:

OLG Stuttgart NStZ 1997, 190:

"Gegenstände, die selbst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch erfahrungsgemäß Gefahren für die Rechtsgüter anderer mit sich bringen, bedürfen besonders sorgfältiger Sicherung; in aller Regel ergibt sich dies bereits aus Rechtsvorschriften... In all diesen Fällen an sich gefährlicher oder mißbrauchsgefährdeter Gegenstände führt die Verletzung der durch eine Rechtsvorschrift angeordneten besonderen Sicherungspflicht dazu, daß, wenn diese Gegenstände infolge mangelnder Sicherung durch den Garanten von Dritten zu Fahrlässigkeits- oder Vorsatztaten mißbraucht werden, der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Straftat des Dritten hergestellt wird. So wird beispielsweise der Besitzer einer Waffe, der diese nicht ausreichend gegen unbefugten Gebrauch sichert, wegen fahrlässiger Tötung bestraft, wenn ein Dritter die Waffe an sich bringt und für einen Mord mißbraucht (vgl. S/S- Cramer 24. Aufl., § 15 Rn 154); ein Kraftfahrzeugbenutzer, der durch mangelnde Sicherung eines Kraftfahrzeugs die Unfallfahrt eines Dritten mit Körperschaden beim Unfallgegner fahrlässig ermöglicht, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung strafbar (vgl. BGH VRS 20, 282; OLG Hamm NJW 1983, 2456)

Auf dieser Linie, auch von gewichtigen Stimmen in der Literatur getragen, *scheint* sich nun auch der BGH zu bewegen. Zumindest lässt er den Instanzgerichten hinreichend Raum.... Und sich selbst die Option einer Kehrtwende.

Sozusagen ins Schwarze getroffen:

Eines musste sich die revisionsgerichtliche Rechtsprechung noch nie vorhalten lassen: Berechenbarkeit.

Lesenswerter Artikel unter Nennung des Urhebers http://www.zvw.de/inhalt.winnenden-stimmen...ab272d1a68.html Erstaunlich für eine Provinzzeitung.

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Die Ausführungen des BGH sind bzgl. der aufgeworfenen, auch über den konkreten Fall hinaus bedeutsamen Zurechnungsfragen, doch erschreckend substanzlos. Argumentative Autorität geht anders, was aber kein Alleinstellungsmerkmal dieser Entscheidung eines BGH-Strafsenats ist; nur um Verschwörungsphantasien vorzubeugen ;-)

Seufz.

"Auctoritas, non veritas facit legem..."

Carcano

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i kann ned portugiesisch ..

;-)

Würde Dir auch nix helfen. Musst schon Anglerlatein können, um bei den Juristen mitspielen zu dürfen. "Die Autorität schafft Recht, nicht die Wahrheit"

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