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Gloeckner

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  1. Argumentierst du gerade juristisch oder ergehst du dich (erneut) in allgemeinen Assoziationen über den verfolgten LWB? Nur mal angenommen, der kontrollierende Beamte öffnet selbst das Behältnis, nimmt die Waffe heraus und hält sie mit offener oder aber lockerer Hand, um die Seriennummer mit derjenigen in der WBK abzugleichen. Du stehst daneben und greifst dir die Waffe. Wie sollte der mit der Kontrolle befasste Beamte dich davon abhalten, daß du auf ihn und seine Kollegen schießt? Dieser Vorgang ginge ja ggf. sogar noch einfacher und schneller vonstatten als das eigenhändige Öffnen des Behältnisses und Greifen der Waffe unter etwaiger Sicherung zweier Beamter, die in diesem Moment noch nicht mit dem Befingern der Waffe beschäftigt sind. Konsequenterweise müsstest du also auch in meinem Beispiel von einem (unberechtigten) Führen ausgehen, denn ernsthafte oder unüberwindbare Hindernisse, die Waffe als Tatmittel einztusetzen, sind auch hier nicht gegeben. Manchmal ist es ja sinnvoll, die natürliche Betrachtungsweise der juristischen voranzustellen..
  2. Argumentierst du gerade juristisch oder ergehst du dich in allgemeinen Assoziationen über den verfolgten LWB? Auf gleicher Linie müsstest du allen von dem Halbautomaten-Urteil des BVerwG Betroffenen raten, ihre Waffen unverzüglich der Behörde zu überlassen. Das "Behaltendürfen" bis zu einer Aufhebung der waffenrechtlichen Erlaubnis, mithin der Schutz vor den rechtlichen Folgen des unberechtigten Waffenbesitzes resultiert auch insofern nämlich lediglich aus der Dogmatik der Regelungsfunktion des wirksamen (rechtswidrigen) Verwaltungsakts. Da ja nun das Urteil auch außerhalb der Fachpresse hinreichend publiziert worden ist und also jedem verantwortungsbewussten LWB die offenkundige Rechtswidrigkeit der Erlaubnisse bewusst ist bzw. sein muss, wird man also, deiner Linie folgend, sämtlichen Betroffenen demnächst einen Strick drehen und die Zuverlässigkeit aberkennen. Denn es muss ja jedem LWB klar sein, daß er auf seine vorhandene Erlaubnis nichts geben darf, d.h. eigentlich, auch ohne gesonderten Aufhebungsakt, rechtswidrig und unberechtigt besitzt. Du wirst selbst erkennen können, daß dies Nonsens darstellt. Insbesondere auch deshalb, weil dann insoweit sämtliche Vorschriften, welche die Aufhebung von rechtswidrigen Verwaltungsakten regeln und begrenzen, unnötig wären. Die Wirksamkeit eines rechtswidrigen (nicht nichtigen) Verwaltungsakts besteht vollkommen unabhängig von irgendwelchen subjektiven Faktoren auf Seiten des Adressaten wie etwa besondere rechtliche Fachkunde, Wissen um die Rechtswidrigkeit etc..
  3. Und abgesehen von der Legalisierungswirkung eines (wirksamen) VA: die unmittelbare Anwesenheit eines kontrollierenden PVB schließt aus, daß der LWB in dieser Situation nach eigenem Willen über die Waffe verfügen kann. Mithin kann man bereits das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe und somit das Führen an sich verneinen.
  4. Ob er dazu berechtigt bzw. eine entsprechende Weisung rechtmäßig wäre, ist zweitrangig. Entscheidend ist die Frage, ob ein solcher Verwaltungsakt wirksam, m.a.W. nicht nichtig wäre. Denn auch der (nur) wirksame, jedoch rechtswidrige VA entfaltet Regelungswirkung mit der Folge, daß er zu beachten ist und und ein sonst ggf. rechtswidriges Verhalten des Adressaten legalisiert. Nichtigkeitsgründe sind aber insofern nicht gegeben. Das ist im Kern dasselbe wie "rechtswidrige Eintragungen" von Halbautomaten infolge der Rechtsprechung des BverwG. Solange die jeweiligen Verwaltungsakte nicht aufgehoben werden sind sie wirksam und entfalten (weiterhin) Legalisierungswirkung hinsichtlich des Besitzes.
  5. Sehr erheiternd hier. Diskussion über Gewährleistungsrecht teilweise ohne Kenntnis auch nur der strukturellen Grundlagen die so in etwa im zweiten bis dritten Semester gelegt werden. Nein, nicht im Googeln :-) Subjektiver Fehlerbegriff wäre da einer der relevanten Begriffe, die man durchdrungen haben sollte... Wenn dann noch die Tatsache (lt. richterlicher Äußerung), daß auch nach 2011 im Rahmen von Nachbestellungen die kaufvertraglichen Soll-Anforderungen nicht modifiziert worden sind, zumindest ungefähr rechtlich eingeordnet würde... Aber ich bezweifle, daß sich hier die richtigen Experten angesprochen fühlen werden...
  6. So genau kenne ich ihn nicht. Er hatte nur seinerzeit schon ersichtlich die Gabe, (verbal) auf einem recht schmalen Grat zu wandern. Weshalb ich ihn einmal per PN kontaktierte und ihn auf eine rechtlich nicht unproblematische, indes nicht in waffenrechtlichem Kontext, Äußerung hinwies. Rein vorsorglich sei erwähnt, daß Einzelheiten natürlich hier meinerseits nicht öffentlich gemacht werden.
  7. Bei dem Betroffenen handelt es sich nicht etwa um einen (ehemaligen?), vor einigen Jahren sehr aktiven WO-User und Werbepartner?! Die Diktion der inkriminierten Äußerungen sowie die mit dem Vorgang befasste Behörde bzw. deren örtliche Zuständigkeit (Landratsamt Bad Kissingen) sprechen zumindest nicht dagegen
  8. Als allgemeine Plausibilitätserwägung im Rahmen der (internen) Geschäftsverteilung natürlich im besten Falle zutreffend. Allerdings nicht aus der hier allein maßgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive, zumindest des BVerfG. Danach will Art 101 Abs.1 S.2 GG nicht den sachnäheren oder kompetenteren Richter bzw Spruchkörper innerhalb des Gerichts gewährleisten, sondern der Gefahr einer Manipulation der Rechtssprechung durch eine gezielte Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter vorbeugen. Die Geschäftsverteilungspläne vieler Instanzgerichte sind interessanterweise präziser als derjenige des BVerwG. So wird zB entweder explizit darauf abgestellt, daß die den jeweiligen Spruchkörpern zugewiesenen Sachgebiete sich nach dem Streitgegenstand bestimmen oder daß die im angefochtenen Bescheid genannte Rechtsgrundlage entscheidend für die Zuordnung ist. Also, die Schrotschussmethode dürfte nun nicht gerade erfolgsförderlich sein ;-) Abgesehen natürlich davon, daß alle ernsthaft als verletzt in Betracht kommenden Grundrechte benannt werden und sodann substantiiert vorgetragen werden muss. Und Klappern gegenüber dem Mandanten (indirekt auch und gerade im Schriftsatz) gehört nun einmal zum Handwerk. Das muss das Werk an sich nicht abwerten. Indes auch nicht zwingend aufwerten...
  9. Allein die Entscheidungserheblichkeit einer (lediglich) inzident geprüften Norm, die einem Rechtsgebiet zugehörig ist, für das ein anderer Senat zuständig ist als derjenige bei dem die Sache anhängig ist, führt nicht zu einer Verletzung der Zuständigkeitsverteilung gemäß dem Geschäftsverteilungsplan. Entscheidend ist, daß die streitige Maßnahme auf Waffenrecht beruht und insoweit die Zuteilung der Streitsache gemäß Geschäftsverteilungsplan zutreffend erfolgt ist. Aber selbst wenn der Geschäftsverteilungsplan missachtet worden wäre, führte dies nicht, quasi automatisch, dazu, daß das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des (unterstellten) Verstoßes feststellt. Denn das BVerfG beanstandet in ständiger Rechtsprechung die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitsnormen in diesem Zusammenhang nur, wenn deren Auslegung oder Anwendung objektiv willkürlich erscheinen, d.h. bei "verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind", http://www.bverfg.de/e/rk20050216_2bvr058103.html Nun bringe ein jeder sein Judiz zur Anwendung und beurteile den vorliegenden Fall.... Selbstredend darf man hier, wie hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde allgemein, dennoch darauf hoffen, daß das BVerfG, aus welchem Grund auch immer, entscheiden will. Das ist aber etwas anderes als eine fundierte fachliche Einordnung und sollte entsprechend kommuniziert werden. Ja, wie u.a. auch Art. 14 GG *hüstel, augenroll*. Wer die Mietfeder bezahlt, möchte schließlich etwas für sein Geld geboten bekommen ;-) Was aber immer wieder, nicht nur bzw. erst, in verfassungsgerichtlichen Verfahren auffällt, ist das Phänomen, daß seitenweise Ausführungen gebracht werden, die in einer Klausur durchaus das Zeug für eine gehobene Bewertung hätten, nur eben die Sache nicht "durch die Brille" der Rechtsprechung betrachten. Kann man machen, wenn auf eine Änderung derselben gezielt wird. Endet aber demgemäß auch meist entsprechend... Verfassungsbeschwerdeverfahren stellen sich insoweit indes als recht dankbare Materie dar, da selbst eine als unzulässig verworfene Verfassungsbeschwerde angesichts der generell geringen Erfolgsaussichten dem Prozessbevollmächtigten zumeist nicht angekreidet wird. Ok, es sei denn, der Nichtannahmebeschluss erwähnt explizit unsubstantiierte Ausführungen. Kommt auch vor.
  10. Das ist gar nicht einmal unzutreffend. Aber auch mit einer guten Portion Rabulistik versehen. Denn bei welcher Institution liegt letztlich die Deutungshoheit? Und wem wäre damit gedient, wenn hier im Zusammenhang von Pro und Contra Verfassungsbeschwerde bzw deren Erfolgsaussichten vornehmlich eigene Meinungen, ohne gebührende Berücksichtigung der Grundlinien derjenigen Institution, die letztlich entscheidet, ausgebreitet werden? Eben.
  11. Wozu aufgrund der allein schon allgemein statistisch geringen Erfolgswahrscheinlichkeit nicht viel gehören würde... Deshalb hatte ich ja seinerzeit nicht nur eine Behauptung aufgestellt, sondern die "Knackpunkte" ausführlich anhand der Spruchpraxis des BVerfG benannt. Nun besteht indes ein kategorialer Unterschied zwischen Fällen, in denen man "nur" den generellen Unwägbarkeiten des Annahmeverfahrens ausgesetzt ist und solchen Fallgestaltungen, in denen bereits eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts an sich nicht ersichtlich ist. 0,0%. Und ich hoffe, daß die Autoren des folgenden Auszugs von der GRA-Seite "EuGH" schlicht mit "EGMR" verwechselt haben und dies nicht etwa das korrekt wiedergegebene Zwischenergebnis einer anwaltlichen Konsultation darstellt. Denn es existiert für die vorliegende Fallgestaltung von vornherein überhaupt keine Verfahrensart vor dem EuGH, die durch einen Privaten betrieben werden könnte. Vereinfachend dargestellt ist der EuGH gemäß den Verträgen und seiner Verfahrensordnung allein zuständig für die allgemeine Auslegung des Unionsrechts sowie die Kontrolle der Unionsorgane. Er stellt KEINE dem BVerfg übergeordnete Revisionsinstanz dar und er überprüft insbesondere auch nicht die richtige Auslegung nationalen Rechts. MIt viel schräger Phantasie könnte man allenfalls im Verfahren der Verfassungsbeschwerde rügen, das BVerwG habe es pflichtwidrig versäumt, dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage der Auslegung der seitens des BVerwG in Bezug genommenen Berner Konvention vorzulegen und habe somit das (grundrechtsgleiche) Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I GG verletzt. Dies ist allerdings aus mehreren Gründen einfach neben der Spur. Eine nähere Befassung damit lohnt nicht. Hinsichtlich Rechtsschutzes im Unionsrecht käme allein eine Individualbeschwerde vor dem EGMR in Betracht. Auch insoweit fehlt es aber vorliegend an einer Verletzung entsprechender Rechte. Wahrscheinlich würde die Beschwerde bereits wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen werden unter Rekurrierung auf die sog. "Vierte-Instanz"-Rechtsprechung- eine typisierte Fallgestaltung von Beschwerden, in denen (lediglich) die unrichtige Anwendung des innerstaatlichen Rechts durch nationale Gerichte gerügt wird.
  12. Ich vermeide Versuche, einen begangenen Fehler durch einen weiteren Fehler zu kompensieren bzw. mir persönliche Druckentlastung zu verschaffen, ohne damit der Sache substanziell zu dienen ;-) Es erscheint nachvollziehbar, daß hier angesichts der Dimension der Sache die Kläger bzw Beschwerdeführer vor sich selbst, evtl auch mit Blick auf alle anderen Betroffenen, ggf. meinen, etwas "gutmachen" zu müssen. Nur kann man ihnen tatsächlich diese dämliche Entscheidung des BVerwG ja nicht nicht ernsthaft vorwerfen. Grund für irgendwelche Schuldgefühle besteht mithin nicht. Die Lösung der Problematik liegt, wie von anderen bereits mehrfach und fundiert dargelegt, auf politischer bzw gesetzgeberischer Ebene. Aber auch insoweit gilt es mit Bedacht vorzugehen. Wer nun die gemeinsam finanzierte Verfassungsbeschwerde unbedingt als identitätsstiftendes Happening benötigt- bitteschön. Solch ein Crowdfunding unterliegt aber auch einem gewissen Abnutzungseffekt, der dann ggf. künftig einmal notwendig werdenden juristischen Schritten mit realen Erfolgsaussichten im Wege steht. Sicherlich weniger bei den hier versammelten Aktivisten, dafür umso mehr bei denjenigen, die außerhalb WO gerade mühsam und unter Zeitdruck überredet werden, mitzumachen.
  13. Und einige manches bereits vorher ;-) Was nun aber ausdrücklich nicht auf das Verfahren vor dem BVerwG bezogen sein soll
  14. Ah, ok. Also in etwa in einer Liga mit Seiltanzen für mehr Unternehmenserfolg oder Reiten auf Eseln und Streicheln von Meerschweinchen für angehende Führungskräfte ;-)
  15. In juristischer Hinsicht: http://forum.waffen-online.de/topic/445226-bundesverwaltungsgericht-und-halbautomaten-fur-jaeger/page-122#entry2335199 Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Entscheidung des BVerwG ist nicht erkennbar. Die Erfolgsaussichten erschöpfen sich mithin im Wesentlichen darin, darauf zu hoffen, daß der bearbeitende Hiwi am BVerfG selbst betroffen ist und aus eigenem Interesse kreativ o.g. Klippe umschifft, sodann seinen Berichterstatter davon überzeugt und selbiger die Kammer. Summa summarum existieren angenehmere Dinge, einen ordentlichen fünfstelligen Betrag zu verbrennen. Es sei denn, es geht lediglich darum, sich einander zu beweisen und zu bestätigen, daß auch im BVerfG lediglich hoblophobe Mitverschwörer sitzen. Dies mag gelingen...
  16. Angesichts dessen, dass du eben noch (Beitrag # 385) eine ganze Berufsgruppe einer generell und bewusst fehlerhaften Rechtsanwendung bezichtigt hast (wohlgemerkt ohne die entsprechende Rechtsprechung auch nur korrekt wiedergeben zu können), reagierst du bemerkenswert mimosenhaft. Danke. Ich darf mich bestätigt fühlen. Tatsächlich zusammengeschustert, aber ohne ein ganz entscheidendes Teilstück hinreichend zu berücksichtigen. Es zeigt sich immer wieder: Kommentare als Sekundärliteratur können nicht das Studium (höchstrichterlicher) Originalentscheidungen ersetzen. Im Übrigen bestimmen im Rechtsstaat des Grundgesetzes weder Kant noch Fichte Inhalt und Reichweite des Notwehrrechts. Das findet sich in der BGH-Rechtsprechung weder so noch auch nur sinngemäß. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass du die (BGH)-Rechtsprechung nicht durchdrungen hast. Man mag diese ja auch kritisieren, ebenso wie die Entscheidungen der Instanzgerichte. Das setzt als Mindestanforderung allerdings zunächst einmal voraus, dass man in der Lage ist, die Rechtsprechung in den wesentlichen Aussagen korrekt wiederzugeben. Vorher ist denn auch eine entsprechende Diskussion müßig.
  17. Weder noch. Tatsächlich handelt es sich um einen integralen Bestandteil der Dogmatik des deutschen Notwehrrechts, die ja nicht vom Himmel gefallen, sondern erst durch die Rechtsprechung entwickelt worden ist. Der Wortlaut des § 32 StGB gibt das vollkommen unproblematisch her, denn "erforderlich" ist einerseits zwar das, was zur Beendigung eines Angriffs nötig ist, andererseits aber auch (nur) das, was dazu genügt. Es handelt sich um zwei Seiten derselben Medaille, die allerdings nicht Schwarz-Weiß geprägt ist. Wenn die Zwischentöne, wie deinen Worten zu entnehmen, nicht bekannt sind, dürfte das einem selektiven Lesen von Entscheidungen, oder, noch fataler, dem "Studium" irgendwelcher zusammengeschusterter "Sachkunde"unterlagen geschuldet sein. Mit einer (mehrschüssigen) Schusswaffe steht dem Verteidiger ein äußerst wirksames MIttel mit einer großen Variationsbreite an Einsatzmöglichkeiten von der bloßen Drohung bis zum tödlichen Schuss zur Verfügung, das es, natürlich situationsabhängig, im Unterschied zu anderen Mitteln ggf. erlaubt, einen "schonenden" Versuch zu unternehmen, ohne die Verteidigungschance für den Fall, dass dieser Versuch misslingt, zu verringern. Genau dies meint "Erforderlichkeit". Wer das bestreitet muss sich die Frage stellen lassen, ob er nicht tatsächlich bestrafen will anstatt nur zu verteidigen. Ob im Einzelfall ein Gericht überzogene Anforderungen an den Verteidiger stellt, ist ein anderer Aspekt.
  18. Mumpitz. Besagte Rechtsprechung gilt grundsätzlich beim Einsatz lebensgefährlicher Verteidigungsmittel. Ein Beispiel zum Einsatz eines Messers etwa hier http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={0616EDBC-CA42-443F-BB53-F3C11F39CBD5} Insbesondere im Hinblick auf Schusswaffen ist die Spruchpraxis auch nachvollziehbar. Denn mehr als es bei anderen Verteidigungsmitteln der Fall ist, verfügt der Verteidiger über die Option, mit einer Schusswaffe nach erfolgloser Androhung noch eine wirksame Verteidigung ohne Preisgabe eigener Rechtsgüter einzuleiten. Dogmatisch ist das alles schon deshalb stimmig, weil diese Dogmatik von eben jenen lieben Juristen entwickelt worden ist
  19. Vorsicht mit solch generalisierenden plakativen Aussagen. Der BGH führt nämlich nur einen Satz zuvor aus Daraus (sowie einer umfassenden Analyse der Rechtsprechung) ergibt sich nämlich, dass der sofortige gezielte Schuss eine Ausnahme darstellen soll, die anhand der Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu begründen ist. Regelmäßig geeignet, einen Angriff "zweifelsfrei" zu beenden dürfte ein Warnschuss auch niemals sein. Die Situation eines unmittelbaren Angriffs auf Leben und Gesundheit (hierauf beziehen sich geschätzte 99% der Entscheidungen mit Bezug zu Schusswaffeneinsatz) ist insbesondere geprägt durch den existenziellen zeitlichen Entscheidungsdruck des Verteidigers. Allein deshalb wird hier häufig ein Warnschuss als nicht zumutbar bzw. erforderlich angesehen. Anders mag sich dies, wiederum einzelfallabhängig, bei einer Verteidigung von Sachwerten in der Phase der Beutesicherung wegrennender Täter darstellen. Letzlich ist stets die Überlegung entscheidend, ob für den Verteidiger das Risiko besteht, dass das mildere Mittel (Warnschuss) fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz des stärkeren Mittels (gezielter Schuss) besteht.
  20. Nicht "beendet hätte", sondern ob nach (vergeblicher) Abgabe des Warnschusses noch eine realistische Verteidigungsmöglichkeit bestanden hätte oder aber die Täter, aufgrund ihrer Position und der Dynamik des Geschehens, bereits in der Dunkelheit verschwunden gewesen wären
  21. Isoliert betrachtet richtig. Nur hat das OLG auch hinsichtlich desjenigen Teils des Tatgeschehens, aufgrund dessen es davon ausgegangen ist, dass ein Warnschuss nicht erforderlich war, lediglich eine vorläufige Wertung vorgenommen. Auch dieser zunächst aus der (damaligen) Sicht des OLG feststehende Teilakt des Geschehens kann sich im Rahmen der Beweisaufnahme des Hauptverfahrens anders dargestellt haben. Insbesondere dürfte insoweit die räumliche Position der Beteiligten relevant gewesen sein- u.a. darauf beziehen sich die zitierten Passagen. Jedenfalls erscheint es doch reichlich unplausibel, dass ein Tatgeschehen, das vom OLG zum Anlass genommen wurde, expilzit auf "passende" BGH-Rechtsprechung zu verweisen, nun seitens LG bewusst im Widerspruch zum BGH (nicht nur zum OLG) bewertet worden sein soll.
  22. Und worauf basiert diese (explizit vorläufige) Würdigung? Auf einer bewusst unklaren Tatsachengrundlage: Sollten sich insoweit nun andere Erkenntnisse ergeben haben oder schlicht Präzisierungen des Tatablaufs, kann dies selbstredend auch Auswirkungen darauf haben, ob ein (intendierter) Warnschuss nicht doch verlangt werden konnte. Denn die damalige Einschätzung beruhte (natürlich) auf einem gedachten konkreten, obschon bewusst unsicheren Sachverhalt, nicht auf lediglich generellen, in der Luft hängenden Erwägungen, die sachverhaltsunabhängig zementiert sind. Jedenfalls wird man hier vor einer Skandalisierung die Begründung im Wortlaut abwarten müssen.
  23. Gemach, gemach! Die Entscheidung des OLG Celle stellt eine vorläufige Würdigung der Beweise dar, basierend auf einem Tatgeschehen, wie es sich seinerzeit aus den beigezogenen Akten ergeben hat. Bereits insoweit mag das LG im Hauptverfahren im Detail zu anderen Erkenntnissen gelangt sein.
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