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Gloeckner

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  1. Das ist keine Frage der Bindungswirkung (eine solche existiert nicht), sondern der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Eine Einführung in diese für einen Ö-Rechtler äußerst *pikante* Materie (der Verfasser dieser Zeilen spricht aus Erfahrung )etwa hier http://blog.beck.de/2012/11/27/die-wahrheit-des-strafprozesses-ist-nicht-die-des-zivilprozesses-der-fall-kachelmann-zum-zweiten
  2. Welcher etablierte und wirklich "gute" Vertreter seiner Zunft steht denn für ein solches Freundschaftssalär auf? Hinweise werden auf Wunsch vertraulich behandelt
  3. Ich ja ebenfalls nicht. Abstrakt betrachtet sind die Ausführungen in Beitrag #195 zwar zutreffend, aber dennoch neben der Sache, da ohne Bezug zum konkreten Tatgeschehen...
  4. Derart undifferenziert dürftest du das nicht gelernt haben § 33 StGB scheidet indes aus ganz anderen Gründen aus. Ich ging von einem unzutreffenden (wohl auch einmal medial verbereiteten) Tatgeschehen aus. Das OLG führt ja selbst aus:
  5. U.a. vielleicht deshalb, weil ihnen bekannt ist, dass die (höchstrichterliche) Rechtsprechung § 33 StGB nur im Falle eines sog. intensiven Notwehrexzesses (d.h. bei einem Irrtum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung), nicht aber bei einem Irrtum hinsichtlich der zeitlichen Grenzen des Notwehrrechts (sog. extensiver Notwehrexzess) anwendet
  6. Seite 30 der in deinem Beitrag zitierten BT-Drucksache: Man beachte insbesondere den letzten Satz und setze die zuvor genannte Zahl in Relation zu der Anzahl der Waffen im hier diskutierten Fall
  7. Die "Gelbe" kennt das, was die (gesetzlich) bestimmten Exegeten des WaffG ihr zugestehen. Ist sie (die "Gelbe") doch nichts Weiteres als selbst eine Schöpfung eben jenes Gesetzes
  8. Ist aber nicht deren Aufgabe. Zumindest nicht der Instanzgerichte. Gerichte entscheiden Einzelfälle, die für gleichgelagerte Fälle Orientierungswirkung haben mögen. Auch das allerdings nur im selben Zuständigkeitsbereich. Ok, es sei denn, andere Gerichte schreiben bequemlichkeitshalber ab. Soll es geben... Allgemeinverbindliche Vorgaben an die Verwaltung wären schon verfassungsrechtlich unzulässig. Gewaltenteilung und so... Aber dir muss man das doch nicht erklären Ich wüsste nun gern, wie du einen Fall wie den vorliegenden bearbeiten würdest. Mal unter der Prämisse, dass die "Gelbe" kein Ersatz für eine "Rote" darstellt, deshalb grundsätzlich ein entsprechender Missbrauch möglich ist ("Waffenhorten") und daher in der Praxis eine Abgrenzung erfolgen muss.
  9. Die setzen aber erst dort an, wo das Gesetz handwerklich schlecht gemacht ist oder aber Grenzen eines vorhandenen Spielraums definiert werden müssen. Die restriktive Grundtendenz ist dem WaffG freilich immanent und daher im Zweifel auslegungsleitend. Hinsichtlich der hier diskutierten "Gelben" besteht nun grundsätzlich keine (pauschale) Kontingentierung. Die Grenze liegt indes dort, wo der Missbrauch zum "Horten", d.h. etwa zum Sammeln beginnt. Insoweit kein "Richterrecht", sondern klare Vorgabe des Gesetzgebers, die allerdings für die Praxis handhabbar gemacht, d.h. konketisiert werden muss.
  10. Die Argumentation des VG ist methodisch insoweit, zumindest isoliert betrachtet, nicht unproblematisch. Deshalb ja auch die Zulassung der Berufung. Die gesamte Entscheidung ist ersichtlich von dem Bemühen getragen, dies zu unterfüttern. Im Ergebnis überzeugend, wenn auch im Detail vielleicht hier und da schief begründet. Je denkbarer Disziplin zwei kalibergleiche Waffen, evtl. auch drei (Wettkampf, Training, Reserve)- so ungefähr könnte es demnächst laufen. Darüber Hinausgehendes setzt sich dem Verdacht eines Missbrauchs aus. (Nein- keine "Insiderinformation" oder irgendwie Offizielles) Nun, in BT-Drucksache 14/7758, Seite 62 liest sich das wie folgt:
  11. Wird auch, außer ggf. seitens des Gesetzgebers, kaum geschehen. Spielraum, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nicht unbedingt von vornherein nachteilig. Aber wenn vom Betroffenen selbst schon nichts ihm Günstiges kommt...
  12. Muss sich ein Gericht erst dann Gedanken drüber machen, wenn ein konkreter Einzelfall vorgelegt wird Anders als augenscheinlich der Sportschütze im Ausgangsfall sollte der Betroffene dann allerdings wenigstens in der Lage sein, plausibel vorzutragen. Wenn es indes bereits daran mangelt...
  13. Auch hinsichtlich der "Grünen" wird der eine oder andere Jäger (besser: Jagdscheininhaber) noch recht sparsam dreinschauen. Die Verwaltungspraxis stellt sich insoweit bislang i.d.R. auch bei auffälligem Erwerbsverhalten waffenfreundlicher dar als gesetzlich geboten. Muss aber nicht so bleiben...
  14. Schon deshalb, weil die "Problematik" bereits im Gesetzesentwurf (Br-Drucksache 838/07, S.41) thematisiert worden ist :
  15. Schon die Wahrnehmung gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Rechte bewirkt also bereits ein schlechtes Gewissen. Vielleicht beruhigt es dich, dass mittels Selbstauskunft und ggf. resultierende Anträge lediglich der Zustand hergestellt wird, der rechtmäßig (d.h. bei gesetzeskonformer Sperrung/Löschung von Einträgen seitens der Behörde) ohnehin bestehen müsste. Servilität ist indes nur schwer therapierbar...
  16. Man könnte auch erst einmal umfänglich Selbstauskünfte einholen. Das eröffnet ggf. die Option, noch zu Unrecht vorhandene oder nicht gesperrte Einträge korrigieren zu lassen, bevor die Waffenbehörde davon erfährt. Insbesondere hinsichtlich (bundeslandspezifischer) polizeilicher Auskunftssysteme. Auch in Anbetracht ständiger Neuerungen und Verschlimmbesserungen der IT gerade in diesem Bereich *soll* o.g. schon vorgekommen sein...
  17. Wenn es denn wenigstens eigene Einschätzungen vorgenommen hätte. Nachgerade verstörend die Wiedergabe der (küchen)psychologischen "Einschätzung" des (mittlerweile) Angeklagten seitens der P in Rz 31, die sodann unreflektiert zu einer tragenden Erwägung des Senats hinsichtlich eines möglichen Rachemotivs des Angeklagten erhoben wird.
  18. http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13597&article_id=112901&_psmand=54
  19. Noch hängt die Justiz nicht am GEZ-Tropf Bei fehlendem subjektiven Rechtfertigungselement letztlich irrelevant...
  20. http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/heide/sittensen171.html Video 01:56 - 02:12
  21. Was nicht selten auch tatsächlich zutrifft. Nicht nur im Waffenrecht Da sich vorgetragene "Gründe" häufig in substanzarmen Behauptungen erschöpfen, macht manch Kläger bzw seine Vertretung manche Entscheidung in der Tat "einfach"... Ich würde den hier diskutierten SV nebst divergierenden Behördenentscheidungen übrigens an die ganz große Glocke hängen. Vielleicht lesen wir dann hier demnächst davon, dass gewisse Behörden ihre bisherige Praxis revidieren...
  22. *Über den eigenen Schatten spring*- mich überzeugt sie ebenfalls nicht Nachgerade ein Totalausfall meinerseits infolge grundlegend fehlerhafter Ausgangsbetrachtung. Aber "Gloeckner" immer noch mit "oe" ;)
  23. Die Ungleichbehandlung ließe sich mit Blick auf Art. 14 I GG unschwer rechtfertigen. Der Gesetzgeber hätte, verfassungsrechtlich unbedenklich, die Altfälle von vornherein explizit von einer Blockierungspflicht ausnehmen können. Denn auch wenn Übergangs- und Befreiungsvorschriften vor Art. 14 I GG nicht regelhaft zwingend geboten sind, so kann doch der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums Altfälle von Neuregelungen idR unproblematisch ausnehmen, wenn er der von Art.14 I GG geschützten Verfügungs- und Nutzungsbefugnis der Altbesitzer den Vorrang einräumt gegenüber den Erwägungen, die Anlass der Neuregelung sind.
  24. Zur Auslegung des § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WaffG: http://lrbw.juris.de...2&pos=9&anz=121 Im Übrigen: Es entspricht nicht der Aufgabenstellung der Gerichte, rechtspolitisch zweifelhafte oder verfehlte Normen durch die Hintertür zu korrigieren
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