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IGNORED

Nutzungsverbot von Waffen auf "Erben-WBK"


JPLafitte

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Problem: Ein Sportschütze hat Waffen geerbt und diese auf eine "Erben-WBK" eintragen lassen da er sein Kontingent an Kurzwaffen nicht belasten wollte. Er ist im Besitz von Gelber und Grüner WBK.

Darf er die Erbwaffen nutzen oder muß er sie erst auf seine anderen WBK´s umschreiben lassen?

Ein Bekannter von mir behauptet das Waffen auf Erb-WBK nicht genutzt werden dürfen, das stehe so im Gesetz.

Mit freundlichem Gruß und auf Antwort hoffend

JP Lafitte

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Also mein SB hat mir gesagt ich darf, warum auch nicht ?

Ich hatte nur zuerst keinen Munitionserwerb, den hat er mir dann aber auf Nachfrage auch noch reingestempelt.

Sein Kommentar: Wenn sie schon im Schrank ist, dann soll man sie auch nutzen ....

Gruß

Oldkaeptn

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Sein Kommentar: Wenn sie schon im Schrank ist, dann soll man sie auch nutzen ....
:eclipsee_gold_cup:

Ohne Sachkunde des Erben, unterliegt die Waffe max. einer Blockierpflicht ( Quelle erspare ich uns mal ), natürlich neben der sicheren Aufbewarung.

Zum Verbot der Nutzung möge doch mal einer die Rechtsnorm nennen........... :rolleyes: wenn jemand sie denn findet........

Gruß Inst200

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Hallo,

also...ein Bekannter von mir war vor kurzem genau in derselben Situation. Er war im Besitz einer Gelben WBK und hat dann eine Grüne WBK mit einer Erbwaffe bekommen. Er ist auch Wiederlader. Auf Nachfragen bei seinem SB stellte dieser fest, das er ihm keinen Mun-Erwerb eintragen kann, aber er die Waffe jederzeit auf einem Schießstand schießen und auch dorthin verbringen darf. Da er Wiederlader ist darf er selbstverständlich auch Munition für diese Waffe selbst herstellen und auf dem Schießstand verschießen. So weit dazu. Ich kenne auch keine Stelle im Gesetz die etwas anderes sagt.

Gruß

Carsten

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Auszug aus der Bundesratsdrucksache 331/11 (WaffVwV)

"12.1.1.1

...

Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

..."

"20.2.2

...

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet."

In Drucksache 81/06 (Entwurf WaffVwV) hieß es noch:

"12.1.1.1

...

Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden dürfen. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt.

..."

mit der neuen WaffVwV sind die Erben wohl auf den ersten Blick raus.....wobei das Schießen mit Erbwaffen laut WaffG und AWaffV nicht ausgeschlossen/untersagt/verboten ist.

allerdings heißt es in der WaffVwV ja explizit "z.B. Sammler", was Erben auchnicht ausdrücklich ausschließt!

gruß alzi

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Beim Schießen auf dem Schießstand sehe ich weniger das Problem.

Aber wie kommt die (Erb-)Waffe zum Schießstand?

§ 12 WaffG

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wir hatten letzt im Verein auch erst die Disskussion, wie das ganze bei einem Altbesitzer aussieht.

Altbesitzer (Waffe wurde vor 1976 erworben und angemeldet) möchte mit seiner Waffe schießen...

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Problem: Ein Sportschütze hat Waffen geerbt und diese auf eine "Erben-WBK" eintragen lassen da er sein Kontingent an Kurzwaffen nicht belasten wollte. Er ist im Besitz von Gelber und Grüner WBK.

Darf er die Erbwaffen nutzen oder muß er sie erst auf seine anderen WBK´s umschreiben lassen?

Ein Bekannter von mir behauptet das Waffen auf Erb-WBK nicht genutzt werden dürfen, das stehe so im Gesetz.

Mit freundlichem Gruß und auf Antwort hoffend

JP Lafitte

Und wie soll diese "Erben WBK" aussehen?

Bei mir sind Erb- Sport-, Jagdwaffen alle bunt gemischt in einer WBK.

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Und wie soll diese "Erben WBK" aussehen?

Bei mir sind Erb- Sport-, Jagdwaffen alle bunt gemischt in einer WBK.

Im neuen Waffenregister sollen die Waffen einzeln nach Bedürfnissen aufgeschlüsselt sein. Die Polizei könnte das dann direkt vor Ort (über eine Nachfrage bei der Zentrale) in Erfahrung bringen.

Es gibt leider einige Meinungen, nach denen man die Erbwaffen nicht benutzen darf. Wen es interessiert, hier die Fundstellen:

Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drs. 16/8224, S. 16 (r. Sp.); BUSCHE, Waffenschein und Waffenbesitzkarte, 2008, Kap. 3.3.6; Speziell zur fehlenden Nutzungsbefugnis bei Jägern: Berichterstatter GRINDEL, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 43; Sachverst. BARTSCH, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 44; Regierungspräsidium Stuttgart, Protokoll der Dienstbesprechung der Waffenbehörden v. 24.09.2009; ZANGL, Die Novellierung des Waffenrechtes – Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen, 2010, S. 29; WOLSFELD/SCHRÖDER, Jagdrecht für das Land NRW, 2008, S. 196.

Ich mache mir diese Rechtsansicht nicht zu eigen!

Die Frage von Bertl1 finde ich sehr interessant. Unter der Prämisse der hier bei WO vertretenen Ansicht, man könne sich seine eigenen Waffen an sich selbst ausleihen und so seinen Rechtskreis erweitern, dann könnte ein Erbe sich seine Erbwaffen in seiner Funktion als Sportschütze/Jäger ausleihen und zu diesem Zweck dann auch auf den Schießstand/zur Jagd mitnehmen.

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Beim Schießen auf dem Schießstand sehe ich weniger das Problem.

Aber wie kommt die (Erb-)Waffe zum Schießstand?

§ 12 WaffG

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Naja, wer auf Nummer sicher gehen will, vereinbart dann halt pro forma mit einem Kumpel, sich am Schiessstand zu treffen. Der Kumpel hat evtl. Kaufinteresse, klar dass man da die Waffe mal testen muss... Auf die Tour kann auch ein Erbe ganz gelegentlich mal seine Erbwaffe schiessen und selbst der Penibelste hat da dann kein Gegenargument.

Und wer eben öfter damit schiessen will, wird Sportschütze (oder bei Interesse Jäger) und nimmt sich die Waffe(n) eben aufs Kontingent.

Und wir erinnern uns: Die Formulierung "vom Bedürfnis umfassten Zweck" wurde 2002 reingeschrieben, um die Bewaffnung von Türstehern mit legalen Schusswaffen zu verhindern, weil bis dahin eben jeder Türsteher mit Erlaubnis des Hausherrn seine scharfe Sport-/Jagdkurzwaffe zur Disco mitnehmen konnte.

Zweck der Formulierung war es ursprünglich nicht, den braven Sportschützen oder Jäger von kleinen Umwegen auf dem Nachhauseweg vom Schiessstand (etwa Verwandtschaftsbesuche etc.) abzuhalten oder eben Erben vom gelegentlichen Schiessen ihrer Erbwaffen auf dem legalen Schiessstand abzuhalten.

Man hätte der Politik damals nur zielgenauere Formulierungen anbieten brauchen. Aber hier hat - als ein Beispiel von vielen - das Forum Waffenrecht eben vollkommen versagt.

Grüße

Schwarzwälder

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Mit

"12.1.1.1

...

Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden dürfen. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt.

..."

ist es doch ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. :ninja:

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@Foxhound: das stammt aus einem entwurf, der nicht verabschiedet wurde. in der aktuellen fassung ist das auf die sammler beschränkt...

Ist es nicht. Sammler werden lediglich als ein Beispiel für Waffenerwerber, die nicht Sportschützen oder Jäger sind, aufgeführt, nicht abschliessend aufgezählt. Ein Erbe kann ein ähnliches Interesse entwickeln s.

Der Kumpel hat evtl. Kaufinteresse, klar dass man da die Waffe mal testen muss...
aus Schwarzwälders Beitrag.
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Die Erbenregelung betrifft nur den ERWERB! Danach darf ich die Waffe zu einen VOM BEDÜRFNIS UMFASSTEN ZWECK nutzen. Du kannst also als Sportschütze oder Jäger die geerbten Waffen durchaus nutzen. Auch ein Munerwerb auf Grün für Sportschützen bzw. für KW bei Jägern ist kein Problem, da der Munerwerb für den VOM BEDÜRFNIS UMFASSTEN ZWECK gegeben ist. Wenn der SB das nicht kapiert, dann sollte er schlichtweg den Gesetzestext nochmal lesen!

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Im neuen Waffenregister sollen die Waffen einzeln nach Bedürfnissen aufgeschlüsselt sein. Die Polizei könnte das dann direkt vor Ort (über eine Nachfrage bei der Zentrale) in Erfahrung bringen.

Dazu bedarf es beim praxisnahen Vorgehen meiner Behörde keiner Extra Nachfrage :

Man bekommt die Erbwaffen entweder auf eine Extra GRÜNE WBK oder auf die normale, vorhandene Grüne eingetragen.

In der Spalte Überlasser wird der Erbwaffenstatus gekennzeichnet, ein Munitionserwerb wird nicht automatisch eingetragen,

da "Erben" kein vom waffenrechtlichen Bedürfnis umfaßter Zweck ist.

Ist der Erbe selbst WBK Besitzer, besteht somit also keine Blockierpflicht, steht einer Nutzung auch praktisch nichts

entgegen:

Passende Munition kann von jedermann zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand erworben werden.

Ist man Wiederlader oder ist die passende Munition durch eine andere Waffe bereits vorhanden, erübrigt sich sowieso alles andere.

Praxisnahme Regelung wie ich finde und für mich durchaus auch nachvollziehbar verständlich.

G.T.

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wenn ich Schusswaffen Erbe oder auch finde ist das legaler Erwerb. Wenn diese Waffen dann in eine WBK eingetragen sind, ist das ein WBK auf der vorne der übliche Text steht.

Wenn ich nun diese Waffen gesetzeskonform führe und komme in eine Kontrolle, was ja sehr selten ist, lege ich diese vor und das war es.

Auch auf dem Schießstand bei einer noch seltener Kontrolle ist meine wBK gültig.

"von meinem Bedürfnis" wird immer geredet. Mein Bedürfnis ist es, mit meinem Eigentum schießen zu gehen und das darf ich, denn ich habe die tatsächliche Gewaltausübung in meiner WBK stehen.

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"von meinem Bedürfnis" wird immer geredet. Mein Bedürfnis ist es, mit meinem Eigentum schießen zu gehen und das darf ich, denn ich habe die tatsächliche Gewaltausübung in meiner WBK stehen.

Deine Auslegung ist etwas "abenteuerlich". Sicher ist es Dein Bedürfnis damit zu schießen aber das dürfte kaum der Grund für z.B. den Erwerb durch Nachlass, oder?

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Bei Erbwaffen hat imho der Begriff " vom Bedürfnis umfassten Zweck " nichts zu suchen. Für Ergwaffen gibt es kein Bedürfnis. Ist das gleiche wie mit meinen 4mm Waffen. Die sind auch " Bedürfnisfrei".....................Die kann ich im Auto, natürlich verschlossen, spazierenfahren wie ich will. Der Transport zum " vom Bedürfnis umfassten Zweck" kann bei solchen Waffen gar nicht angesetzt werden, weil eben Bedürfnisfrei. Sehe ich bei Erbwaffen genauso. Oder bekommt ihr die nur mit Bedürfnisantrag vererbt????????

Nirgends im Gesetz steht, das ich mit Erbwaffen nicht schiessen darf. Schiessen darf ich nur auf Schiesstätten. Und da muss ich ja irgendwie hinkommen.

ICH sehe da kein Problem.

LG

Peter

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Du führst Deine Waffen ja nur mit einem Waffenschein gesetzeskonform.

Wahrscheinlich meinst Du "transportiere".

Nonsense. Du solltest eigenlich besser wissen, daß es "transportieren" im WaffG nicht gibt. Das was Du meinst ist erlaubnisfreies FÜHREN, und das hat PaleRider wohl auch gemeint.

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Nur kann man das Bedürfnisprinzip nicht einfach vergessen.

Das brauchst du bei Erbwaffen gar nicht zu vergessen, weil es dort keinen Bestand hat. Zeig mir im Waffengesetz die Stelle, wo bei Erbwaffen auf das Bedürfnis eingegangen wird, dann überdenke ich meine Position.

Greets

Peter

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