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IGNORED

Nutzungsverbot von Waffen auf "Erben-WBK"


JPLafitte

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Du führst Deine Waffen ja nur mit einem Waffenschein gesetzeskonform.

Wahrscheinlich meinst Du "transportiere".

NEIN! Er führt seine Waffen! Nur bedarf es in seinem Fall keiner zusätzlichen Erlaubnis in Form eines Waffenscheins.

Es gibt auch Formen des Führens, die keiner zusätzlichen Erlaubnis bedürfen. Sprich, erlaubnisfreies Führen.

Die Diskussion hatten wir erst kürzlich in einem anderen Thread.

gruß alzi

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§12 WaffG.

..(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

...

WO live. Man kann sich mal wieder vollkommen sinnlos die Köppe einschlagen. Einigt euch doch einfach darauf das die Waffe iwo hingebracht wird. :rotfl2: Es ist doch Sche**egal ob das nu Führen oder Transportieren heisst. Wichtig ist, dass man die Parameter einhält!

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Das brauchst du bei Erbwaffen gar nicht zu vergessen, weil es dort keinen Bestand hat. Zeig mir im Waffengesetz die Stelle, wo bei Erbwaffen auf das Bedürfnis eingegangen wird, dann überdenke ich meine Position.

Z.B. §20 Abs. 3 WaffG

Mir persönlich ist es egal, ob Du Deine Position überdenkst. Mir liegt mehr daran, Halbwahrheiten und Legendenbildung zu verhindern.

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PetMan kann genausogut die Stelle zeigen, wo Erbwaffen vom Bedürfnisprinzip ausgenommen sind. ;) Nur spielt das alles gar keine Rolle, wenn nicht erklärt ist, was denn alles ein Bedürfnis umfasst. Beispiele dafür sind ja oben schon zitiert worden.

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Nur weil eine waffenrechtliche Erlaubnis kein Bedürfnis voraussetzt bedeutet dies nicht, dass der LWB von allen Vorschriften freigestellt ist, die ein Bedürfnis voraussetzen.

Hier wird sicher niemand der Ansicht sein, ein Erbe dürfe seine Waffen ständig mit sich umhertragen, so lange diese nur in einem verschlossenen Behältnis sind (Transport/erlaubnisfreies Führen).

Einem Sportschützen mit Bedürfnis ist dies hingegen versagt. Bei ihm darf dies nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen (Bsp.: Weg zum Schießstand, nicht aber für den abendlichen Schießstandbesuch bereits Vormittags mit auf die Arbeit nehmen). Warum ein Waffenbesitzer ohne Bedürfnis besser gestellt sein soll als einer mit Bedürfnis leuchtet nicht ein. Deshalb ist § 12 WaffG, soweit er auf ein Bedürfnis rekurriert, für bedürfnislose LWBs entsprechend anzuwenden.

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PetMan kann genausogut die Stelle zeigen, wo Erbwaffen vom Bedürfnisprinzip ausgenommen sind. ;)

Wen etwas nicht im Waffengesetz steht, wurde es nicht geregelt. Frei nach dem Motto: was nicht verboten ist, ist erlaubt.

und der Verweis auf § 20 Abs 3 greift laut meinem Verständniss auch nicht.

Die Blockierpflicht gilt nach § 20 Abs. 3 WaffG nicht für Erben, die ein eigenes

Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen

oder Sammler.

Als Sportschütze, Jäger oder Sammler hat man ein EIGENES Bedürfnis. Das wir daber hier nicht auf die Erbwaffen als solche abgestellt.Da steht nur, das wer als Sportschütze, Jäger oder Sammler schon ein eigenes Bedürfnis hat, hier wird wohl auf die Sachkunde abgestellt, braucht die Erbwaffen nicht zu blockieren.

Greets

Peter

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Wen etwas nicht im Waffengesetz steht, wurde es nicht geregelt. Frei nach dem Motto: was nicht verboten ist, ist erlaubt.

und der Verweis auf § 20 Abs 3 greift laut meinem Verständniss auch nicht.

§20(3) macht u.a. deutlich, dass ein Erbe ein Bedürfnis haben kann (und verweist auf weitere Folgen i.Z.d)! Umkehrschluss: Ein Erbe ohne ein Bedürfnis nach §8 = keine absolute Erlaubnisfreiheit -wie Du es scheinbar verstehen möchtest.

Wenn Du etwas nicht verstehst, bedeutet es nicht, dass es nicht doch geregelt wurde -insofern ist Dein Verständnis entsprechend irrelevant.

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Als Sportschütze, Jäger oder Sammler hat man ein EIGENES Bedürfnis. Das wir daber hier nicht auf die Erbwaffen als solche abgestellt.Da steht nur, das wer als Sportschütze, Jäger oder Sammler schon ein eigenes Bedürfnis hat, hier wird wohl auf die Sachkunde abgestellt, braucht die Erbwaffen nicht zu blockieren.

Eben, und aufgrund des vorligenden und nachgewisenen Bedürfnisses, darf ich im Rahmen meines Bedürfnisses ( sofern dazu geeignet und zulässig) auch meine geerbten Waffen nutzen.

Denn ich darf meine Erbwaffen an einen Berechtigten vorrübergehend überlassen und im Rahmen meines Bedürfnisses auch Waffen ( für den vom Bedürfnis umfassten Zweck) vorrübergehend erwerben.

Warum sollten NUR-Sportschützen/Jäger/Sammler bzw. NUR-Erben besser gestellt sein als AUCH-Erben, bzw. AUCH-Erben schlechter gestellt sein und in ihren Möglichkeiten beschränkt sein als NUR-was-auch-immer?

gruß alzi

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@ 2nd Amendment:

wie soll ein vom Bedürfnis umfasster Zweck auf eine bedürnisfreie Waffe, als Beispiel mal meine 4mm Waffen, angewendet werden können? Das ich die nicht " Führen " im Sinne vom geholster tragen darf ist mir klar. Aber die kann ich , wenn ich will, zum Einkaufen mitnehmen, solange sie in einem verschlossenen Behältnis ist. Macht absolut keinen Sinn, aber ich dürfte es.....................Hier wird auch immer das Beispiel von alten Waffen , glaube Zündnadelgewehre, hergenommen. Die dürfte man sogar geladen führen. Macht auch keiner, man " dürfte " es aber.............

Ich denke das man sich hier mit Erbwaffen ein Problem sucht, wo es keins gibt. Mehr wollte ich mit meinen Ausführungen nicht sagen. Aber auch nicht weniger......

Greets

Peter

Nachsatz:@ dkp3011 und Alzi

Und das leitet ihr alles davon ab, das jemand mit einem eigenen Bedürnis Erbwaffen nicht blockieren muss??

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Bei ihm darf dies nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen (Bsp.: Weg zum Schießstand, nicht aber für den abendlichen Schießstandbesuch bereits Vormittags mit auf die Arbeit nehmen).

Das ist gerade nicht verboten! Die Waffe muss nur ordnungsgemäß verwahrt werden. Es ist eben auch nur eine Reise mit Schießstandbesuch. Selbst der verlängerte Wochenendurlaub rund um den Wettkampfbesuch ist kein Problem. Es muss eben nur ein Zusammenhang bestehen.

PetMan

Du liegts mit deiner Einstellung meilenweit daneben! Man kann eine Waffe nicht einfach nur spazieren fahren. Es muss immer ein Zusammenhang bestehen.

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Das ist gerade nicht verboten! Die Waffe muss nur ordnungsgemäß verwahrt werden. Es ist eben auch nur eine Reise mit Schießstandbesuch. Selbst der verlängerte Wochenendurlaub rund um den Wettkampfbesuch ist kein Problem. Es muss eben nur ein Zusammenhang bestehen.

PetMan

Du liegts mit deiner Einstellung meilenweit daneben! Man kann eine Waffe nicht einfach nur spazieren fahren. Es muss immer ein Zusammenhang bestehen.

Nach meiner Auffassung (und ich mache da hier extra kenntlich), ist das auch nicht ganz richtig. Es ist eben keine "Reise mit Standbesuch" sondern der "Arbeitsweg", der auch ohne Standbesuch stattfindet. Beim "Wochenendurlaub rund um den Wettkampf" machst Du dieses Prinzip deutlich.

Allerdings wäre eine zu restriktive Auslegung (großer Umweg nach der Arbeit oder von der Arbeit zum Stand/Wettkampf wäre hinreichend kürzer als von dort, wo die Waffe aufbewahrt wird) sicherlich unverhältnismäßig.

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Da ich die Aussage garnicht weiter spezialisiert habe, ist sie auch nicht fehlerhaft. Der generelle Ausschluß hingegen schon.

Ich geben mal das klassische Pendlerbeispiel: Schütze A aus B fährt jeden Tag 50km einfache Strecke zur Arbeit nach C. Sein Schießstand befindet sich in D welches von C 10 km und von A 60 km entfernt ist.

Samstag mittag ist Büroschluß und von dort wird direkt zum Schießstand verlegt. Die Langwaffe wird im Büro ordnungsgemäß in einem A Schrank gelagert (keine Bedingung).

Das ist vollkommen legitim!

Selbst die Mitnahme zur Arbeit, um sie da einem anderen Sportschützen lediglich zur Besichtigung vorzuzeigen ist gedeckt. Immerhin hat der Kollege Kaufinteresse an einem solchen Modell angemeldet und damit steht das im Zusammenhang mit dem Bedürfnis. Das Thema Hausrecht blende ich aus, da dieses eine ganz andere Thematik ist.

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§ 20 Abs. 3 Satz 4 WaffG erklärt den § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG für anwendbar. Unterstellt, dass im WaffG nichts Redundantes steht, bedeutet dies, dass der Erbe an sich einen vom Bedürfnis umfassten Zweck für den Transport (=erlaubnisfreies Führen) bräuchte. Deshalb sagt das Gesetz ausdrücklich, dass für den Transport zum BüMa zwecks Einbau eines Blockiersystems ein solcher Zweck anerkannt wird. Die Auffassung, Erben dürften generell ohne vom Bedürfnis umfassten Zweck Waffen umhertragen, ist damit nicht zu vereinbaren.

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@ 2nd Amenment.

Natürlich ist der Transport, nein die Mitnahme ( ;) ) nur zum Bedürfnis umfassten Zweck möglich. Ausnahmen sind nämlich keine formuliert. Es muss also einen bestimmten Zweck geben, weshalb die Waffe dabei ist.

Dieses Bedürfnis ist im Einzelfall zu betrachten.

PetMan Beispiel mit der bedürfnisfreien Waffe ist schon deshalb fehlerhaft, da eine Waffe kein Bedürfnis hat.

@dkp3011

Die andere Aufbewahrung schließe ich nicht aus. Ein Schrank mit Schloß erfüllt auch die Bedingungen, die mobil gefordert sind. Im endeffekt, musst du deiner Verantwortung gerecht werden.

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Natürlich ist der Transport, nein die Mitnahme ( ;) )

Ohne jetzt über Gebühr klugschieten zu wollen,

aber was eine "Mitnahme" ist, hat unser tolles Gesetz

auch schon geklärt, und das ist nicht das "nicht zugriffsbreite und schußbereite

Dabeihaben"...

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Danke für eure Antworten.

Wenn ich alles richtig verstanden habe ist die Rechtslage so: Einem LWB kann Nutzung und Munitionseintrag rechtlich nicht verweigert werden, Umtragung und weitere Einschränkungen sind Behördenwillkür und mittels Rechtsmittelfähigem Bescheid anzufechten?

Vor Stress mit dem Ordnungsamt werde ich meinem Bekannten aber den Hinweis auf die nicht Vorhandene Ablehnung in Gesetz und Verwaltungsordnung geben.

Was er daraus macht ist seine Sache - ich hätte Spaß am Stress.

Ämter sind für den Bürger da und nicht umgekehrt - Selbstherrlichkeit kam in Frankreich schon auf´s Schaf......

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Wenn ich alles richtig verstanden habe ist die Rechtslage so: Einem LWB kann Nutzung und Munitionseintrag rechtlich nicht verweigert werden, Umtragung und weitere Einschränkungen sind Behördenwillkür und mittels Rechtsmittelfähigem Bescheid anzufechten?

Hervorhebung durch mich. Munitions(erwerbs)berechtigung gibts nur mit entsprechendem Bedürfnis, also für Erbwaffen nicht. Weiß ein sportliches oder jagdliches Bedürfnis für die Waffe nach und dann is das was anderes, läuft dann aber wie bei jeder "neuen" Waffe auch.

gruß alzi

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Genau den Munitionserwerb kann Dir dein SB verweigern! In manchen Regionen haben Schützen ja auch Probleme Munitionserwerb für WS-Systeme genehmigt zu bekommen. Da gabs hier schon einige THreads zu, einfach mal suchen.

Du bist also im schlimmsten Fall gezwungen dir über gelbe WBK Waffen in den gleichen Kalibern zu kaufen( bei Kurzwaffen hilft das natürlich nur Revolvern 38/357,44Mag, 45 LC), wie die Erbwaffen, sofern du die nicht direkt auf Gelb eintragen lassen kannst.

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Ohne jetzt über Gebühr klugschieten zu wollen,

aber was eine "Mitnahme" ist, hat unser tolles Gesetz

auch schon geklärt, und das ist nicht das "nicht zugriffsbreite und schußbereite

Dabeihaben"...

Doppelt kluggeschissen muß ich da einwenden, daß die Mitnahme einen Grenzübertritt erfordert *lach* siehe Definitionen der Anlage 1.

Was so gern als Transport, mitnehmen, beisichtragen usw. bezeichnet wird, ist führen - mal erlaubnisfrei, mal erlaubt, mal verboten.

Grüße von Küste zu Küste :-)

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Du bist also im schlimmsten Fall gezwungen dir über gelbe WBK Waffen in den gleichen Kalibern zu kaufen( bei Kurzwaffen hilft das natürlich nur Revolvern 38/357,44Mag, 45 LC), wie die Erbwaffen, sofern du die nicht direkt auf Gelb eintragen lassen kannst.

Mehr Waffen ins Volk! Also bei renitenten SB die Erbwaffen auf Grün schreiben lassen und den BüMa von günstiger Gebrauchtware "entlasten". Sofern möglich, bei SL oder KW die gleiche Waffe nochmal mit sportlichem Bedürfnis beantragen ("die Erbwaffen darf ich ja laut SB xxxx nicht schießen"). Natürlich auch eine Geldfrage, aber den Spaß sollte man sich gönnen, wenn man kann.

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Köstlich dieser Thread, aber auch irgendwie traurig, dass es zu dem Thema Diskussionsbedarf gibt. <_<

Also hier erbt doch jemand, der VORHER schon als sachkundiger Sportschütze mit Bedürfnis WBK-Inhaber wurde.

Nur wenn er das für die Erbwaffen nicht nachweisen kann, muss er sie gemäß § 20 Abs. 3 WaffG blockieren lassen. Das ist hier aber nicht der Fall.

Somit darf er logischerweise auch seine Erbwaffen wie seine anderen Sportwaffen für den vom Bedürfnis umfassten Zweck (hier: zum sportlichen Schießen) verwenden - und zwar solange, wie er ein solches hat. Dass die Erbwaffen nicht über § 14 WaffG erworben wurden, ändert daran nichts.

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Somit darf er logischerweise auch seine Erbwaffen wie seine anderen Sportwaffen für den vom Bedürfnis umfassten Zweck (hier: zum sportlichen Schießen) verwenden - und zwar solange, wie er ein solches hat. Dass die Erbwaffen nicht über § 14 WaffG erworben wurden, ändert daran nichts.

Merci vielmals für diesen Beitrag. :appl::s2::appl:

Du solltest öfter hier lesen, daß das ganze 3 Seiten gebraucht hat, mit Plänkeleien um "Transport" ist sicherlich so nutzlos wie ein Kropf.

Das "Bedürfnis" hängt an der Person und nicht an der Waffe. Sonst könnte man eine "Sportwaffe" niemals an einen Jäger ausleihen, an einen Sammler verkaufen usw.

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Sehr richtig. Das Bedürfnis wird leider immer wieder falsch zugeordnet. Gegenstände haben keine Bedürfnisse. Eine Person weist ein bedürfnis nach und damit hängt es selbstverständlich an der Person und nicht an der Waffe.

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