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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle, Teil 2.


Ch. aus S.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Die Vornahme einer Vollzähligkeits- oder Einzelkontrolle der verwahrten Schusswaffen bis hin zum Abgleich von Herstellungsnummern ist damit nicht abgedeckt und demzufolge ungesetzlich.

Ach ja. Wie schön, dass hier ein jeder seine hermeneutischen Fähigkeiten einbringen darf.

Wer an praxisrelevanten Informationen interessiert ist, liest folgendes und schaut zusätzlich in die WaffVwV.

Die Behördenmitarbeiter dürfen feststellen, ob die erforderlichen Waffenschränke vorhanden sind, ob diese den Sicherheitsanforderungen entsprechen, und ob die Waffen eingelagert sind, die in den Waffenbesitzkarten vermerkt sind. Dies beinhaltet einen Abgleich der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen mit den aufgefundenen Waffen (vgl. Bauer/Fleck, GewArch 2010, 16 <19>; Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 <995>).

http://lrbw.juris.de...cht=bw&nr=14650

Geschrieben

Hm, also ich empfinde die WaffVwV sagt was anderes:

§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenenWaffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch derInhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren,wirksam entgegentreten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutzkann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit 21 bis 6 Uhr, vgl.hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a ZPOzur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchsals auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegender zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einerDurchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibteine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2

Ist halt kein Gesetz sondern eine Verwaltungsvorschrift, wir können ja klagen :rotfl2: aber da die "Hobbylobby! kein Glas Milch umgestoßen bekommt und mit dem Versuch der FvLW wohl ihr Pulver verschossen hat, glaub ich da nicht mehr dran.

BBF

Geschrieben
Wer an praxisrelevanten Informationen interessiert ist, liest folgendes und schaut zusätzlich in die WaffVwV.

Das ständige Bestreben geistig verwirrter Staats-Volljuristen durch wüste Interpretationen von geschriebenen Gesetzen immer wieder neue Rechtstatbestände zu schaffen, ist hinlänglich bekannt.

Dass das nichts mit dem gesunden Menschenverstand zu tun hat, ist auch hinlänglich bekannt.

Dass das, was man heute landläufig als "gängige Rechtsprechung" bezeichnet, de facto nichts mehr mit Recht zu tun hat, ist auch hinlänglich bekannt.

Früher bezeichnete der Volksmund windige Rechtsanwälte sehr treffend als "Rechtsverdreher", aber die Zeiten haben sich für jeden deutlich sichtbar geändert.

Heute sitzen die Rechtsverdreher auf der Richterbank.

Und den Blick in die WaffVwV kann ich mir auch sparen, denn diese gilt bekanntlich für die Verwaltung und nicht für den Erlaubnisinhaber.

Und wenn die Verwaltung sich Ausritte jenseits jeglicher Gesetzesgrundlage genehmigt, dann wird dies sicher nicht durch eine Verwaltungsvorschrift legitimiert.

Ich habe hier Staudingers Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5./6. Neu-Auflage von 1910.

Darin zu lesen ist eine wahre Freude, denn hier ist man bestrebt, dem Gesetzesanwender die nötigen Hilfen für die Praxis zu vermitteln.

Das, was ich heute als Kommentare zum WaffG zu lesen bekomme, ist schlichtweg eine Farce.

Leider gehören diese Blödsinns-Broschüren heute auch zur Standardlektüre derer, die "im Namen des Volkes" Urteile sprechen.

btw: am sog. Standardwerk König/Papsthardt war ich in der Erstfassung selbst beteiligt.

Ich habe fertig.

CM

Geschrieben

sog. Standardwerk König/Papsthardt

Wie verhält sich dieses dynamische Duo denn zu unserer Problematik? Btw.: der Staudinger dürfte die Auslegung nach dem Telos einer Norm ganz passabel erklären ;)

Geschrieben

Die VwV sind quasi wie eine Arbeitsanweisung an die Verwaltung. Der Bürger darf sie der Verwaltung um die Ohren hauen aber die Verwaltung darf dem Bürger nur Gesetze und Verordnungen um die Ohren hauen. Dass die Praxis rechtswidriger weise anders aussieht, weiß jeder, der die falschen Steuerbescheide der Finanzämter nicht einfach hinnimmt. :closedeyes:

In weiten Bereichen ist unser administrativer Staat immer noch ein Obrigkeitsstaat, der nie das Verständnis als Demokratie auch nur tangierte. :sad:

Euer

Mausebaer

Geschrieben

aber die Verwaltung darf dem Bürger nur Gesetze und Verordnungen um die Ohren hauen.

Im hier diskutierten Zusammenhang ein Streit um des Kaisers Bart, da die Auslegung des § 36 III 2 WaffG durch die WaffVvV insoweit der Auffassung der Rechtsprechung folgt, nicht umgekehrt, und im Übrigen dieses Verständnis des § 36 III 2 WaffG auch zwingend erscheint.

Geschrieben

Zur Auflockerung:

Darf die Behörde "rein", wenn der WBK-Inhaber seine einzige Waffe (sagen wir mal KK Einzellader) gerade inklusive des vollständigen Munitionsbestandes (2 x 50er Schachtel) an einen Vereinskollegen verliehen hat?

Immerhin ist der WBK-Inhaber in diesem Zeitraum kein Waffenbesitzer gemäß Definition des WaffG.

Lösungsvorschlag:

Theoretisch dürfen sie nicht rein, praktisch schauen sie doch in den leeren Schrank. Rein freiwillig.

Geschrieben

Theoretisch dürfen sie nicht rein, praktisch schauen sie doch in den leeren Schrank. Rein freiwillig.

Die schmale A-Blechbüchse hast du doch hoffentlich gleich mitverliehen, oderrrrr ? :dirol:

abs4

PS: wenn ich unseren altgedienten Praktiker aus der Hauptstadt der ..äh..also Belin, richtig verstanden habe, würde das sofort einen "Anfangsverdacht" erzeugen, der dann ein per Handy zur "Amtshilfe" herbeigerufenen Sturmtrupp für die Durchsuchung wegen GiV zur Folge hätte.

Also, wie schon gesagt, freu' dich, solange die zur Kontrolle noch klingeln und nicht gleich durchs Wohnzimmerfenster platzen...

Geschrieben

Im hier diskutierten Zusammenhang ein Streit um des Kaisers Bart, da die Auslegung des § 36 III 2 WaffG durch die WaffVvV insoweit der Auffassung der Rechtsprechung folgt, nicht umgekehrt, und im Übrigen dieses Verständnis des § 36 III 2 WaffG auch zwingend erscheint.

Hä?

§ 36 Abs. 3 S. 2 WaffG lautet:

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

und die Abs. 1 und 2 lauten:

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

Da steht weit und breit nichts mit Seriennummernabgleich und der ist für § 36 Abs. 3 auch völlig unsinnig, weil die Pflichten sich auf alle besessene Waffen und Schusswaffen beziehen und nicht nur auf die, die auf den LWB eingetragen sind. Auch wenn alle auf einen LWB registrierten Schusswaffen in entsprechenden Behältnissen sind, kann ein Verstoß vorliegen, weil z.B. ein Gasrevolver herumliegt oder Ur-Opas Grabendolch in einer ungesicherten Vitrine ausgestellt ist. Ebenso kann alles i.O. sein, obwohl die Hälfte der auf den LWB registrierten Schusswaffen fehlt. Die sind vielleicht gerade beim Büxer oder an Berechtigte verliehen.

Also wo bitte ergibt sich zwingend aus § 36 Abs. S. 2 WaffG ein Abgleich der vorgefundenen Waffen mit den auf den LWB registrierten Waffen wie er in den VwV steht??!!!

Dein

Mausebaer

Geschrieben

"dass diese Gegenstände abhanden " nicht irgendwelche, sondern konkret diese. Daraus folgt sachbedingt, dass man "diese Gegenstände" auch identifizieren muss. Das geschieht über die Seriennummer. Um die Trennung von Waffe und Munition zu prüfen ist der Ladezustand von Interesse. Ein geladene Waffe stellt keine Trennung von waffe und Munition dar. Auch hier ergibt sich daraus eine Inaugenscheinnahme ". Steht hier aber nicht zum ersten Mal ;)dass diese Gegenstände abhandendieser Gegenstände". .

Geschrieben

PS: wenn ich unseren altgedienten Praktiker aus der Hauptstadt der ..äh..also Belin, richtig verstanden habe, würde das sofort einen "Anfangsverdacht" erzeugen, der dann ein per Handy zur "Amtshilfe" herbeigerufenen Sturmtrupp für die Durchsuchung wegen GiV zur Folge hätte.

Da hast Du garantiert etwas missverstanden!

Er zeigt doch den leeren Schrank und weist auf die erlaubte Ausleihe hin.

Wenn er dann noch die Kopie vom Leihschein vorlegt ist doch alles in Butter.

Ja ich weiß, niemand muss eine Kopie vom Leihschein haben, ich würde es aber empfehlen.

Nun ja, leerer Schrank und die Aussage: "Der Verbleib geht Euch gar nichts an!", könnte man dann ev. schon anders betrachten.

Ich wiederhole mich ungern, ich bin an derartigen Kontrollen nicht beteiligt, sondern ich warte ebenfalls auf die Kontrolle bei mir zu Hause.

Geschrieben

Da hast Du garantiert etwas missverstanden!

Er zeigt doch den leeren Schrank und weist auf die erlaubte Ausleihe hin.

Wenn er dann noch die Kopie vom Leihschein vorlegt ist doch alles in Butter.

Ja ich weiß, niemand muss eine Kopie vom Leihschein haben, ich würde es aber empfehlen.

Nun ja, leerer Schrank und die Aussage: "Der Verbleib geht Euch gar nichts an!", könnte man dann ev. schon anders betrachten.

Ich wiederhole mich ungern, ich bin an derartigen Kontrollen nicht beteiligt, sondern ich warte ebenfalls auf die Kontrolle bei mir zu Hause.

Moin,

nee, so nicht !

Ich bin von dem Fall des "Waffe mit Schrank" verliehen (macht ja Sinn, wenn der Ausleiher keinen Platz mehr hat) ausgegangen und einem fröhlichen "Sorry, gerade mal alles verliehen. Gugst du - alles wech!" ausgegangen.

Abs4

Geschrieben

... Gugst du - alles wech!" ausgegangen.

Abs4

Dass ist ja noch die problemfreie Variante. Lustig würde:

"Siehst Du Kopie von Leihdings! Alles weg - ich jetzt nix Besitzer. Du jetzt nix Kontrolle. Du Kontrolle wenn wieder da." :blum:

Geschrieben

Zur Auflockerung:

Darf die Behörde "rein", wenn der WBK-Inhaber seine einzige Waffe (sagen wir mal KK Einzellader) gerade inklusive des vollständigen Munitionsbestandes (2 x 50er Schachtel) an einen Vereinskollegen verliehen hat?

Immerhin ist der WBK-Inhaber in diesem Zeitraum kein Waffenbesitzer gemäß Definition des WaffG.

Lösungsvorschlag:

Theoretisch dürfen sie nicht rein, praktisch schauen sie doch in den leeren Schrank. Rein freiwillig.

Du bist theoretisch weiterhin Legal-Waffenbesitzer, da du jederzeit legal die tatsächliche Gewalt über eine solche ausüben kannst (sprich halt von deinem Kumpel wieder holen, eine andere ausleihen, etc...).

Die Aufbewahrungskontrolle dient ja nur der Feststellung, ob du ordentlich verwahrst. Also wäre es logisch nachzuschauen, ob dein Schrank da ist.

Aber sowieso praktisch wie theoretisch ein völliger Schmarrn.

Geschrieben

Die getroffenen Maßnahmen wurden schon bei Beantragung der WBK (oder später in Bestandsfällen) nachgewiesen.

Die Kontrolle der Aufbewahrung "dieses Gegenstandes" - genau dieses - kann nur bei dem Waffenbesitzer stattfinden. Das ist der, die tatsächliche Gewalt ausübt - und zwar nicht theoretisch sondern ganz praktisch.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Gestern Waffenkontrolle bei mir, nach kurzfristiger Anmeldung. Absolut korrekte und unkomplizierte Abwicklung. 2 Personen, ein Mitarbeiter vom Ordnungsamt (als Schreiberling), der andere in Funktion als "Prüfer" ein Waffensachverständiger und selbst Jäger und Sammler (pro Waffenbesitz eingestellt, will einem auch nix böses). Schränke angeschaut, kurzer Abgleich der Nummern und dazu noch bisschen nettes Fachsimpeln. das wars auch schon. Inhalt vom Mun.-Tresor hat nicht interessiert. Die korrekte Aufbewahrung der Waffen wurde sogar gelobt, ebenso der gute Pflegezustand der Waffen (Tenor: "da habe man auch schon anderes gesehen ..."). Kontrolle war kostenlos, ebenso habe ich anstandslos ein Doppel vom Protokoll erhalten. Ich habe den beiden dann noch ein Getränk angeboten (wurde aufgrund der Hitze dankbar angenommen) und nach kurzem blabla sind die wieder abgezogen. Es geht also auch anders. Svenni

Geschrieben

Gestern Waffenkontrolle bei mir, nach kurzfristiger Anmeldung. Absolut korrekte und unkomplizierte Abwicklung. 2 Personen, ein Mitarbeiter vom Ordnungsamt (als Schreiberling), der andere in Funktion als "Prüfer" ein Waffensachverständiger und selbst Jäger und Sammler (pro Waffenbesitz eingestellt, will einem auch nix böses). Schränke angeschaut, kurzer Abgleich der Nummern und dazu noch bisschen nettes Fachsimpeln. das wars auch schon. Inhalt vom Mun.-Tresor hat nicht interessiert. Die korrekte Aufbewahrung der Waffen wurde sogar gelobt, ebenso der gute Pflegezustand der Waffen (Tenor: "da habe man auch schon anderes gesehen ..."). Kontrolle war kostenlos, ebenso habe ich anstandslos ein Doppel vom Protokoll erhalten. Ich habe den beiden dann noch ein Getränk angeboten (wurde aufgrund der Hitze dankbar angenommen) und nach kurzem blabla sind die wieder abgezogen. Es geht also auch anders. Svenni

Jetzt wäre halt wichtig zu wissen, was in deiner Stasi 2.0 Akte steht. Ups... die kannst du ja gar nicht einsehen.

BBF

Geschrieben

Nun habe ich auch meine erste Kontrolle hinter mir. Ein Pol.beamter hat am Do nachmittag geklingelt und um Einlass gebeten.

Nachdem er sich entschuldigt hat, bat er um Sichtkontrolle meiner beiden Waffenschränke. Er fragte nach der Sicherheitsstufe

( B ) und ob Muni separat untergebracht ist. Die Waffennummern wurden nicht verglichen. Er lobte die korrekte Unterbringung,

bedankte sich und verabschiedete sich freundlich. Dauerte nichtmal 3 Minuten.

Gruß RNehring

Geschrieben

Jetzt wäre halt wichtig zu wissen, was in deiner Stasi 2.0 Akte steht. Ups... die kannst du ja gar nicht einsehen.

BBF

Und was willst du damit nun mitteilen? Ich vermute mal dass dir die positiven Berichte über Kontrollen nicht gefallen und deiner Meinung nach irgendwo doch ein Hacken seinen muß weil nicht sein kann was nicht sein darf :rtfm:

Gruß

Hunter

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