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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle, Teil 2.


Ch. aus S.

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...

Erschleicht dieser sich den Zutritt in meiner Abwesenheit und ich erfahre davon, dann hat dieser Kontrolleur schneller eine Strafanzeige wg. Hausfriedensbruch an der Backe als er "Piep!" sagen kann.

CM

Wie würde das dann wohl vor Gericht enden? Dem Kontrolleur wir mit Sicherheit in Sachen Hausfriedensbruch nicht's passieren..

Aber der Waffenbesitzer wird dann wohl sehr schnell die Auflage bekommen seine Waffen an einem Ort zu lagern wo die Kontrolle der Aufbewahrung möglich ist ^_^

Gruß

Hunter

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Und bevor einer kommt. (...) waren demokratisch herbeigeführt und entsprachen dem Willen der Mehrheit.

Bislang hat niemand sonst derart unschlüssig argumentiert. ;) Denn bei der Einhaltung des Demokratieprinzips handelt es sich bekanntlich um eine notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung wirksam gesetzten Rechts. Jedenfalls unter dem Regime des GG ;)

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Bislang hat niemand sonst derart unschlüssig argumentiert.

Ich weiß. Ich wollte es nur vorwegnehmen, da gerne damit argumentiert wird.

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Hat denn jetzt schon mal ein Mitbewohner ohne WBK den Zutritt eines Schergen mit Berufung auf 13 GG verweigert?

Ja, und dem betroffenen WBK-Inhaber wurden im abschliessenden Urteil des zuständigen VG die bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen, weil er "die Durchführung der zu seinem Pflichtenkreis gehörenden Kontrollmaßnahmen nicht gewährleisten konnte."

Nach Ansicht des Gerichts hätte er sich über die Weigerung des häuslichen Mitbewohners, in diesem Fall seiner Ehefrau, hinwegsetzen und der Kontrollperson den Zugang ermöglichen müssen.

So viel zum Thema "unveräußerliche Schutz- und Grundrechte".

Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung auch noch einmal "die besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von privatem Waffenbesitz ausgehe".

Zu diesem erstinstanzlichen Urteil habe ich leider kein Az und mir ist auch nicht bekannt, ob Rechtsmittel eingelegt wurden.

CM

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Nach Ansicht des Gerichts hätte er sich über die Weigerung des häuslichen Mitbewohners, in diesem Fall seiner Ehefrau, hinwegsetzen und der Kontrollperson den Zugang ermöglichen müssen.

Das Gericht möge bitte erklären, wie dieses "Hinwegsetzen" zu erfolgen hat, wenn beide Bewohner das Hausrecht gleichberechtigt ausüben.

Soll er seine Frau auf Duldung verklagen oder wie?

Das wird irgendwie langsam komplett bekloppt.

Von der Ausrüstung der durchschnittlichen Küche in Deutschland geht eine größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus als vom "privaten Waffenbesitz".

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Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung auch noch einmal "die besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die von privatem Waffenbesitz ausgehe". Zu diesem erstinstanzlichen Urteil habe ich leider kein Az und mir ist auch nicht bekannt, ob Rechtsmittel eingelegt wurden.

Kennt jemand das Aktenzeichen?

BBF

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Die Urteilsbegründung ist natürlich, gelinde gesagt, kompletter Nonsen und irgendwie unverschämt.

Du kannst ja auch mal versuchen dem Kaminkehrer den Zutritt zu verweigern weil deine Frau das nicht will .. da wirst du auch ganz schnell merken wie unverschämt der Staat da wird... also alles nicht's wirklich neues und in vielen Bereichen des täglichen Lebens seit langem der Standard!

Gruß

Hunter

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Das Gericht möge bitte erklären, wie dieses "Hinwegsetzen" zu erfolgen hat, wenn beide Bewohner das Hausrecht gleichberechtigt ausüben.

Soll er seine Frau auf Duldung verklagen oder wie?

...

Ganz einfach.. du musst entweder deine Frau oder deine Waffen abschaffen!

Gruß

Hunter

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Wohl dem, der ein "Arbeitszimmer" hat!

Meine Waffenschränke stehen in meinem Arbeitszimmer. Dieses ist abgeschlossen und der Schlüssel hängt an meien Schlüsselbund.

Wenn die Kontrolleure kommen und ich nicht daheim bin, hat meine Gattin gar keine Möglichkeit dem Ersuchen der Herren nachzukommen!

Sollte es wirklich dazu kommen, das in diesem Lande ohne Durchsuchungsbeschluß Türen aufgebrochen werden, werde ich ernsthaft ans Auswandern denken.

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Wenn deine Frau/Freundin/Lebensgefährtin Kontrolleure an den Inhalt deiner Waffenschränke lässt, hast Du wirklich ein Problem. In so einem Fall ist immer nur eine Antwort richtig: „Mein Mann/Freund/Lebensgefährte ist nicht zu Hause, ich habe keinen Zugriff auf den Inhalt der Waffenschränke“.

Ich kann jetzt nur für den Kreis Viersen sprechen, aber weiß das dort, damit die Kontrolle als „bestanden“ gewertet wird.

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Die Urteilsbegründung ist natürlich, gelinde gesagt, kompletter Nonsen und irgendwie unverschämt.

Ja ist sie wohl, da wird aber auch die Grundhaltung deutscher Gerichte zum Thema Waffenbesitz deutlich. Wie CM schon richtig sagte:

So viel zum Thema "unveräußerliche Schutz- und Grundrechte".

sind nicht das Papier auf dem sie stehen, wenn Dir die Staatsmacht ins Kontor fahren will.

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Du kannst ja auch mal versuchen dem Kaminkehrer den Zutritt zu verweigern weil deine Frau das nicht will .. da wirst du auch ganz schnell merken wie unverschämt der Staat da wird... also alles nicht's wirklich neues und in vielen Bereichen des täglichen Lebens seit langem der Standard!

Ich zitiere mal aus dem niedersächsischen Hundegesetz (NHundG):

§ 15

Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht

...

(2) Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und

2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Und zum "Schutz" kommt dann auch gleich der Amtshilfe leistende Sheriff mit dienstlichem 24/7-Dauerermittlungsauftrag mit.

Vielleicht gibt es ja irgendwas was zu entdecken, was einen Anfangsverdacht rechtfertigt...

Abs4

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Wenn deine Frau/Freundin/Lebensgefährtin Kontrolleure an den Inhalt deiner Waffenschränke lässt, hast Du wirklich ein Problem.

Darum geht's nicht. Es geht um den Fall, dass LWB und andere hausrechtsausübungsberechtige Person anwesend sind und letztere sagt "Ihr kommt hier nicht rein, egal was der Typ dort drüben sagt."

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...

Es geht um den Fall, dass LWB und andere hausrechtsausübungsberechtige Person anwesend sind und letztere sagt "Ihr kommt hier nicht rein."

...

In "diesem Fall" wird der LWB ganz böse auf die Schnauze fallen und erfahren das er nun entweder seine Knarren abgeben kann oder dafür sorgen muss das die Kontrolle durch geführt werden kann!

Mit der Masche "du kommst hier nicht rein" wird man die Kontrolle nicht verhindern können... das sollte doch mitlerweile bekannt sein :glare:

Gruß

Hunter

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Mit der Masche "du kommst hier nicht rein" wird man die Kontrolle nicht verhindern können... das sollte doch mitlerweile bekannt sein :glare:

Ja, das ist bekannt.

Wir könnten jetzt mal darüber diskutieren, wen man denn so alles bei der "Kontrolle" reinlassen muss, ohne in Ungnade zu fallen.

Abs4

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Mit der Masche "du kommst hier nicht rein" wird man die Kontrolle nicht verhindern können... das sollte doch mitlerweile bekannt sein :glare:

Echt? Da kannst du bestimmt das Aktenzeichen des höchstrichterlichen Urteils nennen?

Also mein Verständnis für die Besitzer von illegalen Waffen wird jeden Tag größer.

BBF

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Kein Aktenzeichen?

Bezieht sich auf einen ähnlich gelagerten Fall aus jüngster Vergangenheit:

Zitat:

Frankfurt am Main, den 30.10.2012

Az. 213/98Ni/Be/jk D10/1859-12

Verwaltungsgericht Hamburg : Einmalige Zutrittsverweigerung bei waffenrechtlicher Kontrolle begründet Unzuverlässigkeit!

Anmerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az. 4 K 724/12)

Von RA Klaus Nieding, Justitiar LJV RLP e.V.

Mit Urteil vom 05.07.2012 hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass bereits die einmalige Verweigerung einer verdachtsunabhängigen Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz darstellt.

Schon eine einmalige Verweigerung, die zur unangemeldeten Kontrolle vor der Tür stehenden Beamten in die Wohnung zu lassen, sei ausreichend, die Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 WaffG für ungültig zu erklären und den Jagdschein gemäß § 18 i.V.m. § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz einzuziehen.

Zum Sachverhalt:

In dem genannten Verfahren verweigerte ein Jäger und Waffenbesitzer zwei zivil bekleideten Polizeibeamten den Zutritt zu seiner Wohnung. Die Beamten waren nicht uniformiert, hatten aber ihre Dienstausweise vorgezeigt. Er gab an, er habe grundsätzliche Vorbehalte gegen diese Art der Kontrolle und die Beamten mögen mit ihm einen Termin vereinbaren. Daraufhin wurde ihm der Jagdschein eingezogen, sowie die Waffenbesitzkarte widerrufen.

Dagegen richtete sich die dem Urteil zugrunde liegende Klage.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht legt der Kläger weitere Gründe dar, warum er die Beamten nicht sofort in seine Wohnung lassen wollte. Er sei krank gewesen und habe nur um zehn Minuten Zeit zur Medikamenteneinnahme gebeten. Dies sei Ihm verweigert worden. Er habe auch einen neuen Termin angeboten, was durch die Beamten abgelehnt wurde. Darüber hinaus sei er wegen eines von ihm erstellten Gerichtsgutachtens telefonisch bedroht worden. In diesem Zusammenhang sei er zu Hause auch bereits überfallen worden und habe sich nur durch einen Sprung von einem Balkon retten können. Auch nach dem Überfall habe es Drohanrufe gegeben. Von der Kriminalpolizei habe er daraufhin den Hinweis erhalten, besonders vorsichtig zu sein und niemanden in sein Haus zu lassen. Der Kläger gab weiter an, sich nach einer Gerichtsaussage gegen eine einschlägig bekannte „Romasippe“ bedroht zu fühlen. Der Richter hätte ihm in dem Verfahren mitgeteilt, er müsse „aufpassen“.

Das Verwaltungsgericht hielt all diese angeführten Gründe für Schutzbehauptungen des Klägers und wertete seine Angaben als nicht glaubhaft.

Kein Verstoß gegen Art. 13 Grundgesetz (GG)

Das Gericht setzt sich anschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 13 GG, der Unverletzlichkeit der Wohnung, durch diese Vorschrift nicht gegeben sei. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sei nicht verletzt, da der Waffenbesitzer in das Betreten seiner Wohnung einwilligen müsse. Diese Einwilligung sei freiwillig und auch nicht gesetzlich erzwungen. Ein gesetzlicher Zwang bestehe deshalb nicht, da nicht jeder Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer einen automatischen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach sich ziehe. Ein Zutritt zu den Wohnräumen könne durch den Waffenbesitzer nämlich zu Recht verweigert werden, wenn die Aufbewahrungskontrolle „zur Unzeit“, also zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen erfolgen soll. Darüber hinaus kann eine Zutrittsverweigerung nach Ansicht des Gerichts berechtigt sein, wenn etwa zum Zeitpunkt der unangemeldeten Kontrolle eine Familienfeier stattfindet, der Waffenbesitzer einen auswärtigen Termin wahrnehmen muss oder krank ist.

Entsprechende Gründe konnte der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht darlegen. Anstatt die Kontrolle zu verweigern, hätte der Kläger nach Ansicht des Gerichtes telefonisch Rücksprache mit der Waffenbehörde halten können, was er (tatsächlich) nicht getan hat.

Außerdem könne der Waffenbesitzer einen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung von vornherein vermeiden, da er seine Waffen und Munition nicht in seinen Wohnräumen aufbewahren müsse, sondern seine Waffen auch an Stellen verwahren könne, an denen seine Privatsphäre nicht berührt wird. Diese wäre beispielsweise die Aufbewahrung bei einem zuverlässigen Dritten oder ein Aufstellen des Waffenschranks in einem Raum, der den geringstmöglichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.

Das Gericht erkennt, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG keine ausdrückliche Erlaubnis enthält, Kontrollen ohne eine vorherige Ankündigung durchzuführen. Das Gericht legt den Wortlaut des Gesetzes jedoch entsprechend aus. Die Möglichkeit der verdachtsunabhängigen Kontrolle ohne vorherige Ankündigung ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nur unangemeldete Kontrollen könnten das verfolgte Ziel des Gesetzgebers erreichen. Dieser habe die sorgfältige Aufbewahrung ins dauerhafte Bewusstsein der Waffenbesitzer bringen wollen, was nur mit unangemeldeten Kontrollen möglich sei.

Einmalige Verweigerung der Kontrolle ausreichend für Unzuverlässigkeit

Schon der einmalige Verstoß gegen die Pflicht zur Mitwirkung bei der Kontrolle gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellt nach Ansicht des Gerichts einen derart gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG dar, dass der Waffenbesitzer als unzuverlässig gelten müsse. Das Gericht vergleicht hierbei den Verstoß gegen die Mitwirkung bei der unangemeldeten Kontrolle mit einem tatsächlich begangenen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften von Waffen (Waffenschrank usw.). Da schon der einmalige Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen könne, führe auch der einmalige Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht aus § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung sei als schwerwiegender und gröblicher Verstoß zu werten. Der Kläger sei daher als unzuverlässig anzusehen.

Da die Unzuverlässigkeit durch das Gesetz gemäß § 5 Abs. 2 WaffG jedoch nur vermutet wird, kann es durchaus Gründe geben, die die Verfehlung in einem besonders milden Licht erscheinen lassen, so dass trotz eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften im Einzelfall nicht von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit sah das Gericht vorliegend allerdings nicht.

Auswirkungen des Urteils:

Zunächst ist anzumerken, dass der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, so dass dieses noch nicht rechtskräftig ist. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass sich Behörden an dem Urteil zumindest so lange orientieren werden, bis eine unter Umständen anderslautende Entscheidung des Berufungsgerichtes ergeht. Insofern stellt sich schon jetzt die Frage, ob das Verwaltungsgericht Hamburg mit der vorliegenden Entscheidung die Rechtslage zutreffend beurteilt hat.

Nach meiner Einschätzung ist dies nicht der Fall!

Es ist schon mehr als fragwürdig, ob eine unangemeldete Kontrolle durch § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG überhaupt erlaubt ist. Ausdrücklich steht das im Gesetz nämlich nicht. Das Gericht interpretiert das Gesetz, indem es versucht, den Willen des Gesetzgebers zu erforschen. Eine entsprechende Interpretation (Auslegung) ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Da nicht jeder Einzelfall gesetzlich geregelt werden kann, muss oft vom Gesetzestext auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden. Im vorliegenden Fall darf ein entsprechender Wille des Gesetzgebers jedoch bezweifelt werden. Wenn dem Gesetzgeber klar war, dass nur unangemeldete Kontrollen die gewünschte Wirkung erzielen können (dies hat das Gericht dargelegt), dann hätte er wohl auch diese entscheidende Regelung ausdrücklich und wortwörtlich mit in das Gesetz aufgenommen.

Als nächstes muss man sich fragen: Wollte der Gesetzgeber tatsächlich, dass die einmalige Verweigerung der Kontrolle zu einer Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und damit zum Widerruf der Waffenbesitzkarte führt? Der Vergleich des Gerichtes, dass ein tatsächlich begangener Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften der Verweigerung der Kontrolle der Aufbewahrung gleichzustellen sei, kann nicht überzeugen. Es macht hier durchaus einen Unterschied, ob ein Verstoß tatsächlich festgestellt ist, oder ob ein Verstoß nur vermutet wird, da überhaupt keine Kontrolle stattfinden konnte. Insbesondere lässt sich aus der einmaligen Verweigerung der Kontrolle noch überhaupt kein Rückschluss darauf ziehen, ob Waffen tatsächlich nicht ordnungsgemäß verwahrt werden. Die einmalige Verweigerung der Kontrolle ist daher nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass eine sofortige Unzuverlässigkeit wegen eines gröblichen Verstoßes gegen das Waffengesetz anzunehmen ist. Erst bei einer wiederholten Verweigerung der Kontrolle dürften sich Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen lassen.

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle im Übrigen durch Beamte in Zivil durchgeführt.

Dabei darf man durchaus Zweifel anmelden, ob bei einer Kontrolle in Zivil, auch bei Vorzeigen eines Ausweises, die Ablehnung der Kontrolle diesen besonders gröblichen Verstoß rechtfertigen kann. In der breiten Bevölkerung dürfte kaum bekannt sein, wie ein Ausweis eines Polizeibeamten aussieht, so dass Zweifel an der „Echtheit“ der Polizisten nicht besonders abwegig sind - insbesondere dann, wenn es darum geht, fremden Personen den Waffenschrank zu öffnen. Entschließt sich also die Behörde, die Kontrolle durch Zivilbeamte durchführen zu lassen und resultieren daraus Zweifel beim Kontrollierten an der Eigenschaft als Polizeibeamter, so dürfen diese Zweifel nicht zu Lasten des Waffenbesitzers gehen.

Das Gericht hat auch zu Unrecht die vom Kläger zusätzlich vorgetragenen Gründe der Verweigerung nicht berücksichtigt. Es muss Berücksichtigung finden, dass eine tatsächliche Bedrohungslage des Klägers vorlag. Zur Überprüfung dieser Bedrohungslage hätte das Gericht entsprechende Einsicht in die Polizeiakten nehmen müssen, um zu klären, ob der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Erfolgt eine Verweigerung der Kontrolle wegen einer entsprechenden Bedrohungslage, kann nicht von einem derart gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz ausgegangen werden, der ohne weiteres die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt.

Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts steht auch im Widerspruch zu anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim wurde beispielweise festgestellt, dass bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung im Regelfall nicht von einem gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz auszugehen ist (Beschluss vom 03.08.2011, NVwZ-RR 2011, 815). Mit dieser Entscheidung setzt sich das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinander.

Darüber hinaus stellt das Betreten einer Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers grundsätzlich immer einen Eingriff in sein Grundrecht aus Artikel 13 GG dar. Dieser Eingriff kann nur unter besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein. Es muss eine besondere Gefahrenlage bestehen, damit diese grundsätzliche Unverletzlichkeit der Wohnung ausnahmsweise beeinträchtigt werden darf. Im vorliegenden Fall kommt die Abwehr einer gemeinen Gefahr für die Allgemeinheit bzw. Lebensgefahr für einzelne Personen oder die Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit in Betracht. Unter der „öffentlichen Sicherheit“ versteht man alle Gesetze und damit grundsätzlich auch die Vorschriften des WaffG zur Waffenaufbewahrung. Liegt ein dringender Verdacht vor, dass Aufbewahrungsvorschriften verletzt werden, kann durch ein Gesetz das Betreten der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers erlaubt werden.

Art 13 GG

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

[...]

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,

auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Die Annahme, dass Aufbewahrungsvorschriften verletzt werden, setzt allerdings gewichtige Hinweise voraus, aus denen auf diese Gefahr geschlossen werden kann. Im vorliegenden Falle gab es keinerlei Hinweise auf die nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen. Allein die Tatsache, dass jemand rechtmäßig Waffen besitzt, kann keine entsprechende Gefahrenlage begründen.

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Ausweg aus dem Problem des Eingriffs in Art 13 GG über die angebliche Freiwilligkeit der Kontrolle gesucht. Es ist der Ansicht, dass es dem Waffenbesitzer frei steht, ob er die Beamten in die Wohnung lässt oder nicht. Da der Entschluss, die Kontrolle zuzulassen, freiwillig ist, sei auch kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG gegeben. Eine Einwilligung kann jedoch nur freiwillig sein, wenn kein gesetzlicher Zwang zur Einwilligung besteht. Nach Ansicht des Gerichts besteht dieser Zwang nicht, da der Waffenbesitzer die Waffen außerhalb der Wohnung verwahren könne und auch bei einer Verweigerung der Kontrolle nicht immer automatisch von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sei. Es sei jedes Mal eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.

Diese Argumentation kann wieder nicht überzeugen :

Sind die Waffen nicht in der Wohnung des Waffenbesitzers aufbewahrt, scheidet ggfs. bereits eine Berufung auf das Grundrecht der

Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG aus. Führt die (erstmalige) Verweigerung des Zutritts der Beamten zu den Räumen, in denen Waffen aufbewahrt werden, de facto zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, liegt keine echte Freiwilligkeit mehr vor.

Das Gericht hat ausgeführt, dass im Ergebnis nur Umstände, für die der Waffenbesitzer entweder selbst nichts kann oder die rein zufällig mit der Kontrolle zusammentreffen (Krankheit, auswärtiger Termin, Familienfeier, „Unzeit“) eine Verweigerung der Kontrolle rechtfertigen können. In allen anderen Fällen handelt der Waffenbesitzer nach der Argumentation des Gerichts schuldhaft und wird dadurch vermutet waffenrechtlich unzuverlässig. Im Ergebnis besteht damit gerade doch die angesprochene Zwangslage, die eine Freiwilligkeit der Kontrolle in der Wohnung widerlegt. Von einer Freiwilligkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn der Waffenbesitzer tatsächlich die Wahl hat, die Kontrolle durchzuführen oder diese auf einen anderen Termin zu verschieben. Dabei dürfen die Gründe, die zur Verschiebung der Kontrolle führen, keine Rolle spielen. Solange dies nicht möglich ist, besteht eine Zwangslage, so dass keine Freiwilligkeit angenommen werden kann und ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG besteht.

Ergänzend kann angemerkt werden, dass die Möglichkeit der Aufbewahrung von Waffen auch außerhalb der Wohnung nichts an dem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG ändert.

Befindet sich der Waffenschrank in der Wohnung, so ist das Grundrecht betroffen, unabhängig von der Möglichkeit einer anderweitigen Aufbewahrung.

Aus den vorstehenden Gründen stellt sich das Urteil des Verwaltungsgerichts als gröblich rechtsfehlerhaft dar.

Insbesondere vor dem Hintergrund anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung bleibt abzuwarten, ob das Urteil vor dem Berufungsgericht Bestand haben wird.

Der Griff zum Telefonhörer zur Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kontrolle durch einen Anruf bei der Waffenbehörde ist jedoch in jedem Fall empfehlenswert, bevor man unbekannten Personen den Zugang zur Wohnung und zum Waffenschrank gewährt.

Mit freundlicher Erlaubnis des Verfassers!

CM

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