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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle, Teil 2.


Ch. aus S.

Empfohlene Beiträge

Klar haben die keine Einwände. Eine noch sicherere Verwahrung wird kein LWB nachweisen können. Folgende Nachteile hat diese Variante aber:

1. Viele Banken schließen in ihren Geschäftsbedingungen eine Waffenverwahrung aus. Normalerweise kriegt das von der Bank keiner mit, aber falls halt doch, könnte es vor Ort Ärger geben.

2. Jedes mal, wenn die Waffe benötigt wird, muss man zur Bank fahren. Das kann mühsam und auch mit Umwegen verbunden sein. Nach dem schießen möchte man ja normalerweise die Waffe erst putzen, d.h. nochmal ein Weg mehr. Das will unter diesem Aspekt also auch überlegt sein.

3. Wenn niemand weiß, dass man seine Waffe im Bankschließfach deponiert hat, kann es für die Erben im Todesfall schwierig bzw. ein aufbohren durch eine Spezialfirma teuer werden. Deshalb sollte auch so was im Testament geregelt werden, wie auch die Zahlenkombi vom eigenen Tresor, wo der Tresorschlüssel versteckt wurde etc.

Nochmal zur Erinnerung:

was geht aus Sachbearbeitersicht in Ordnung hinsichtlich Waffenaufbewahrung und Aufbewahrungskontrolle:

1) Bankschließfach ja oder nein?

2) zweite Wohnung mit oder ohne Mietvertrag, mit oder ohne Anmeldung als Zweitwohnsitz?

(natürlich mit Waffenschrank mit geforderter Einstufung)

3) Wohnung eines Familienangehörigen ohne rechtlich durchsetzbare Zugangsmöglichkeit?

(natürlich mit Waffenschrank mit geforderter Einstufung)

Momentan weiß ich nur, das offensichtlich (korrigiert mich wenn nicht) 1) Bankschließfach geht.

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Bankschließfach geht NICHT

Es existiert ein übers Internet abrufbarer Meldebogen des Stadtamtes Bremen.

Auf Seite 2 finden sich unter Stichwort "Ort der Schusswaffenaufbewahrung" folgende Fragestellungen,

die anzugeben sind:

-dauerhaft bewohntes Gebäude, Anschrift identisch mit Wohnanschrift

-dauerhaft bewohntes Gebäude, abweichende Anschrift

-nicht dauerhaft bewohntes Gebäude, Anschrift:

- Aufbewahrung im Bankschließfach folgender Bank:

-Aufbewahrung im folgenden Schützenhaus

-sonstiger Aufbewahrungsort-

.......

Dieser Meldebogen ist zusammen mit entsprechenden Nachweisen.....

einzureichen beim

Stadtamt Bremen, Abschnitt 221, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen

Komische Fragen, oder etwa doch nicht.......???? :dirol:

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[...]Vielleicht möchte ich gerne wissen, wie der aktuelle Gesetzesstand auf diese

3 Fragen ist.

Eigenartig, dass sich niemand für die Lösung interessiert! :crazy:

Nach der Rechtslage hast Du nicht gefragt. Du hast nach der Sichtweise eines (also irgendeines) Sachbearbeiters gefragt.

[...]was geht aus Sachbearbeitersicht in Ordnung hinsichtlich Waffenaufbewahrung und Aufbewahrungskontrolle:[...]

Als "Sachbearbeiter" postet hier nur eine sporadisch wiederkehrende, multiple Persönlichkeit. Also bitte Geduld.

Die Lösung interessiert mich nicht weil mich die Sichtweise irgendeines Sachbearbeiters nicht interessiert, weil die im Zweifelsfall nicht mit der Sichtweise des Sachbearbeiters "meiner" Behörde übereinstimmt. Und dessen Sichtweise zu Deinen Fragen ist mir auch egal, weil Deine Fragen auf meine Aufbewahrungssituation nicht zutreffen. Am wenigsten interessiert mich ein Bremer Fragebogen.

Die Rechtslage ist hier schon mehrfach diskutiert. Die einzelnen Behörden scheinen sich aber genau dafür nicht zu interessieren.

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Die Rechtslage ist hier schon mehrfach diskutiert. Die einzelnen Behörden scheinen sich aber genau dafür nicht zu interessieren.

Die Rechtslage ist zwar hier mehrfach diskutiert worden, nur bin ich nach dem Lesen des Themas am Ende genauso schlau wie am Anfang.

Die Behörden haben ein Interesse daran, dass wir über dieses Thema im Unklaren gelassen werden, weil eine legale Aufbewahrung an einem fremden Ort die Aufbewahrungskontrolle komplett über den Haufen schmeissen kann. Also nicht im Interesse der Behörden.

Die Fragen aus dem Bremer Katalog mögen Dich nicht interessieren. Waffenrecht ist jedoch Bundesrecht, und diejenigen Personen, die die Formulierungen bezgl der Fragen geprägt haben, haben sich mit Sicherheit über die Rechtsprechung informiert!

Aus diesem Grund ist es für viele Forenteilnahmer interessant, über die Fragen zu diskutieren.

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Die Fragen aus dem Bremer Katalog mögen Dich nicht interessieren. Waffenrecht ist jedoch Bundesrecht, und diejenigen Personen, die die Formulierungen bezgl der Fragen geprägt haben, haben sich mit Sicherheit über die Rechtsprechung informiert!

Die "Sicherheit" bezweifel ich sehr stark!

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[...]Die Fragen aus dem Bremer Katalog mögen Dich nicht interessieren. Waffenrecht ist jedoch Bundesrecht, und diejenigen Personen, die die Formulierungen bezgl der Fragen geprägt haben, haben sich mit Sicherheit über die Rechtsprechung informiert!

Aus diesem Grund ist es für viele Forenteilnahmer interessant, über die Fragen zu diskutieren.

Allein der Fragebogen läßt erkennen dass sie (die Bremer Behördenmitarbeiter) sich entweder um das Bundesrecht nicht scheren oder sich nicht damit befasst haben.
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In einem anderen Forum in dem ich hin und wieder schreib bekommt man eine Warnung wenn man auf einen Thread antworten will der älter ist als 6 Monate. Sowas kann man doch sicher auch einmal hier einbauen :)

Das halte ich für eine ganz schlechte Regelung, denn es können sich neue Aspekte ergeben, die es wert sind gepostet zu werden. Oder ein neuer User joined das Forum mehrere Monate nachdem ein Thread erstellt wird und kann etwas neues, sinnvolles Beitragen.

Da wir es hier meist nihct mit verderblichen Themen zu tun haben, kann eine gute Antwort auch Monate nach dem Erlöschen eines Threads noch nützlich sein.

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[...]Da wir es hier meist nihct mit verderblichen Themen zu tun haben, kann eine gute Antwort auch Monate nach dem Erlöschen eines Threads noch nützlich sein.

Ich halte so eine Warnung für sinnvoll, zumal es ja nur eine Warnung ist und eine Antwortmöglichkeit nicht unterbunden wird. Die Fälle des sinnvollen Beitrags nach Monaten, insbesondere durch neue Forenteilnehmer sind von verschwindend geringer Zahl - konkret ich habe noch keinen solchen Fall gesehen. Wahrscheinlicher ist es, dass ein neues Kamel das Gras von einer alten Sache frißt oder ein Neuling endlich einen Thread gefunden hat, zu dem er glaubt nun auch etwas "beitragen" zu können.
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Es ist ein Hinweis, mehr nicht, deshalb kann jeder Posten der will... das ist ein Hinweis damit man merkt ob es überhaupt Sinnig ist auf die Frage zu antworten.

Wollte schon öfters auf ein Post antworten und hab dann erst nach dem klick auf den Antworten Button gesehen das ein Leichenschänder was sinnloses unter den Thread geschrieben hat.

Es macht keinen Sinn einem Threadersteller eine Antwort zu schreiben wenn er selbst schon über 7 Berge ist...

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Wahrscheinlicher ist es, dass ein neues Kamel das Gras von einer alten Sache frißt oder ein Neuling endlich einen Thread gefunden hat, zu dem er glaubt nun auch etwas "beitragen" zu können.

Themen rund um die Aufbewahrung sind aktueller denn je.

Das sieht man aus der Rechtssprechung, die sich zunehmend gegen den Waffenbesitzer stellt.

In den Urteilen ist dann zu lesen wie " von Waffenbesitzern ist zu jeder Zeit und in jeder Lage zu erwarten, dass sie Waffen und Munition

den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechend verwahren und etwaige andere Moitivationen, wie Praktikabilitätserwägungen

hintanstellen".

Die Erheblichkeitsgrenze wird immer weiter heruntergefahren, der Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit droht mehr denn je den Waffenbesitzern.

Unter diesem Hintergrund muß hinterfragt werden, ob die bisherigen Regelungen zur Auslagerung von Waffen z B im Haus von Familienangehörigen

den waffenrechtlichen Anforderungen standhalten.

Desgleichen liegen Praktikabiliätsgründe vor, wenn der Jäger seine Waffe im Waffenschrank in der Jagdhütte läßt oder mit nach Hause nimmt.

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[...]Unter diesem Hintergrund muß hinterfragt werden, ob die bisherigen Regelungen zur Auslagerung von Waffen z B im Haus von Familienangehörigen

den waffenrechtlichen Anforderungen standhalten.

Desgleichen liegen Praktikabiliätsgründe vor, wenn der Jäger seine Waffe im Waffenschrank in der Jagdhütte läßt oder mit nach Hause nimmt.

Zu Beidem hat sich die Rechtslage seit langem nicht geändert und die Verwaltungspraxis ist bundesweit uneinheitlich.

Die Rechtslage zu Deinem zweiten (von mir zitierten) Satz findest Du im Wortlaut des Gesetzes, fast ganz ohne Nachdenken.

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ICH sehe das problem einer " Leichenschändung " hier nicht. ist Speicherplatz auf den Servern so teuer geworden, das man sich jede Antwort hier überlegen muss? Und Traffic sollte das Problem auch nicht wirklich sein. Der Übersicht schadet es manchmal...aber eher mehr wegen den zig Leuten die den einen Post des " Leichenschänders " dann in der Luft zerrissen haben......

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  • 2 Wochen später...

Nochmal zur Erinnerung:

was geht aus Sachbearbeitersicht in Ordnung hinsichtlich Waffenaufbewahrung und Aufbewahrungskontrolle:

1) Bankschließfach ja oder nein?

2) zweite Wohnung mit oder ohne Mietvertrag, mit oder ohne Anmeldung als Zweitwohnsitz?

(natürlich mit Waffenschrank mit geforderter Einstufung)

3) Wohnung eines Familienangehörigen ohne rechtlich durchsetzbare Zugangsmöglichkeit?

(natürlich mit Waffenschrank mit geforderter Einstufung)

Momentan weiß ich nur, das offensichtlich (korrigiert mich wenn nicht) 1) Bankschließfach geht.

Zu 1: Bei guten Sachbearbeitern: Ja klar !!! Bei allen anderen und solchen, die sich gerne unnötig Arbeit machen oder die Rechtslage nicht kennen: Nein.

Zu 2: Das Melderecht bzw. der Aufbewahrungsort spielt keinen Walzer bei der Waffenaufbewahrung. Nach den WaffG-Vorschriften muss das Gebäude aber dauerhaft bewohnt sein und es dürfen nur Berechtigte Zugriff auf den Tresor haben.

Eine gemeinsame Verwahrung unter Berechtigten ist nur dann dauerhaft möglich, wenn die beiden Waffenbesitzer in einer häuslichen Gemeinschaft verbunden sind (z.B. Ehepaar, Vater-studierender Sohn, naher Verwandeter der regelmäßig Besuche abstattet, Nachbar der quasi dort wohnt weil er regelmäßig da ist und sich um alles kümmert), sonst nur vorübergehend so lange, wie es im Einzelfall angezeigt ist.

Zu 3: Das wünscht sich natürlich kein Sachbearbeiter, weil er dann keine Vorortkontrollen durchführen kann. Verbieten kann er es aber nicht. Denkbar wäre in solchen Fällen, dass mit dem Waffenbesitzer ein Termin vereinbart wird, an dem nur er zuhause ist und das Problem somit nicht besteht oder er muss seine Waffen der Behörde zum Abgleich vorlegen oder dort wird halt ein anderweitiger Nachweis als ausreichend erachtet. Letztendlich muss für den Waffenbesitzer halt die tatsächliche Möglichkeit bestehen, dass er die Kontrolleure empfangen kann. Anders gelagerte Fälle können ihm nicht angelastet werden.

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Zu 3: ...

Denkbar wäre in solchen Fällen, dass mit dem Waffenbesitzer ein Termin vereinbart wird, an dem nur er zuhause ist und das Problem somit nicht besteht ...

Dieser Version würde ich nicht zustimmen.

Wenn ich als Nicht-Waffenbesitzer in häuslicher Gemeinschaft mit einem Legal-Waffenbesitzer wohne und einem ungebetenen Kontrolleur mit Verweis auf die Unverletzlichkeit der Wohnung den Zutritt zu meinen/unseren Wohnräumen verbiete, dann gilt dieses erklärte Zutrittsverbot für den Kontrolleur natürlich auch in meiner Abwesenheit.

Erschleicht dieser sich den Zutritt in meiner Abwesenheit und ich erfahre davon, dann hat dieser Kontrolleur schneller eine Strafanzeige wg. Hausfriedensbruch an der Backe als er "Piep!" sagen kann.

CM

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Das Problem hat dennoch der Waffenbesitzer. Er hat Pflichten nach WaffG. Kommt er diesen nicht nach, hat er auch die Konsequenzen zu tragen. Die Verweigerung eines Dritten löst also das Problem nicht. Du hast Zugang zu gewähren. Du bleibst in der Pflicht. Das ein Gesetz das erst ermöglicht, ist die Sauerei.

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Das Problem hat dennoch der Waffenbesitzer. Er hat Pflichten nach WaffG. Kommt er diesen nicht nach, hat er auch die Konsequenzen zu tragen. Die Verweigerung eines Dritten löst also das Problem nicht.

Manch einer wird es erst nach entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen realisieren ;)

Was den strafrechtlichen Aspekt (§ 123 StGB, s. Beitrag #68) betrifft: Selbst ein durch Täuschung "erschlichenes" Einverständnis schließt den Tatbestand wirksam aus. Strafrecht AT, 1.-2. Semester.

Abgesehen davon, dass für einen Kontrolleur keinerlei Anlass besteht, sich derart Zutritt zu verschaffen (im Zweifel wird er, mit entsprechenden Konsequenzen für den Erlaubnisinhaber, von einer Kontrolle absehen), hätte der Kontrolleur strafrechtlich also nichts zu befürchten.

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Ist genauso schwer aus den Köpfen zu bringen, wie die Meinung Waffen nicht wegschließen zu müssen, wenn man allein in der Wohnung ist. Hat einen Jägersmann erst neulich wieder um seine Berechtigungen gebracht und auch das ist kein Einzelfall.

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Es gibt den Unterschied zw. Recht und Gesetz nicht. Gesetze beschreiben Rechtsnormen. Ganz allgemein gesprochen regelt das die Verhältnisse zueinander. Das ist hier jedoch OFF TOPIC.

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Ist genauso schwer aus den Köpfen zu bringen, wie die Meinung Waffen nicht wegschließen zu müssen, wenn man allein in der Wohnung ist. Hat einen Jägersmann erst neulich wieder um seine Berechtigungen gebracht und auch das ist kein Einzelfall.

So pauschal würde ich es nicht einmal darstellen!

Es gehört schon etwas mehr dazu, z.B. Auffinde Situation, die Angaben zur Auffinde Situation u.s.w.!

Wer heute denkt dass er in seinen 4 Wänden tun und lassen kann was er will, hat sich schon öfter irren müssen.

Wenn Du dann noch neben der Waffe eine Flasche "Dimple" stehen hast und Du empfängst die Kontrolleure lallend, ist die Zuverlässigkeit schon stark gefährdet.

Denkt einfach nur darüber nach, ich lege keinen Wert darauf dass ich Recht habe, ich kenne eben nur die Praxis und die habe nicht ich erfunden!

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Das ist hier jedoch OFF TOPIC.

Das ist nie OT, da es den Kernpunkt der ganzen Probleme, die wir mit den Details haben, betrifft.

Es gibt den Unterschied zw. Recht und Gesetz nicht. Gesetze beschreiben Rechtsnormen. Ganz allgemein gesprochen regelt das die Verhältnisse zueinander.

Leider ist dem eben nicht so. 6 Millionen tote europäische Juden können sich nicht irren. Mir wird immer wieder deutlicher, warum Filbinger bis zum Schluß nicht raffte, was er falsch gemacht hatte. Und Eichmann meinte in Israel ja auch nur, daß sein Handeln in vollem Umfang durch Gesetze gedeckt und vorgegeben war. Und bevor einer kommt. Diese Gesetze waren demokratisch herbeigeführt und entsprachen dem Willen der Mehrheit.

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