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German

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  1. Komisch, da sagt das WaffG doch glatt was Anderes: Willkommen im Jahr 2003...
  2. Wenn das so weitergeht, ist das nur eine Frage der Zeit. Irgendwann erwischt's halt mal jemanden, der keine Glock schiesst. Richtig, deswegen hat er Dir ja so geantwortet.
  3. German

    Airringer

    Nein.
  4. Daher ist das IMHO eben nicht mit einfachen Mitteln herauszufinden. Deine Methode der "Luftaustauschmessung" dürfte bei vielen Anlagen/Standaufbauten auch nicht wirklich funktionieren.
  5. Mit den gewünschten "einfachen Mitteln" wird das glaube ich nix. Eigentlich sollte es ja Unterlagen zur verbauten Lüftungsanlage geben. Insbesondere interessant ist da der Bauzeitpunkt. Dazu sollte eine aktuelle Schiessstandzulassung existieren, die auch Bezug auf die für die aktuelle Situation vor Ort zugelassene/betriebene Lüfungsanlage nimmt. Hier dürfte interessant sein, wann die Erstzulassung der heute noch betriebenen Lüfungsanlage war. Die heutigen Schiessstandrichtlinien dürften vermutlich höhere Anforderungen an die Lüftungsanlage stellen als viele alte, noch in Betrieb befindliche Anlagen sie heute erfüllen. http://www.dsb.de/media/PDF/Schiessstaende/Schiessstandrichtlinie_23Juli2012_BAnzAT_23Okt2012.pdf
  6. Und heute relativierst Du Gesetzesbruch. Scheint sich seitdem also einiges verschlechtert zu haben. Zumindest scheinst Du noch damals auf den Befehl Deines Kommandanten gehört zu haben...
  7. §5 WaffG ist Dir bekannt, oder? /edit: Wobei bei manch' einer Aussage und Andeutung hier ggf. auch §6 WaffG zum Tragen kommen könnte...
  8. Ich kenne komplett unterirdisch liegende Keller-Schiessstände, die man durchaus auch draussen hört.
  9. Und wenn Du die Richtlinien und Normen erfüllst, um keinen Deiner Nachbarn durch austretende Geschosse zu gefährden (dafür ist Dein Grundstück halt noch zu klein) oder durch Lärm zu stören oder die Umwelt durch Gifte zu verseuchen, dann kannst Du Dir auch in Deutschland eine private Schiessgelegenheit errichten. Das kostet halt (üblicherweise prohibitiv viel) Geld. Möglich ist es aber. Deine Freiheit hört da auf, wo sie die Freiheit/Gesundheit der anderen einschränkt. Das ist eben unser gesellschaftlicher Konsens. Interessanterweise sind es insbesondere die Freiheits-Helden hier, die besonders oft von Klagen schwabulieren.
  10. Ja, hat jeder. WO-Sonntag...
  11. Vielleicht sollte man nachdenken, was man postet, bevor man es postet. Und wenn es richtig ungünstig ist, es dann vielleicht sogar lassen...
  12. Kann man machen. Bis es halt die Nachbarschaft oder ein Passant hört. Dann übernehmen die das mit dem Melden für einen...
  13. https://www.eap.bayern.de/informationen/leistungsbeschreibung/761423131459 Der angestrebte Nutzungszweck in diesem Thread erfüllt ja nicht diese Voraussetzungen:
  14. Nö, das kostet nur Geld. Ein "Problem" ist das erst, wenn man nicht bereit oder in der Lage ist, das in Kauf zu nehmen. Wenn weniger handwerklich und organisatorisch geschickt aber auch schnell das Doppelte oder mehr. Oder wenn die Waffenbehörde entsprechende Auflagen macht.
  15. Nein, Realist.
  16. Denkst Du ernsthaft, dass die Bundesregierung diese "Option" nutzen wird? Eher wird der VdRBw abgewickelt, dafür stehen die Chancen besser.
  17. Wie groß ist denn die Zahl Dir bekannter Fälle, dass Du hier so eine recht pauschale Aussage triffst? Wieviele solche Fälle wird es denn in Deutschland jährlich geben? Ich glaube den Begriff "Einfach" hat hier keiner benutzt, bin aber zu faul nachzulesen. §8 WaffG kann aber der richtige Weg in der hier diskutierten (und anderen) Fallkonstellation(en) sein. Da hat Sachbearbeiter halt Recht.
  18. Dass muss nur noch jemand dem Hersteller stecken: https://geco-munition.de/munition/munition-fuer-pistolen-und-revolver/Product/show/geco-hexagon-pistolenpatrone/9-mm-luger.html
  19. German

    Gaser aus Ungarn

    Dann haste beim Lernen scheinbar nicht richtig aufgepasst. Aber keine Sorge, da bist Du nicht alleine.
  20. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html § 12 WaffG (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten) i.V.m.
  21. Ich habe bisher keine "Logik" bzw. Regel erkennen können. Bisher hatten soweit ich das überblicke alle Vorfälle eine andere Losnummer als Ursache. Man möge mich bitte korrigieren, wenn ich was mit gleichen Nummern übersehen habe.
  22. Ich verlinke nur mal der Vollständigkeit halber.
  23. Der Europäische Feuerwaffenpass ist keine blanko Reise- und Transporterlaubnis oder gar Besitzerlaubnis sondern lediglich ein vereinheitlichtes Nachweisdokument für den europäischen Raum und Träger für eventuell notwendige Erlaubnisse und Eintragungen von Ein-, Aus- und Durchreisestaaten. Er ist allerdings die Voraussetzung für einige im WaffG vorgesehenen Erleichterungen. Grundsätzlich erstmal: https://www.fsg-wittnau.ch/waffenrecht/einfuhr/mit-der-waffe-über-den-zoll/ https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-private/verbote--beschraenkungen-und-bewilligungen/waffen.html http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-oeffentlichen-Ordnung/Waffen-und-Munition/Verbringen-Mitnahme/verbringen-mitnahme_node.html;jsessionid=B46CB74F396A9202B4845D49C63A6444.live4672#doc28640bodyText4 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html Mein Tipp: Nimm Kontakt zur für den Schützenverein zuständigen deutschen Waffenbehörde auf und kläre Dein Anliegen auch mit dem schweizer Zoll ab, insbesondere wenn Du irgendwann mehr als 2 Waffen über die Grenze nimmst. Dass Du Mitglied in einem Deutschen Schützenverein bist, sollte die Sache vereinfachen. Man kann z.B. eine Mitnahmeerlaubnis für bestimmte Waffen in den EFWP eintragen lassen, wenn man der Behörde ein entsprechendes Bedürfnis nachweist. Die wird üblicherweise für ein Jahr erteilt und kann mehrfach um ein Jahr verlängert werden. §32 Abs. 3 stellt für Sportschützen zwar die Mitnahme für bis zu sechs Waffen und Munition frei, dafür würde es aber regelmäßig einen Anmeldevorgang mit Nachweis des Mitnahmegrundes erfordern (zumindest, wenn man manche Waffenbehörden fragt, andere sagen "Ja dann fahren Sie halt einfach rüber". Einheitliches Waffengesetz und so...). Ich würde das aber wie gesagt mit der zuständigen deutschen und schweizerischen Behörde klären, sicher ist sicher.
  24. Ist der Sachbearbeiter bereit, einen weiteren "vorläufigen" Voreintrag zu erteilen, hat der Verband da überhaupt nichts damit zu tun. Der wird erst dann notwendig, wenn der Sachbearbeiter auf eine neue Bedürfnisbescheinigung besteht. Ist das der Fall, hängt es wiederum am Verband, ob er Dir eine weitere Bedürfnisbescheinigung gibt, während bereits zwei Waffen in der WBK eingetragen sind und die Voraussetzungen für eine Überschreitung des Regelbedürfnisses nicht vorliegen. Wenn sie das sogar tun, ist es sowieso egal. Wenn nicht, dann könnte er z.B. eine "Auflage" an die Bedürfnisbescheinigung knüpfen wie bei Dir erfolgt. Das muss dann aber auch der Sachbearbeiter wieder so akzeptieren, da im hiesigen Fall dann ja der Voreintrag schon vor dem Verkauf in der WBK stehen muss, wenn man sich die Fahrtstrecke sparen will. Will das der Verband nicht, muss halt erst ausgetragen werden, mit der Kopie der WBK mit Austrag dann die Bedürfnisbescheinigung beantragt und dann der Voreintrag beantragt werden. Kurz zusammengefasst, wie hier ja schon gesagt: Sprich mit Deinem Sachbearbeiter und dann wenn nötig mit Deinem Ansprechpartner für Bedürfnisbescheinigungen im Verband.
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