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Sicher nicht, denn eine Person erscheint erst dann im NWR, wenn ein Antrag, eine Erlaubnis oder ein Verbot erfasst worden ist !!!
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Vermute mal, dass das erste die Personen-ID der Firma ist, das zweite die Erlaubnis-ID zur Handelserlaubnis und das dritte die Erlaubnis-ID zur Herstellungserlaubnis. Wo ist das Problem ?
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Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Eigentlich widersinnig, denn sobald die Erlaubnisvoraussetzungen für den Voreintrag vorliegen, trifft dies automatisch auch für die dazugehörige Munition zu. Meines Erachtens ist die Waffenbehörde sogar verpflichtet, mit dem Voreintrag auch die Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen (sofern beantragt), da sie dem Antrag sonst nur teilweise stattgeben würde. Dass der WBK-Inhaber die Munition lt. WaffG-Bestimmung korrekterweise erst nach dem dazugehörigen Waffeneintrag erwerben darf, hat damit nichts zu tun. Die gelbe WBK berechtigt auch zum Munitionserwerb für die darin eingetragenen Waffen und da streicht man vorher auch nicht erst den Munitionstext auf der Vorderseite raus ! -
Mit Voreintrag keine Munition kaufen?
Sachbearbeiter antwortete auf Siebenstein's Thema in Waffenrecht
Siehe z.B. BR-Druckschae 363/2019: 4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der Überlassung an einen privaten Erwerber in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage der für die bestehende Pflicht ermittelten Kosten wird die Wirtschaft bei einer geschätzten jährlichen Fallzahl von ca. 42.000 Fällen um 261.000 Euro jährlich entlastet (abrufbar im WebSKM-Portal). -
Ach Du Schande, was da bei so manchen Waffenbehörden vorgeht ! 🙈 Wahrscheinlich überprüfen die vorher auch immer noch die Zuverlässigkeit... Der EFP ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (!) und lediglich ein Reisedokument, um gegenüber dem bereisten EU-Staat bzw. Schengen-Staat nachweisen zu können, dass man im Heimatland zum Besitz der dort eingetragenen Waffen berechtigt ist. Das wars dann auch schon. Insofern ist dazu jegliche "Bedürfnisprüfung fürs Ausland" oder sonstiges Gedöhns ein absoluter Schmarrn und verplemperte Zeit. Pro Waffe 25,- Euro abledern für einen bloßen Übertrag via Verknüpfung würde ich mir keinesfalls gefallen lassen und Widerspruch einlegen !!! Da muss null geprüft werden, weil das vorher alles schon für die WBK gemacht worden ist.
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Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Na ja. Gesetzt den Fall, dass die ersten fünfjährigen Überprüfungen erst zum 01.09.2022 beginnen werden (alle bis erstmaliges Ausstellungsdatum 31.08.2017 liefen ja noch nach altem Recht mit dreijähriger Überprüfung) sollten zwei Jahre Vorbereitungszeit wohl genügen. Eine Einbeziehung (wie bislang oft praktiziert) in die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 3 WaffG würde eine Verschiebung der Prüfzeiträume bedeuten und zumeist zumindest edv-technisch problematisch sein. Da müssen die Waffenbehörden sich am Ende wohl Listen erstellen zu den erstmaligen Erlaubniserteilungen oder falls sie sich ordentlich Wiedervorlagen gemacht haben, diese halt jeweils zwei Jahre weiterschieben. Letzteres ist ja wohl ganz easy. -
Startpunkt Regelüberprüfung Bedürfnis seit 1.9.2020
Sachbearbeiter antwortete auf Parallax's Thema in Waffenrecht
Genau diese Frage hatte ich mir neulich auch schon in puncto Sportschützen, also i.V. mit § 14 Abs. 4 Satz1 WaffG, gestellt. Meine Auslegung geht auch in Richtung Parallax: der bisherige Drei-Jahres-Zeitraum für die erstmalige Folgeprüfung erweitert sich um zwei Jahre auf fünf. Insofern wäre zu einer erstmalig am 15.09.2017 erteilten Waffenbesitzkarte mit Bedürfnis als Sportschütze die erste Bedürfnisprüfung nicht heute, sondern erst am 15.09.2022 fällig. Begründung: die Altregelung ist zum 01.09.2020 außer Kraft getreten und kann deshalb auch für Altfälle nicht mehr angewendet werden. Wegen der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ist es im übrigen so, dass der Folge-Bedürfnisnachweis nicht zwingend über den Sportschützenverband zu erbringen ist, sondern zumindest bis 31.12.2025 über eine Bescheinigung des Schützenvereines erfolgen kann. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Nr. 4.4 WaffVwV. -
Die örtliche Zuständigkeit der Waffenbehörde besteht immer dort, wo der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Normalerweise ist das der HWS, kann aber im Einzelfall durchaus auch am NWS sein (z.B. wenn jemand bei seiner Firma eine Zweitwohnung hat und sich dort 5 Tage die Woche ständig aufhält). Für die Verlagerung eines Aufbewahrungsortes für Waffen gibts entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG nur eine Mitteilungspflicht an die Waffenbehörde. Eine melderechtliche Pflicht (Änderung HWS und NWS) ist damit nicht zwingend verbunden. Den Ort der Aufbewahrung darf keine Waffenbehörde vorschreiben, nur die Art und Weise ! Ist der Aufbewahrungsort nicht dauerhaft bewohnt, steigen halt die Anforderungen massiv an. Das wars dann aber auch schon. Im Rahmen der Amtshilfe kann eine andere Waffenbehörde vor Ort eine Tresorkontrolle am neuen Aufbewahrungsort durchführen.
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Derzeit ist nur § 12 AWaffV außer Kraft getreten und der ehemalige Inhalt in § 27a WaffG überführt worden. Spannend wird es deshalb, wenn jetzt jemand eine Altdeko überlässt und der Neubesitzer nicht nachdeaktivieren möchte. Laut Entwurfsfassung § 25c AWaffV neu soll in diesen Fällen auch eine WBK-Eintragung möglich sein. Stand heute mangels Rechtsgrundlage noch gar nicht möglich... Grüßle SBine
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Denke mal, das hängt damit zusammen, dass der § 15 Abs. 1 Nr. 7b WaffG i.v. mit § 14 Abs. 4 WaffG zur Bedürfnisprüfung durch die Verbände geändert worden ist. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 19 WaffG (bis 31.12.2025) aber eigentlich kein Problem, wenn sich der Sportschütze einfach von seinem Schützenverein die Bedürfnisbescheinigung besorgt.
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Eben. Denkbar wären eher noch Erlaubnisse nach § 7, 17, 20 und § 27 SprengG. Wobei ich mich da eh schon lange wundere, warum dieser Bereich in puncto Aufbewahrung/Lagerung immer noch auf 80er-Jahre-Richtlinien basiert und keine Tresorpflicht besteht.
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Nein, gehören nicht zu den speicherpflichtigen Tatbeständen nach § 5 WaffRG. Dito
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Stimmt, aber geklärt wurde dafür z.B., dass blockierte große Magazine ebenfalls dem Verbot unterliegen, da der Magazinkörper an sich relevant ist. Nur verkürzte Magazine lassen das Verbot entfallen.
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Beschränkung der Waffen auf der gelben WBK
Sachbearbeiter antwortete auf Gerry's Thema in Waffenrecht
Da hast Du noch die alte Version auf dem Tisch. Das falsche Datum 20.02. wurde mittlerweile im Zuge Änderung Luftfahrgesetz auf 01.09. abgeändert. Das BMI hatte schon davor klargestellt, dass der Fehler noch vor dem 1.9. bereinigt wird. -
Formell leider ja. Auf Antrag nach § 13 Abs. 6 AWaffV kann die Waffenbehörde aber in Härtefällen Ausnahmen gewähren. Wenn das kein Härtefall ist...
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NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Kein Dummy. Jeder Regierungsbezirk bekam damals (meines Wissens beginnend so ungefähr ab Ende Oktober 2012) einen bestimmten Befüllungstag und in Deinem Beispiel war das der 12. Dezember und damit eine ID von einer der Behörden, die erst recht spät die Erstbefüllung gemacht haben. -
NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Diese Frage lässt sich ganz leicht beantworten, da das NWR erst zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist und logischerweise kurz davor die sogenannte "Erstbefüllung" erfolgt ist, bei welcher alle Personen, Erlaubnisse und Waffen die Jahreszahl 2012 erhalten haben. Aktuell beginnt z.B. eine WaffenID mit 2020-08-25-.......-. -
Denen kann man aber ja mit Quellenangabe leicht das Gegenteil beweisen. 🙂
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Doch, denn genau bis dahin besteht die Möglichkeit, beim BKA einen Ausnahmeantrag zu stellen oder das Teil einem Berechtigten zu überlassen. 🙂
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Falsch. Die "alte" gelbe WBK ist keine nach § 14 Abs. 4 bzw. bald 6 WaffG und insofern nicht von der Deckelung betroffen ! Für diese gilt vielmehr ein Bestandsschutz nach § 58 Abs. 1 WaffG.
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Und falsch dazu. Ab 01.09.2021 wäre korrekt. 😏
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Du meinst wahrscheinlich die Erlaubnis-ID. Die braucht der Händler ab September auch und kann von Deiner Waffenbehörde auf die WBK gedruckt werden.
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NRW / extra Ids beim Waffenkauf ab Sept erforderlich
Sachbearbeiter antwortete auf Wolfgang553's Thema in Waffenrecht
Nö, weder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse noch Jagdscheine sind im NWR gelistet. Nur waffenrechtliche Erlaubnisse (seit 2019 auch die Anträge dazu) und waffenrechtliche Verbote. -
Lage zu Griffstücken - Bedürfnisnachweis ja oder nein
Sachbearbeiter antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Diese Unterscheidung zwischen Jäger und Sportschütze kann ich nicht nachvollziehen. Meines Erachtens ist es bei vorhandenem Bedürfnis kein Problem, die neuen Teile nach ordnungsgemäßer Anmeldung in die WBK einzutragen. Sie werden halt neu meldepflichtig. Die spannende Frage ist aber wohl, wer dann im NWR als Überlasser erfasst wird.