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Raiden

WO Silber
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  1. Kaufvertrag ist doch vorhanden: nämlich in Form der Auctronia-Auktion. Zur Frage WBK/Jagdschein: § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Wie du das prüfst, obliegt dir.
  2. Lass es mit Verweis auf die NWR-Weisung korrgieren. http://artikel.jagd-mit-schalldaempfer.de/NWR.pdf
  3. Genau so ist es. Da ein Schalldämpfer nicht an ein Waffenmodell gebunden ist, werden diese grundsätzlich in die "höchste" Kategorie einsortiert. Weisung von der NWR-Leiststelle. Kat.C-Dämpfer auf Kat.B-Waffe wäre erstmal ein Problem...
  4. Zitat Schießstandrichtlinien: 2.3.8.5 Schießstandordnung In jedem Schießstand ist, je nach zulässiger Nutzung, die Schießstandordnung des jeweiligen Verbandes (z. B. DSB, DJV) in der jeweils gültigen Fassung auszuhängen. Entsprechende Benutzungsregeln anderer anerkannter Verbände oder Institutionen (Polizei, Post, Banken, Sicherheits- dienste o. Ä.) können ebenfalls verwendet werden. Gewerbliche Betreiber von Schießstätten müssen gemäß einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für die Beschäftigten eine entsprechende Benutzungsordnung bzw. Betriebsanweisungen aufstellen und bekannt geben Oder missverstehe ich Dich? Also Hausordnung und wenn man abweichen möchte und der Hausherr sagt: "Passt(im Rahmen der Standzulassung)!" dann ist es ok.
  5. Präziser: ein Stand, auf dem eine Standard-DSB-Standordnung (siehe dort Punkt 2) aushängt.
  6. Paragraph 27a WaffG verweist zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen auf die Schießstandrichtlinien. Diese wiederum verlangen den Aushang einer Standordnung. Mittelbar lässt sich für eine Standordnung also eine Vorgabe aus dem WaffG konstruieren. Wie verbindlich ist nun aber eine solche Standordnung? Ist diese praktisch als Hausordnung zu verstehen? Sind dementsprechend Abweichungen zulässig, wenn diese mit dem Betreiber abgesprochen wurden oder spricht waffenrechtlich irgendetwas dagegen? Klassische Beispiele: -Sportschütze möchte auf einem DJV-Stand mit Riemen schießen -Jäger möchte mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe auf einem DSB-Stand schießen
  7. Da sich ein eigener Thread nicht lohnt: werden schon ActiveMags verschickt?
  8. Meine Erfahrungen sind eher durchwachsen. Supidupi keinesfalls immer.
  9. Du meinst sicher Zielballistik. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es sich um die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition handelt, nicht um die C.I.P-Tabellen.
  10. 37a: "hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:" Aus der Begründung zum Waffengesetz(BT-Drucksache 19/13839) : "Mit der Bestimmung einer zweiwöchigen Frist übernimmt Satz 1 die bisher im WaffG geregelte Frist, die Inha- bern einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eingeräumt wurde. Die privaten Waffenbesitzer und nichtgewerbs- mäßigen Waffenhersteller können nach Satz 1 wählen, ob sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch abgeben. Mit der elektronischen Anzeige ist nicht das in § 37 Absatz 2 genannte und im WaffRG näher geregelte elektro- nische Anzeigeverfahren für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gemeint. Stattdessen soll die For- mulierung – wie es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (BT-Drs. 18/10183, S. 64) näher ausgeführt wird – besagen, dass die Anzeige auch in der einfachsten elektronischen Variante, z.B. als E-Mail, erfolgen kann. Lediglich der voll- ständige Verzicht auf eine Verschriftlichung, beispielsweise durch mündliche bzw. fernmündliche Anzeige, soll durch die Regelung ausgeschlossen werden."
  11. "schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen" z.B. Lieferschein "oder ein Antrag gestellt worden ist." z.B. eine ausgedruckte E-Mail. Schließlich lässt sich die Anzeige mit dem neuen Gesetz auch elektronisch erledigen
  12. Paragraph 38: "In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. "
  13. Gibt auch noch nicht völlig verblödete Länder, z.B. Tschechien.
  14. Tag zusammen, verkaufe einen T-Series Quadrail-Handschutz von Midwest Industries in 12-Komma-Quetsch-Zoll-Länge. Dieser hat einen kleinen, durch unsanfte physikalische Gegebenheiten erlittenen kosmetischen Schaden, siehe Bild. Die Barrel Nut sowie das De-/Montagetool wurden bei der Demontage durch einen sogenannten Premiumhersteller übelst vergewaltigt. Sieht auch beides scheiße aus, ist aber immer noch funktionabel. Da Quadrails mittlerweile out sind, bietet sich dieses Set für alle an, die basteln wollen oder die einen auf Retro- oder Battle-Worn-Look machen wollen. Perfekt also für alle LARPer, die sonst nur in Mamas Keller tacticool operaten. Preis: keine Ahnung, aber 100€ sollten wohl drin sein. Tausche auch gegen Waffen-Fach(!)literatur (Themenbereich Ende 19. Jahrhundert bis heute) oder Garand-/Carbine-Zubehör.
  15. Ne, die Angaben auf WBKen sind immer nur unverbindliche Empfehlungen.
  16. :- ( Sonst niemand was über?
  17. Und wie klapp ich das um??
  18. Ach, weiß nicht, ist nur so ne Eingebung :- ) Aber ja, gesucht wird was für einen Gasblock mit Picatinnyschine, sprich ein Korn das etwas höher baut als die, die auf einem Handschutz montiert werden. Danke schonmal fürs Gucken!
  19. I-Tüpferl-Klugschiss: Sogar Kriegswaffe, das ist nochmal schlimmer als verboten.
  20. Moin, ich bräuchte ein AR15-Flip-Up-Korn in der Gasblockbauhöhe. Am besten schlank und werkzeuglos einstellbar, aber kein Muss. Hat jemand was über? Bitte keinen UTG-, Schmeisser- oder Alibaba-Rotz anbieten!
  21. @hellbert Das musst du auch nicht verstehen, es handelt sich hier schlicht um Willkür. Gibt noch ein paar Dinge mehr darin, die durch nichts gedeckt sind, beispielsweise die Aussage: CIP kennt 5,56x45 nicht.
  22. Raiden

    Schieß-SPORT

    Jo, hier kann man die WBK gleich abgeben. Überwinden Hindernis nach dem ersten Schuss = kampfmäßiges Schießen.
  23. in § 37e (4) Nr. 1 steht nichts von führendes wesentliches Teil.
  24. Bei einer meiner Waffen muss der Verschlussträger getauscht werden. Dieser ist ja nun leider ein wesentliches Teil. Wie ist hier die korrekte Vorgehensweise? Bei den ganzen neuen Paragraphen steige ich ehrlich gesagt noch nicht so ganz durch. -Verschlussträger zum Hersteller? -Überlassen des wesentliches Teils anzeigen? -Hersteller schickt einen neuen Verschlussträger? -Anzeige gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2? Oder nach Nummer 3? Aber andererseits hat der Ottonormalverbraucher ja eh keine Bearbeitungserlaubnis Oder, was ich eher glaube: -Waffe zur Instandsetzung zum Hersteller schicken -Anzeige des Überlassens entfällt, da es sich um ein Überlassen zum Zwecke der Instandsetzung gemäß § 37e (3) Nr. 2 handelt -Hersteller setzt die Waffe instand/tauscht den Verschlussträger aus -Anzeige des Wiedererwerbs muss gemäß § 37e (4) Nr. 1 erfolgen, da ein wesentliches Teil getauscht wurde So richtig? Wer kann mir hier fundiert weiterhelfen?
  25. Bin grundsätzlich bei dir, kann dir aber versichern, dass solche Kandidaten grundsätzlich etstmal den kompletten Stand überschwenken. "Ist doch nicht geladen!"
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