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Raiden

WO Silber
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  1. Das verstehe ich ja gerade an dem Fall nicht: bereits zum Erwerb musste begründet werden bzw. es musste offensichtlich sein, dass die vorhandenen Waffen nicht ausreichen. Der Verband hat es bescheinigt. Was soll sich daran beim weiteren Besitz geändert haben?
  2. Ihr habt sie doch nicht mehr alle.
  3. Selbst bei fortwährender Mitgliedschaft würden Termine von vor zwei Jahren nichts bringen. Die Nachweise sind für die letzten 12 Monate vor der Antragstellung zu erbringen.
  4. Zusammengefasst: nicht mehr alle Latten am Zaun.
  5. We told you so...aber wir haben ja alle keine Ahnung.
  6. Da gehe ich d'accord, Wettkämpfe müssen zum Erhalt geschossen werden. Kam vielleicht nicht so rüber. Meiner Meinung nach aber überhaupt, nicht unbedingt mit der dritten Waffe. Diese wird nämlich, um den Normalfall abzubilden, zur Ausübung einer weiteren Disziplin benötigt (§14(5) Nr.1). Nicht zur Ausübung einer weiteren Disziplin auf Wettkampfebene. Die Nummer 2 in §14(5) spricht nicht umsonst erst dort explizit die Wettkampfebene an. Sofern der Schütze also z.B. mit den Kontingentswaffen weiterhin Wettkämpfe schießt und mit der dritten eine weitere Disziplin im Training liegen doch genau die Erwerbsbedingungen vor.
  7. Hier liegt ein Denkfehler vor. Es geht bei/für die dritte Waffe nur darum, dass Wettkämpfe geschossen werden, nicht, dass mit der dritten Waffe Wettkämpfe geschossen werden müssen. Schließlich kann sie ja einfach nur für eine weitere Disziplin erworben worden sein. Nirgends verlangt das Gesetz eine Teilnahme mit gerade dieser Waffe.
  8. Wo ist die Überraschung? Ist doch genau das, was im Gesetz steht und was @ASE und ich immer wieder betont haben. Man muss die Paragraphen eben nur wortgenau lesen...
  9. Habe mehreren Unbedarften, die ich in letzter Zeit das erste Mal zum Schießen mitgenommen habe, den Beitrag gezeigt. Der Auto-Menschenmengen-Vergleich kam da dann ganz von selbst. Sehr gut 🙂
  10. Welcher Revisionsstand des Elcans wird geliefert? Abgebildet ist ein alter Stand
  11. Kaufvertrag ist doch vorhanden: nämlich in Form der Auctronia-Auktion. Zur Frage WBK/Jagdschein: § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Wie du das prüfst, obliegt dir.
  12. Lass es mit Verweis auf die NWR-Weisung korrgieren. http://artikel.jagd-mit-schalldaempfer.de/NWR.pdf
  13. Genau so ist es. Da ein Schalldämpfer nicht an ein Waffenmodell gebunden ist, werden diese grundsätzlich in die "höchste" Kategorie einsortiert. Weisung von der NWR-Leiststelle. Kat.C-Dämpfer auf Kat.B-Waffe wäre erstmal ein Problem...
  14. Zitat Schießstandrichtlinien: 2.3.8.5 Schießstandordnung In jedem Schießstand ist, je nach zulässiger Nutzung, die Schießstandordnung des jeweiligen Verbandes (z. B. DSB, DJV) in der jeweils gültigen Fassung auszuhängen. Entsprechende Benutzungsregeln anderer anerkannter Verbände oder Institutionen (Polizei, Post, Banken, Sicherheits- dienste o. Ä.) können ebenfalls verwendet werden. Gewerbliche Betreiber von Schießstätten müssen gemäß einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorgaben für die Beschäftigten eine entsprechende Benutzungsordnung bzw. Betriebsanweisungen aufstellen und bekannt geben Oder missverstehe ich Dich? Also Hausordnung und wenn man abweichen möchte und der Hausherr sagt: "Passt(im Rahmen der Standzulassung)!" dann ist es ok.
  15. Präziser: ein Stand, auf dem eine Standard-DSB-Standordnung (siehe dort Punkt 2) aushängt.
  16. Paragraph 27a WaffG verweist zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Anforderungen auf die Schießstandrichtlinien. Diese wiederum verlangen den Aushang einer Standordnung. Mittelbar lässt sich für eine Standordnung also eine Vorgabe aus dem WaffG konstruieren. Wie verbindlich ist nun aber eine solche Standordnung? Ist diese praktisch als Hausordnung zu verstehen? Sind dementsprechend Abweichungen zulässig, wenn diese mit dem Betreiber abgesprochen wurden oder spricht waffenrechtlich irgendetwas dagegen? Klassische Beispiele: -Sportschütze möchte auf einem DJV-Stand mit Riemen schießen -Jäger möchte mit einer vom Schießsport ausgeschlossenen Waffe auf einem DSB-Stand schießen
  17. Da sich ein eigener Thread nicht lohnt: werden schon ActiveMags verschickt?
  18. Meine Erfahrungen sind eher durchwachsen. Supidupi keinesfalls immer.
  19. Du meinst sicher Zielballistik. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es sich um die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition handelt, nicht um die C.I.P-Tabellen.
  20. 37a: "hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:" Aus der Begründung zum Waffengesetz(BT-Drucksache 19/13839) : "Mit der Bestimmung einer zweiwöchigen Frist übernimmt Satz 1 die bisher im WaffG geregelte Frist, die Inha- bern einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eingeräumt wurde. Die privaten Waffenbesitzer und nichtgewerbs- mäßigen Waffenhersteller können nach Satz 1 wählen, ob sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch abgeben. Mit der elektronischen Anzeige ist nicht das in § 37 Absatz 2 genannte und im WaffRG näher geregelte elektro- nische Anzeigeverfahren für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gemeint. Stattdessen soll die For- mulierung – wie es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (BT-Drs. 18/10183, S. 64) näher ausgeführt wird – besagen, dass die Anzeige auch in der einfachsten elektronischen Variante, z.B. als E-Mail, erfolgen kann. Lediglich der voll- ständige Verzicht auf eine Verschriftlichung, beispielsweise durch mündliche bzw. fernmündliche Anzeige, soll durch die Regelung ausgeschlossen werden."
  21. "schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen" z.B. Lieferschein "oder ein Antrag gestellt worden ist." z.B. eine ausgedruckte E-Mail. Schließlich lässt sich die Anzeige mit dem neuen Gesetz auch elektronisch erledigen
  22. Paragraph 38: "In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. "
  23. Gibt auch noch nicht völlig verblödete Länder, z.B. Tschechien.
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