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Raiden

WO Silber
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  1. Und wer will prüfen, ob die Angaben richtig sind?
  2. Wie sagte doch Helmut Schmidt sinngemäß: "Im Ernstfall lernt man, dass nicht immer alles nach Vorschrift verläuft."
  3. Kann man so pauschal nicht sagen. Dass Airsoft in Japan erfunden wurde, hat seinen Grund. Liegt aber wohl auch an den strengen Regelungen.
  4. No rule without exemption Grundsätzlich sind sie verboten, für kulturell bedeutsame Stücke (quasi analog zur Sammler-WBK) kann man eine Erlaubnis beantragen.
  5. Gesetz Japan kurzgefasst: Theoretischer Test Psychotest Praktischer Test Zwei Tresore, deren Lage in einem Grundriss einzutragen ist, Polizei prüft dies und fragt Familie und Nachbarn über einen aus. Dnach kann man eine Waffe beantragen. Man bekommt eine Schrotflinte oder ein Luftgewehr. Eine Büchse kann man nach 10 Jahren Flintenbesitz beantragen. Anscheinend gehen dort mittlerweile auch Sachen wie Mini-30 oder M1A. Faustfeuerwaffen gibt es praktisch nicht. Kader- oder Olympiaschützen können eine Luftpistole beantragen. Gleichzeitig gibt es dafür im ganzen Land aber nur 50 Lizenzen. Schwerter sind verboten. Die Yakuza juckt sowas natürlich nicht die Bohne.
  6. Wird zeitgleich legalisiert, anders erträgt man den ganzen Chaiz ja nicht mehr.
  7. Eben. 200% fordern, damit 100% umgesetzt werden. Macht die Gegenseite ja auch.
  8. Kleine Forderungen wurden schon eingebracht. Im Bereich der Aufsichten sollten mehrere Aufsichtsberechtigte auch ohne zusätzlichen Aufpasser gleichzeitig schießen dürfen. Aber das war so klein, dass davon fast niemand was weiß.
  9. Jedenfalls war das mal so.
  10. § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann 1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder 2. anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist a) unbrauchbar gemacht werden oder b) einem Berechtigten überlassen werden, c) und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
  11. Ein Schloss ist nichts weiter als "dann auf jeden Fall nicht zugriffsbereit". Es vermeidet Diskussionen. Aber gefordert ist es nicht.
  12. Natürlich reicht der Kabelbinder. Ein Schloss oder gar der Zustand 'abgeschlossen' ist nicht vorgeschrieben.
  13. Ist bei PP1 mit den hammerharten Schussfolgen aber absolut notwendig.
  14. Ich würde mich einfach daran orientieren, was beim Erwerb galt bzw. was der Verband in seinen Richtlinien schreibt. Wenn es z.B. für die dritte KW heißt: 2x KM oder 1x LM mit einer der vorhandenen Waffen in den letzten 12 Monaten, dann würd ich es zum Fortbestehen des Bedürfnisses so beibehalten. Das Besitzbedürfnis kann ja nicht schärfer ausfallen als das Erwerbsbedürfnis. (Dass laut WaffVwV auch Vereinsmeisterschaften reichen, ist eine andere Baustelle...)
  15. Beispiel: Du hast zwei Waffen. Eine Waffe 1 passt in Disziplin A und C und eine Waffe 2 passt in Disziplin B und C. Du möchtest nun eine Waffe 3, die nur in Disziplin C passt. Dummerweise passen die anderen beiden auch in Disziplin C, also ist die dritte Waffe nicht erforderlich, da du ja schon zwei Waffen hast, mit der du Disziplin C ausüben könntest. Hättest du dir zuerst die Waffe 3 für Disziplin C geholt, bekämst du trotzdem noch die beiden anderen für Disziplinen A und B genehmigt, da du dafür ja nichts passendes hättest.
  16. @Harry CallahanDie Einschränkung folgt in Abs.5 Das Bedürfnis zum Besitz für Überkontingentswaffen ist ebenso nachzuweisen, wie das Bedürfnis für den Erwerb. "Bedürfnis für Erwerb und Besitz"
  17. Überkontingent erfordert auch bei >10-Jährigen Wettkämpfe. Siehe Struktur des Paragraphen 14: Abs.3 Bedürfnis für Erwerb Abs.4 Bedürfnis fur Besitz (hier auch die 10-Jahres-Regelung) Abs. 5 Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Überkontingentswaffen Das ist so klar, dass ich mich sowieso frage, warum da immer vehement gegen angeschrieben wurde.
  18. Warum Wettkampf für jede Überkontingentwaffe? Schließlich ist es der 'Normalfall', dass Überkontingentwaffen zur Ausübung einer weiteren Disziplin erworben wurden, nicht, um zwangsläufig in Wettkämpfen verwendet zu werden. Damit wäre ja das Besitzbedürfnis schärfer als das Erwerbsbedürfnis. Auch wird in Abs. 5 Wettkampfteilnahme des Schützen gefordert, Wettkampfteilnahme mit jeder Waffe kann ich nicht herauslesen.
  19. Gehe davon aus, dass das Bild gestellt ist. Bis auf ein Romancover findet sich nichts brauchbares in der Rückwärtssuche bei Google.
  20. https://www.cheaperthandirt.com/promag-ar-15-magazine-.223-5.56-10-rounds-steel-black-col-08/FC-708279000133.html Wäre zu klären, ob diese D-legal wären (und ob sie was taugen).
  21. "Te....istenmagazin" Muss man solch einen Quatsch schreiben?
  22. Von solch einem hab ich irgendwann keine Einladung mehr bekommen.
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