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Raiden

WO Silber
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  1. Gegen das WaffG. Schießen nur mit Aufsicht oder eigener Aufsichtsbefähigung. Nicht ans WaffG halten = unzuverlässig. So schwer zu verstehen?
  2. Jo, dann sind die vom WaffG geforderten Qualifizierungsrichtlinien wohl nur als unverbindliche Empfehlung zu verstehen.
  3. Wer sich nicht ans WaffG hält, gilt nicht als zuverlässig. Siehe Paragraph 5 (2) Nr.5 WaffG. Dafür bedarf es keiner Paragraphen zur Strafbar- oder Ordnungswidrigkeit. Die Konsequenzen sind bekannt.
  4. So einfach ist das nicht. Jäger: bestandene Jägerprüfung plus Belehrung. Siehe WaffVwV. Sportschützen: Ausbildung der Aufsichten durch Verbände. Dazu muss es von den Verbänden Qualifizierungsrichtlinien zur Standaufsichtgeben. Ohne Richtlinien keine Anerkennung als Schießsportverband. Siehe WaffG/AWaffV. Die Forderung nach Qualifizierungsrichtlinien wäre ziemlich redundant, wenn die normale Waffensachkunde ausreichen würde.
  5. Ist das Revier eine Schießstätte?
  6. Aber auch nur, wenn man selbst zur Aufsichtsführung berechtigt ist. Und nein, die normale Waffensachkunde reicht dafür nicht aus.
  7. Jo, in meinen Erlaubnissen steht halt Kat. B, beispielsweise.
  8. Zu was soll die Debatte führen? Sei doch froh, dass es wenigstens für eine Personengruppe recht unkompliziert ist. Ja, es ist "ungerecht", aber du kannst an deiner persönlichen Situation was ändern.
  9. Streitfrage ist dabei immer noch, ob das unbegrenzte Verwenden erlaubt ist, da man dan eine Waffe der Kat. A hätte. Auf Nummer Sicher geht man, wenn man einen Begrenzer verwendet.
  10. Gehe mit dir d'accord. Dennoch steht es jedem frei, die gesetzlichen Gegebenheiten zu seinem persönlichen Vorteil zu nutzen.
  11. Würstchenblinker dürfte keine Zulassung bekommen.
  12. Richtig, vor dem neuen Gesetz waren es die ersten drei Jahre eines WBK-Inhabers. Dann war nämlich die Regelprüfung fällig.
  13. Paragraph 15 (1) Nr. 7 b) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt,
  14. Was für ein weichgespültes Gewäsch, danke für nichts.
  15. Dito, und in ca. der Hälfte der Fälle erstmal die falsche Kategorie.
  16. Zitat: "Wird eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu einer verbotenen Schusswaffe, wenn ein verbotenes Wechselmagazin eingesetzt wird, für das z.B. eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist? Nein. Eine Repetierbüchse (Kategorie C) bleibt eine Repetierbüchse der Kategorie C, auch wenn in ihr ein verbotenes Wechselmagazin verwendet wird." Super, genau das Fallbeispiel, welches niemanden interessiert Und die falsche 0er-Klasse wird auch bis zum Erbrechen wiederholt.
  17. Tjoa, da war die Behörde auch zu doof, um Meldung und Antrag unterschiden zu können.
  18. FWR. Wenn schon im Lobbyvorstand so ein Kasperletheater stattfindet, wird niemals Einigkeit unter uns herrschen.
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