Weder ist in Absatz (3) das Wort 'Besitz' vorhanden, noch gibt es in Absatz (5) einen Verweisungsfehler. Der Verweis auf Absatz (2) ist völlig richtig, da hier auf die organsisierten Sportschützen, sprich solche, die in einem Verband organisiert sind, verwiesen wird. Im Gegensatz dazu gibt es die nicht-organsierten Sportschützen ohne Vereins-/Verbandsmitgliedschaft. Für diese gelten die Regelungen des Absatz (5) natürlich nicht, da diese jeden Mäusefurz haarklein beantragen müssen. Vergleiche WaffVwV.
Es ist mir völlig schleierhaft, warum ständig die Wörtchen Erwerb UND Besitz in Absatz (5) nicht gelesen werden wollen.
Aber die Rechtsabteilung eines gewissen Verbandes ist auch der Meinung, dass in der AWaffV vergessen wurde, verbotene Magazine aufzunehmen, obwohl diese in Paragraph 13 (2) Nr.5 Buchstabe b) klar genannt werden und demzufolge in die Sicherheitsklasse 1 gehören.