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Raiden

WO Silber
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  1. Jetzt mal Butter bei die Fische: wer verbirgt sich denn hinter der 'IGLB'?
  2. Hat vielleicht auch damit was zu tun, wie sich der Initiator sonst so im Forum gibt.
  3. Ich spende nur, wenn Ron "Spassplempe" Siderius Präsident auf Lebenszeit wird. Sonst reißt ja niemand was! Außerdem möchte ich drei "Expect Gun Resistance"-Gratissticker für mein Poesiealbum.
  4. Wie man aus einem eindeutigen "das Bedürfnis ist nicht zu prüfen" ein "das Bedürfnis kann geprüft werden" macht, verstehen wahrscheinlich auch nur die Götter oder man ist Meister der Mentalgymnastik. 13(1) und 13(2) stellen unterschiedliche Sachverhalte dar. 13(2): Bedürfnis wird nicht geprüft. Auch nicht nach Paragraph 4 oder 8. Dazu die WaffVwV: "13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. " Ist doch nicht so schwer.
  5. häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf Wie gesagt, meine Interpretation ist die, dass man einen Gegenstand nicht einerseits als nicht verboten betrachten kann, andererseits aber die Behandlung wie eine verbotene Waffe fordert. Entweder es ist verboten, mit allen daraus sich ergebenden Folgen oder es ist nicht verboten. Mir ist klar, dass das nur für diese eine Person gilt. Hätte der Gesetzgeber die Behandlung wie eine verbotene Waffe gewünscht, hätte er den Paragraphen anders formuliert à la "Berechtigung zum Umgang besteht fort".
  6. Eben, deshalb zumindest gegen einfache Wegnahme/gegen unbefugten Zugriff sichern.
  7. Für den Besitzer wird das Verbot ja gerade nicht wirksam. Wieso sollte man etwas wie eine verbotene Waffe aufbewahren, wenn es (nur für einen selbst) keine verbotene Waffe ist? Man bekommt ja keine Genehmigung oder sonstwas, es ist schlicht nicht verboten. Das bayerische Innenministerium sieht es auch so, gemäß Merkblatt werden an den Alt-Alt-Besitz keine erhöhten Anforderungen an die Aufbewahrung gestellt.
  8. Zum letzten Absatz: sehe ich auch so. Zwar gelten diese nur für den Besitzer nicht als verboten, dennoch müssen diese gegen einfache Wegnahme gesichert sein, also zumindest weggeschlossen. Sonst hätte jeder Besucher oder die Ehefrau oder sonstige Personen Zugriff auf verbotene Waffen, wenn diese einfach auf dem Schrank liegen würden.
  9. Gerne! Also, verbotene Magazine sind gemäß WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 als verbotene Waffen eingestuft. Gemäß der AWaffV sind diese in der Sicherheitsklasse 1 aufzubewahren. In der BKA-Ausnahmegenehmigung steht nur pauschal, dass diese im Sinne des Paragraph 36 WaffG aufzubewahren sind, daraus ergibt sich ja alles weitere/das obige. Die oft kolportierte Sicherheitsklasse 0 fällt wohl nir deswegen nicht weiter auf, weil die Behörden selber überfordert sind.
  10. Ich schätze ja deine Beiträge, aber wieso schaut man nicht einfach mal kurzin Gesetz und Verordnung, bevor man solchen Quark niederschreibt?
  11. Oh Mann -Lower werden nicht angeneldet, es ist eine Besitzerlaubnis zu beantragen -wenn die Behörde ihren Job genau macht, ist ein Bedürfnis nachzuweisen -"Wechsellower" anzubauen war schon nach altem Recht Grauzone -war der Lower noch nie an einer Waffe verbaut, ist zum Anbau eine Herstellungserlaubnis notwendig
  12. https://www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html?cms_rubrik=2015105 Waffenrecht Top 40 ab 3:34:15 Punkt 6 Buchstabe b (regelmäßige MPU) wurde glücklicherweise mit einer deutlichen Minderheit nicht angenommen!
  13. Historisch wird der Rückdrucklader auch -technisch zutreffend- als Gasdrucklader (z.B. ohne Verschlussverriegelung oder mit Friktionsverschluss) bezeichnet. Das triggert zwar die "Rückstoßlader"-Fraktion, aber das ist mir auch wurscht. Quelle: Die principiellen Eigenschaften der automatischen Feuerwaffen, Karel Krnka, Wien 1902
  14. Habe die Problematik nun an meine örtliche Behörde herangetragen. Diese ist sich jedoch auch nicht sicher und hat den Vorgang zur Klärung an die Landesregierung weitergeleitet. Es bleibt spannend.
  15. @steven blätter einfach in diesem Thread zurück, Genehmigungen werden problemlos erteilt.
  16. Frage an das BKA, ob die von mir mit Ausnahmegenehmigung besessenen Magazine unblockiert in meinen Kat.B-Waffen benutzt werden dürfen, da es sich dann ja um Kat.A handeln würde. Antwort: wir erteilen nur die Ausnahmegenehmigungen, für den Rest sind wir nicht zuständig, fragen Sie Ihre örtliche Behörde. Ist irgendwo nachvollziebar, aber auch irgendwie seltsam, dass mir die Behörde, welche mir den Umgang genehmigt, nicht sagen kann, was ich nun konkret damit machen darf...
  17. Super Aktion, wird sowas öfter veranstaltet? Unddürfen auch Ausländer daran teilnehmen?
  18. Warum essen die Engländer Schwein in Pfefferminzsoße?
  19. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0301-0400/303-1-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  20. Habt ihr auch den ganz großen Knaller gelesen? „Die Eignung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen.“ Zudem wird in dem Schriftststück die ganze Zeit von 'Waffenschein' geredet und dass dieser nur drei Jahre gültig sei. Stimmt soweit ja auch, aber den Verfassern ist wohl nicht klar, dass sie Waffenbesitzkarten meinen. Wir werden von Kompetenz regiert.
  21. Seehofer verteidigte diese Einschränkung: „Magazine mit mehr als 20 Schuss – das sind halbautomatische Waffen. Ich bin nicht bereit, das im Sportbereich zuzulassen.“ Zitat FAZ
  22. Das einzige, was ich sehe, ist, dass man trotz "guter Kontakte und Beziehungen" seit Jahrzehnten doch nur verarscht wird.
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