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Raiden

WO Silber
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  1. Paragraph 15 (1) Nr. 7 b) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt,
  2. Außer Waffen und WBK abgeben kann dir nichts passieren.
  3. Was für ein weichgespültes Gewäsch, danke für nichts.
  4. Dito, und in ca. der Hälfte der Fälle erstmal die falsche Kategorie.
  5. Nichtschießen als Starftatbestand - auch nicht schlecht!
  6. Gemäß AWaffV ein 1er.
  7. Zitat: "Wird eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu einer verbotenen Schusswaffe, wenn ein verbotenes Wechselmagazin eingesetzt wird, für das z.B. eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist? Nein. Eine Repetierbüchse (Kategorie C) bleibt eine Repetierbüchse der Kategorie C, auch wenn in ihr ein verbotenes Wechselmagazin verwendet wird." Super, genau das Fallbeispiel, welches niemanden interessiert Und die falsche 0er-Klasse wird auch bis zum Erbrechen wiederholt.
  8. Tjoa, da war die Behörde auch zu doof, um Meldung und Antrag unterschiden zu können.
  9. FWR. Wenn schon im Lobbyvorstand so ein Kasperletheater stattfindet, wird niemals Einigkeit unter uns herrschen.
  10. Der Letzte macht das Licht aus.
  11. Null, vergiss das Spielzeug.
  12. Stimmt, da hab ich mich im Eifer des Gefechts vertan!
  13. Wo ist das Problem? Der Stichtag ist eine Anzeigefrist, keine Eintragungsfrist.
  14. In einem anderen Forum wird behauptet, dass die Magazinregelung wohl überarbeitet werden soll (zuviel Aufwand, kein Nutzen). Scheißhausparole oder weiß jemand mehr?
  15. Ärgerlich, aber bis zum 1.11. sind es doch nur noch 2 Monate. Das packst du!
  16. Die fraglichen Magazine sind defintionsgemäß verbotene Waffen.
  17. 😛 Das ist wieder die andere Sache! Bekannt ist die Regelung nicht gerade, Diskussionen oder schlimmeres sind vorprogrammiert. Muss man sich halt überlegen.
  18. Aha. WaffVwV 12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind. 12.1.3.1 [...] Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.
  19. Alles klar, dann gilt: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; Derjenige benötigt dann also keine WBK. Am besten die Weisung schriftlich fixieren.
  20. Polizei heißt übersetzt ja auch nichts anderes als Verwaltung. @cartridgemaster Nö, entweder die Aufsichty zeigt ihre Tätigkeit zwei Wochen vorher bei der Behörde an ODER der Verein registriert dir Aufsicht.
  21. Ich frage mich, wie der TE an sein KK-Gewehr gekommen ist, wenn ihm nicht bewusst ist, dass man auch ohne WBK mit erlaubnispflichtigen Waffen schießen darf. Riecht irgendwie nach U-Boot-Story.
  22. Moment. Ihr trefft euch auf dem Schießstand, du bringst die Waffe mit, ihr schießt dort und danach nimmst du die Waffe wieder mit? Dann müsst ihr nichts beachten...sollte man als Aufsicht und WBK-Inhaber aber wissen. Guckst Du Paragraph 12 (1) Nr.5
  23. Siehe Paragraph 12 in Verbindung mit Paragraph 38 WaffG.
  24. Paragraph 14 Waffg verlangt für die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, dass der Schießsport betrieben wird. Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Siehe Paragraph 15a Je mehr Abwandlungen eine Sportordnung zulässt, desto besser. Reine freie Trainings ohne Bezug zur Sportordnung sind zwar vom Bedürfnis gedeckt(sonst dürfte man auch kein ZF einschießen oder Munition testen), aber eben kein sportliches Schießen. PS: Ich schieße im Training überwiegend ganze Disziplinen.
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