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Raiden

WO Silber
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  1. Was bin ich froh, dass ich aus diesem Stempelgeschiss raus bin.
  2. Aber eben beim IG89. Der Vergleich mit den anderen Modellen dient ja eben dazu, um aufzuzeigen, dass es damaliger Stand der Technik und des Umgangs war, dass diese eben nicht als Wechselmagazine gedacht waren.
  3. Moooooooooment einmal. Ein Magazin ist erst dann ein ein Wechselmagazin, wenn das Magazin zur bestimmungsgemäßen Befüllung entnommen wird. Siehe Definition WaffG. Bestimmungsgemäß wird das Magazin des IG89, wie auch beim Lee-Enfield oder K31, jedoch in der Waffe gefüllt. Die Magazine sind zwar zur Wartung etc. entnehmbar, waren aber nie als Wechselmagazine gedacht!
  4. Primärquellen sind oft die Bedienungsanleitungen, schau zum Beispiel mal bei Heckler&Koch vorbei.
  5. Wenn es bei deiner Behörde nicht rechtmäßig verläuft, solltest du dich dagegen zur Wehr setzen. Das hat nichts mit Rechthaberei, sondern mit Rechtsstaatlichkeit zu tun.
  6. Ich hoffe inständig, dass das Thema endgültig geklärt wird. Manche Behörden wissen es nicht, manche wollen nichts dazu sagen, oberste und untere Waffenbehörden widersprechen sich gegenseitig. Und da soll der Anwender dann den hundertprozentigen Durchblick haben? Mit deiner Nummer Sicher hast du leider Recht.
  7. Allerdings heißt es zu Faustmessern und Nachtsichttechnik: Jäger dürfen Umgang haben, nicht "für Jager wird das Verbot nicht wirksam" Ne gerade Linie ist da nicht erkennbar. Ich halte das nach wie vor für nicht eindeutig.
  8. Dazu passend die Frage: Waffe X erworben 2010 Wechselsystem erworben fur Waffe X 2011 Waffe Y erworben 2012 Darf das WS auch mit Waffe Y verwendet werden?
  9. Schlechter Vergleich, Läufe und Verschlüsse sind als wesentliche Teile den Waffen, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt und müssen daher selbstredend wie diese aufbewahrt werden. Die Frage ist ja gerade: "nicht verboten" oder "verboten, aber erlaubnisfreier Umgang"? Schließlich sind auch "Nicht verboten/gar nix/unreguliert" "Erlaubnisfrei" und "Verboten, erlaubnisfreier Umgang" grundverschiedene Dinge
  10. Es gibt eben einen Unterschied zwischen "nicht verboten" und "verboten, aber ich habe eine Erlaubnis dafür". Ich muss auch nicht überzeugt werden, ich kann beide Argumentationen nachvollziehen. Deswegen steckt der Plunder ja auch im extra angeschafften 1er-Schrank... Deswegen hoffe ich auf eine höchstoffizielle und verbindliche Auslegung. Vielleicht wird ja mal die WaffVwV aktualisiert...
  11. Und wenn jemandem gegenüber etwas nicht verboten ist, wieso muss er sich dann trotzdem so verhalten, als wenn es für ihn verboten wär? Wenn es eindeutig wär, würde es nicht so konträre Ansichten geben, auch von obersten Waffenbehörden.
  12. So, wie ich das sehe, drehen wir uns hier im Kreis, da es sich letztendlich um ein semantisches Problem handelt. Kern der Frage ist nämlich, wie "Verbot wird nicht wirksam" zu verstehen ist. Für beide Auslegungen gibt es Argumente. Eindeutig ist das keinesfalls. Die Frage wird nur ein Richter beantowrten können.
  13. Hä? Die Stelle bezieht sich doch überhaupt nicht auf den Altbesitz.
  14. Sollte man meinen, ist aber tatsächlich nicht der Fall.
  15. Den Kasperleverein braucht man nun wirklich nicht als Belegquelle hernehmen.
  16. In Bezug auf einen anderen Fall gibt es dieses irrsinnige Rechtskonstrukt tatsächlich.
  17. Du, ich seh das völlig unpersönlich Das stimmt so aber trotzdem nicht. Der Jäger braucht dazu ebenfalls diesen Nachweis der erforderlichen (Aufsichts-)Sachkunde. "Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist." Qualifizierung: In der Theorie bzw. gemäß WaffVwV: unterzeichnetes Belehrungsmerkblatt des DJV In der Praxis: Tagesseminar
  18. Das ist beim Jäger keine Privilegierung, sondern eine Auflage. Der Jagdschein ist zusätzlich zur Aufsichtsbescheinigung mitzuführen.
  19. Soweit ich weiß, liegst du vollkommen falsch.
  20. Das BKA kann/will nicht sagen, wie man verbotene Magazine benutzen darf Die örtliche Behörde weiß es nicht und fragt das Landesinnenministerium Und das Landesinnenministerium gibt Merkblätter raus, die in anderen Fragen eventuell nicht dem Gesetzestext entsprechen Der Besitzer weiß erst recht nicht, was los ist. Sollte nicht so etwas wie Normenklarheit bestehen?
  21. Kommt da noch was oder kann man das abhaken?
  22. Da käme doch eher Paragraph 34 Nr.12 AWaffV in Frage oder seit wann ist ein (verbotenes) Magazin eine Schusswaffe oder ihr gleichgestellt?
  23. Der vorübergehende Erwerb und Besitz gemäß Paragraph 12 ist ja, unter bestimmten Voraussetzungen, erlaubnisfrei. Ergo kann es dafür auch keine Erlaubnis geben.
  24. ups, bin kein Wiederlader
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