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Raiden

WO Silber
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  1. Jo, in meinen Erlaubnissen steht halt Kat. B, beispielsweise.
  2. Zu was soll die Debatte führen? Sei doch froh, dass es wenigstens für eine Personengruppe recht unkompliziert ist. Ja, es ist "ungerecht", aber du kannst an deiner persönlichen Situation was ändern.
  3. Streitfrage ist dabei immer noch, ob das unbegrenzte Verwenden erlaubt ist, da man dan eine Waffe der Kat. A hätte. Auf Nummer Sicher geht man, wenn man einen Begrenzer verwendet.
  4. Gehe mit dir d'accord. Dennoch steht es jedem frei, die gesetzlichen Gegebenheiten zu seinem persönlichen Vorteil zu nutzen.
  5. Würstchenblinker dürfte keine Zulassung bekommen.
  6. Richtig, vor dem neuen Gesetz waren es die ersten drei Jahre eines WBK-Inhabers. Dann war nämlich die Regelprüfung fällig.
  7. Paragraph 15 (1) Nr. 7 b) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt,
  8. Außer Waffen und WBK abgeben kann dir nichts passieren.
  9. Was für ein weichgespültes Gewäsch, danke für nichts.
  10. Dito, und in ca. der Hälfte der Fälle erstmal die falsche Kategorie.
  11. Nichtschießen als Starftatbestand - auch nicht schlecht!
  12. Gemäß AWaffV ein 1er.
  13. Zitat: "Wird eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu einer verbotenen Schusswaffe, wenn ein verbotenes Wechselmagazin eingesetzt wird, für das z.B. eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist? Nein. Eine Repetierbüchse (Kategorie C) bleibt eine Repetierbüchse der Kategorie C, auch wenn in ihr ein verbotenes Wechselmagazin verwendet wird." Super, genau das Fallbeispiel, welches niemanden interessiert Und die falsche 0er-Klasse wird auch bis zum Erbrechen wiederholt.
  14. Tjoa, da war die Behörde auch zu doof, um Meldung und Antrag unterschiden zu können.
  15. FWR. Wenn schon im Lobbyvorstand so ein Kasperletheater stattfindet, wird niemals Einigkeit unter uns herrschen.
  16. Der Letzte macht das Licht aus.
  17. Null, vergiss das Spielzeug.
  18. Stimmt, da hab ich mich im Eifer des Gefechts vertan!
  19. Wo ist das Problem? Der Stichtag ist eine Anzeigefrist, keine Eintragungsfrist.
  20. In einem anderen Forum wird behauptet, dass die Magazinregelung wohl überarbeitet werden soll (zuviel Aufwand, kein Nutzen). Scheißhausparole oder weiß jemand mehr?
  21. Ärgerlich, aber bis zum 1.11. sind es doch nur noch 2 Monate. Das packst du!
  22. Die fraglichen Magazine sind defintionsgemäß verbotene Waffen.
  23. 😛 Das ist wieder die andere Sache! Bekannt ist die Regelung nicht gerade, Diskussionen oder schlimmeres sind vorprogrammiert. Muss man sich halt überlegen.
  24. Aha. WaffVwV 12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind. 12.1.3.1 [...] Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.
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