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Raiden

WO Silber
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  1. N'Abend zusammen, verkaufe folgendes: 1x Magpul CTR in oliv, milspec, zusammen mit Oberland Arms Buffertube, Castle Nut und Lock Plate alle Teile nur ausgepackt, zusammen"geschraubt" aber nie eingebaut bzw. benutzt. Verkaufe evtl. auch einzeln Preis: 135 Euro 1x A2 Festschaft, gebraucht, 20 Euro 1x Schaftadapter für SIG55x auf AR15-Schäfte; Preis: macht mir ein realistisches Angebot Preise zzgl. Versand viele Grüße raiden
  2. N'Abend zusammen, ich suche grüne Schaftteile für ein SIG 551. Freue mich über jedes Angebot. P.S. den Pistolengriff hab ich schon ;P viele Grüße raiden
  3. Preisupdate .45 ACP 10 Cent .303 brit 30 Cent
  4. Muss das sein, meinen Thread dafür zu hijacken? Ich geh ja auch nicht in nen anderen Laden und preise dort meine Produkte an. Sorry, find ich nicht gerade nett... Meine Preise sind natürlich auch verhandelbar.
  5. Hallo liebe User, verkaufe hier folgende Patronenhülsen zum Wiederladen. Sie wurden von mir aus Fabrikmunition gewonnen, somit auch nur 1x abgeschossen. 273 Stück GECO .45 ACP aus 1911 616 Stück PMC Bronze .45 ACP aus 11911 274 Stück Prvi .303 British aus Enfield 770 Stück PPU (neuer Handelsname von Prvi) .303 British aus Enfield 165 Stück Prvi 7,62x54R aus Nagant Für die KW-Hülsen hätte ich gerne 15 Cent pro Stück, für die LW-Hülsen 35 Cent pro Stück Preise zzgl. Versand! Bei Interesse einfach anschreiben liebe Grüße raiden
  6. Aus den technischen Regeln: B.4.3 Alternative Distanz Erlaubt der Schießstand das Schießen nicht auf den festgesetzten Distanzen, so kann auf maßstabsgerecht geänderte Scheiben geschossen werden. Dies ist nicht zulässig bei Meisterschaften.
  7. Vor allem ist die neue "Sonder"-Version 553R (in 7,62x39) günstiger als das 551 und 553 und sogar günstiger als die Pistole 553P Und der neue Lower aus Alu kostet einzeln 1200 Franken :lol2: Mein 551 hab ich fabrikneu für 1700-1800 Euro bekommen, jetzt (4 oder 5 Jahre später) kostet's 2900 Euro. Magazine an die 100 Franken, während haargenau die gleichen Magazine in den USA für den Ableger 551A1 für 30 US-Dollar verscherbelt werden. Da muss man sich über fehlende Aufträge nicht wundern. @CZM52 Hab ich auch drüber geschmunzelt
  8. Immerhin gibt es eine neue Homepage. Okay, Comic Sans MS ist nicht die ideale Schriftart für einen Firmenauftritt, aber es tut sich zumindest etwas. www.swissarms.ch
  9. Habe die Quelldatei leider gerade nicht zur Hand, daher nur der Auszug. Zitat: Aus der Begründung zur AWaffV Zu § 6 Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung erstreckt sich nicht auf das jagdliche Schießen. Zu Absatz 1: In der Vergangenheit hat eine häufig nicht ausreichend vorhandene waffentechnische und schießsportliche Sachkenntnis von Waffenbehörden einerseits, ein sehr großzügiges Verständnis des Grundsatzes der Autonomie des Sports andererseits dazu geführt, dass heute im Schießsport Schießdisziplinen offenbar nahezu für alle Schusswaffen angeboten werden, sofern es sich nicht um verbotene Schusswaffen handelt. Unter Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einer Limitierung des Erwerbs und des Besitzes insoweit erlaubnispflichtiger Schusswaffen einerseits und des Interesses des Einzelnen an der Ausübung des Hobbys Schießsport andererseits wird daher der Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt: Nr. 1: Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können und daher zudem einen hohen Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr. Andererseits verringert die kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen. Die Länge des Laufs bemisst sich nach der Länge der Geschossführung ohne Patronenlager (vgl. Nr. 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29.11.1979). Nr. 2: Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten; die Drohwirkung derartiger Waffen sowie das Eskalationsrisiko in polizeilichen Einsatzlagen bei Missbrauchsfällen sind erhöht, andererseits sind berechtigte Belange des Schießsports allenfalls dann mit Blick auf eine zulässige Verwendung solcher Schusswaffen gegeben, wenn solche Schusswaffen für den Schießsport tatsächlich geeignet sind. Vor diesem Hintergrund wird mit der Regelung der Nr. 2 eine Abgrenzung anhand technischer Kriterien vorgenommen, die sich an der genannten Trennlinie orientiert. Eine Beschränkung des Ausschlusses durch § 6 AWaffV erscheint insofern auf halbautomatische Kurz- und Langwaffen ausreichend und zweckmäßig. Nach aktuellem Recht gelten Einzellader- und Repetierwaffen grundsätzlich nicht mehr als Kriegwaffen und selbst bei den voll- oder halbautomatischen Schusswaffen ist die Kriegswaffeneigenschaft entfallen, wenn deren Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden ist. Die Verwendung von Einzellader- oder Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringere Gefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. Im Einzelnen: Nr. 2 Buchstabe a: Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. Im Wesentlichen nur die Kurz- oder Kompaktausführungen verfügen über kürzere Läufe. Beide sind zum sportlichen Schießen nur wenig oder gar nicht geeignet. Nr. 2 Buchstabe b: Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, also Waffen, bei denen sich das Magazin hinter der Abzugseinheit befindet, nicht zulässig. Diese haben eine extrem geringe Gesamtlänge. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch. Nr. 2 Buchstabe c: Unter dieses Verbot fallen insbesondere alle Abkömmlinge von Maschinenpistolen.Gerade die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist unstrittig. Nr. 3: Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. Beim Militär werden dagegen Magazine mit einer Kapazität von mindestens 20, zumeist sogar von 30 Schuss verwendet; daher führt die Benutzung von 10 Schuss-Magazinen zu einer deutlichen Abgrenzung beim äußeren Anschein. Die Festlegung in der Verordnung führt dazu, dass die Schießsportverbände ihre Sportordnungen entsprechend ausrichten müssen. Zu Absatz 2: Diese Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion. Zu Absatz 3: Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des Schießsports verhindert werden. Dies schließt aber nicht aus, dass verbandsbezogen durch das Bundesverwaltungsamt unter Beteiligung des Fachbeirats einzelne Arten derartiger Waffen unter sorgfältiger Abwägung ihrer Schießsporttauglichkeit und ihrer Verwendung im nationalen oder internationalen Schießsport einerseits, der Belange der öffentlichen Sicherheit andererseits zum Schießsport zugelassen werden können. Zitat Ende
  10. Stellungnahme von Heckler und Koch: http://www.heckler-koch.com/de/presse/detail/article/bundesrechnungshof-agiert-rufschaedigend.html
  11. Das denke ich auch, vor allem marketingmäßig schaut es (auf dem Zivilmarkt) sehr mau aus. Auf den Messen ist SAN wohl präsent, aber sonst sieht oder hört man gar nichts von denen. Selbst die Homepage ist auf einem hoffnungslos alten Stand, nichtmal das SAPR ist dort aufgeführt.
  12. Huh? Die Preise wurden ständig "angepasst". 2009 hab ich für ein fabrikneues 551 knapp 1800 Euro bezahlt (das ist auch ein angemessener Preis, der den Fähigkeiten der Waffe gerecht wird), seit einiger Zeit werden dafür 2900 Euro Listenpreis aufgerufen, bei Hiendlmayer kosten die Teile schon an die 3400 ohne Visierung. Kann mir niemand weismachen, dass diese Erhöhung absolut nötig war. Sollte jetzt schon wieder erhöht werden, oh Graus. Das ist die Waffe nicht wert (und wie gesagt, ich bin schon Fanboy). Und wie erklärt sich bitte, dass das 553 in 7,62x39 günstiger ist, als das Standardmodell in .223? Hätte ich das gewusst, hätte ich mein Kapital in schweizer Waffen angelegt.
  13. Selbst als Fanboy muss ich sagen, dass es langsam lächerlich wird.
  14. Bin ja mal gespannt, wer das Aussehen bei Waffen, die keinen F-Bescheid haben, bspw. zahlreiche Custom-ARs, beurteilen will...
  15. Also, ich hab mir letztens die Originalfassung von "Dawn of the Dead" angeschaut. Das war einer der schlechtesten Filme, den ich je gesehen habe. Zu keinem Zeitpunkt hat man das Gefühl, dass die Protagonisten ernsthaft in Gefahr sind/wären (wären sie nich so außerordentlich bescheuert). Dazu handeln die Figuren übertrieben dämlich und unglaubwürdig und man wünscht sich eigentlich nur noch, dass sie wegen ihrer Idiotie möglichst schnell abnippeln, um dem Zuschauer nicht noch mehr auf die Nerven zu gehen. Das bisschen Gesellschaftskritik: "Menschen sind in Wirklichkeit konsumgeile "Zombies"" macht noch keinen guten Film aus.
  16. Bin natürlich nur Rechtslaie, aber ist das nicht eher so zu verstehen? Nehme ich ein AR15 als Abbild einer vollautomatischen Kriegswaffe und beseitige (fast) alle Anscheinskriterien nach dem Katalog des alten Anscheinsparagraphen, hat es keinen Anschein mehr. Nehme ich eine Thompson ist das nicht nötig, da die Waffe eh keine Kriegswaffe ist. Im Urteill stand doch sogar, dass es nicht soweit gehen darf, dass sogar die Technik mit überprüft wird und in die Anscheinsbeurteilung einfließt. ("den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde beeinflusster Betrachtung erweckt")
  17. Ich hoffe ja, dass der Antragssteller dieses Bescheides: http://www.bka.de/nn_205618/SharedDocs/Dow...PantherArms.pdf auch Widerspruch eingelegt hat, da das BKA hier (in Zusammenhang mit dem aktuellen Gerichtsurteil) eindeutig Fehlfeststellungen getroffen hat.
  18. Raiden

    WaffVordruckVwV

    Ganz genauso ist es, sinnvolle Änderung!
  19. Meiner Laienmeinung nach ja - schließlich bekommt man die leere Karte ja auch nur, wenn man das Bedürfnis, also die regelmäßige Schießsportausübung, nachgewiesen hat.
  20. Da (Repetier-)Flinten mit "speziellen Laufprofilen" rechtlich nicht zu den Waffen mit gezogenen Läufen gehören (ansonsten würden sie nämlich Triebspiegelmunition verschießen), existiert hier keine Grauzone. Die gehören auf "grün" und damit hat's sich.
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