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Raiden

WO Silber
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  1. Was ist an "Bedürfnis zum Besitz" in (5) nicht zu verstehen?!
  2. Ja, und man wollte ja nicht über die EU-Vorgaben hinauspreschen. Was gesagt wurde und was geschrieben steht, sind zwei Paar Schuhe.
  3. Nö, ich buckel nicht, aber ich kann sinnentnehmend lesen. Ich finde die Regeln auch nicht berauschend, aber wer sich nicht um den Erhalt seines Bedürfnisses kümmert, muss früher oder später eben mit einem Widerruf rechnen. Hier sind auch gar nicht alle Waffen 'at risk' oder gar eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (lol). Im schlimmsten Fall müssen die Waffen überm Kontingent abgegeben werden. Zumal der TE ja erwähnt hat, dass alle Bedingungen erfüllt sind und das Beispiel ein fiktives ist.
  4. Ja, ist sinnfrei. Denn die Bedingungen für Erwerb und Besitz sind in den Absätzen eindeutig geregelt. Den Anwalt kann man sich sparen und einfach den legitimen Forderungen der Behörde nachkommen, auch wenn es einem nicht schmeckt.
  5. Tja deine Meinung. Weder ist Absatz (4) der alleinige Absatz für eine Bedürfnisprüfung noch bezieht sich der auf Waffen überm Kontingent, da Erwerb und Besitz dieser in (5) geregelt werden. Steht doch da schwarz auf weiß. Der Verweis auf (2) bezieht sich eben darauf, dass (5) nur für organisierte Sportschützen (=Mitgliedschaft in Verein/Verband) gilt. Es gibt ja noch die unorgansierten Schützen, die jeden Mäusefurz extra beantragen müssen (siehe WaffVwV).
  6. Die Forderung der Behörde ist legitim, einfach mal genau den Paragraphen lesen. Zu den "Kontingentswaffen": (3)Bedürfnis zum Erwerb..blabla..regelmäßiges Training...blabla...Mitgliedschaft blabla.. (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen...blabla 4/6x im Jahr Zu den "Wettkampfwaffen" über dem Kontingent: (5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition..blabla...regelmäßig Wettkämpfe schießen
  7. Na was wohl. Aber er kann nicht sein Problem zum Problem der gesamten(!) Jägerschaft machen.
  8. Dass tatsächlich noch Leute über die Stöckchen des TEs springen...
  9. Bleibt Kurzwaffe, da sie mit eingeklapptem Schaft immer noch bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
  10. Die armen Büchsenmacher, Händler und sonstigen rechtmäßigen Besitzer. Als Erbe muss man schließlich auch wissen, ob das Ding überhaupt noch funktioniert.
  11. "Die vor 01.04.2003 demilitarisierten Langwaffen blieben zivile Langwaffen, es gab aber keinen weiteren Umbauten mehr. Das ist hier ebenfalls so: die in der Zeit von 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten Schusswaffen, welche mit, aus heutiger Sicht, verbotenen Teilen gebaut wurden und für die eine Feststellungsbescheid erteilt wurde, bleiben erlaubte Schusswaffen."
  12. Da täuschst du dich.
  13. Leitfaden BKA: Frage 13: Was passiert bei einem verbotenen Waffenteil in einer erlaubnispflichtigen Waffe? Eine halbautomatische Schusswaffe der Kat.B. besteht derzeit (Anmerkung: vor dem 31.08.2020) aus den beiden wesentlichen Teilen Lauf und Verschluss. Diese sind neu gefertigt und unstrittig. Das Waffengehäuse war bislang nicht relevant, es stammt aber von einer verbotenen Waffe oder war ein Neuteil für eine verbotene Waffe. Bei solchen Waffe kann zudem auch der Verschlussträger relevant sein. Wird die betreffende Waffe unter Berücksichtigung der Regelungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG durch die nun neu in Gesetz aufgenommenen Waffenteile zur verbotenen Waffe der Kat. A? Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Waffe zur Instandsetzung zerlegt wird und ein oder mehrere wesentliche Teile (Kat. A) vorübergehend oder dauerhaft (z.B. im Rahmen eines Teileaustausches) von der Waffe getrennt werden? Antwort: Wie schon in Frage 12 dargestellt, behalten die Feststellungsbescheide des BKA ihre Gültigkeit, es sei denn, Gerichte treffen eine andere Entscheidung. Allerdings gibt es eine Einschränkung für solche Schusswaffen mit Feststellungsbescheiden, bei denen offensichtlich verbotene Waffenteile verbaut worden sind. Wie an anderer Stelle im vorliegenden Leitfaden ausgeführt, gab es bereits beim Inkrafttreten des WaffG 01.04.2003 einen Stopp für den Umbau von halbautomatischen Kriegswaffen in halbautomatische Langwaffen. Die vor 01.04.2003 demilitarisierten Langwaffen blieben zivile Langwaffen, es gab aber keinen weiteren Umbauten mehr. Das ist hier ebenfalls so: die in der Zeit von 01.04.2003 bis 31.08.2020 gefertigten Schusswaffen, welche mit, aus heutiger Sicht, verbotenen Teilen gebaut wurden und für die eine Feststellungsbescheid erteilt wurde, bleiben erlaubte Schusswaffen. Bei diesen sind also ohne weiteres Reparaturarbeiten möglich, ohne dass es hier einer Ausnahmegenehmigung bedürfte. Es wird aber keine Neufertigungen auf der Basis der bestehenden Feststellungsbescheide mehr geben, da die Grundlage dieser Neufertigungen aus jetzt verbotenen Waffenteilen besteht und eine Bestandsvermehrung von verbotenen Waffenteilen bzw. verbotenen Schusswaffen nicht erwünscht ist. Ebenso dürfte der Austausch von z.B. defekten Gehäusen oder Verschlussträgern nur möglich sein, wenn zur Reparatur tatsächlich zivil gefertigte Bauteile verwendet werden. Bei seit 01.09.2020 im Besitz von Händlern, Herstellern oder auch Privatpersonen befindlichen verbotenen Waffenteilen ist für diese im Rahmen der Frist bis zum 01.09.2021 eine Ausnahmegenehmigung gem. § 40 WaffG zu beantragen oder können an Berechtigte oder Behörden überlassen werden. Das gilt auch und insbesondere für die sogenannten „Teilesätze“ von Kriegswaffen/verbotenen Schusswaffen, die bereits vor dem 01.04.2003 existierten und auch heute immer noch erzeugt bzw. national und international gehandelt werden. Eine Anfertigung eines z.B. halbautomatischen Sturmgewehr 44 auf der Basis eines „Teilesatzes“, unabhängig davon, ob dieser aus dem Ausland kommt oder sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist seit dem 01.09.2020 nicht mehr möglich, da sowohl der Eigentümer der Teilsatzes als auch der Hersteller/Büchsenmacher bereits mit verbotenen Waffenteilen umgehen. Der Feststellungsbescheid gem. § 2 Abs.5 WaffG war eigentlich als Ausnahme gedacht, in den Fällen, in denen sowohl Bürger als auch Behörden waffenrechtlich nicht mehr weiter wissen. Aus diesem Grund sind nicht alle in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt befindlichen Schusswaffen mit einem Feststellungsbescheid versehen. Es wird sich also noch zeigen müssen, ob man mit diesen Schusswaffen ohne Feststellungsbescheid auch weiterhin umgehen darf. Durch die Erweiterung der wesentlichen Waffenteile wird das Bundeskriminalamt allerdings zukünftig bei der Erteilung von Feststellungsbescheiden ein besonderes Augenmerk auf die Prüfung der Herkunft der in einer Schusswaffe verbauten wesentlichen Waffenteile legen. Wird bei dieser Prüfung festgestellt, dass die zu prüfende Schusswaffe zumindest ein oder sogar mehrere verbotene wesentliche Waffenteile enthält, wird ein positiver Feststellungsbescheid versagt werden
  14. Jedenfalls mangelt es dir nicht an selbstbewusstem Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit.
  15. Geht nicht ums Verstehen, sondern darum, nicht den Bückling machen zu müssen.
  16. Was bin ich froh, dass ich aus diesem Stempelgeschiss raus bin.
  17. Aber eben beim IG89. Der Vergleich mit den anderen Modellen dient ja eben dazu, um aufzuzeigen, dass es damaliger Stand der Technik und des Umgangs war, dass diese eben nicht als Wechselmagazine gedacht waren.
  18. Moooooooooment einmal. Ein Magazin ist erst dann ein ein Wechselmagazin, wenn das Magazin zur bestimmungsgemäßen Befüllung entnommen wird. Siehe Definition WaffG. Bestimmungsgemäß wird das Magazin des IG89, wie auch beim Lee-Enfield oder K31, jedoch in der Waffe gefüllt. Die Magazine sind zwar zur Wartung etc. entnehmbar, waren aber nie als Wechselmagazine gedacht!
  19. Primärquellen sind oft die Bedienungsanleitungen, schau zum Beispiel mal bei Heckler&Koch vorbei.
  20. Wenn es bei deiner Behörde nicht rechtmäßig verläuft, solltest du dich dagegen zur Wehr setzen. Das hat nichts mit Rechthaberei, sondern mit Rechtsstaatlichkeit zu tun.
  21. Ich hoffe inständig, dass das Thema endgültig geklärt wird. Manche Behörden wissen es nicht, manche wollen nichts dazu sagen, oberste und untere Waffenbehörden widersprechen sich gegenseitig. Und da soll der Anwender dann den hundertprozentigen Durchblick haben? Mit deiner Nummer Sicher hast du leider Recht.
  22. Allerdings heißt es zu Faustmessern und Nachtsichttechnik: Jäger dürfen Umgang haben, nicht "für Jager wird das Verbot nicht wirksam" Ne gerade Linie ist da nicht erkennbar. Ich halte das nach wie vor für nicht eindeutig.
  23. Dazu passend die Frage: Waffe X erworben 2010 Wechselsystem erworben fur Waffe X 2011 Waffe Y erworben 2012 Darf das WS auch mit Waffe Y verwendet werden?
  24. Schlechter Vergleich, Läufe und Verschlüsse sind als wesentliche Teile den Waffen, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt und müssen daher selbstredend wie diese aufbewahrt werden. Die Frage ist ja gerade: "nicht verboten" oder "verboten, aber erlaubnisfreier Umgang"? Schließlich sind auch "Nicht verboten/gar nix/unreguliert" "Erlaubnisfrei" und "Verboten, erlaubnisfreier Umgang" grundverschiedene Dinge
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