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Raiden

WO Silber
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  1. Soweit ich weiß, liegst du vollkommen falsch.
  2. Das BKA kann/will nicht sagen, wie man verbotene Magazine benutzen darf Die örtliche Behörde weiß es nicht und fragt das Landesinnenministerium Und das Landesinnenministerium gibt Merkblätter raus, die in anderen Fragen eventuell nicht dem Gesetzestext entsprechen Der Besitzer weiß erst recht nicht, was los ist. Sollte nicht so etwas wie Normenklarheit bestehen?
  3. Kommt da noch was oder kann man das abhaken?
  4. Da käme doch eher Paragraph 34 Nr.12 AWaffV in Frage oder seit wann ist ein (verbotenes) Magazin eine Schusswaffe oder ihr gleichgestellt?
  5. Der vorübergehende Erwerb und Besitz gemäß Paragraph 12 ist ja, unter bestimmten Voraussetzungen, erlaubnisfrei. Ergo kann es dafür auch keine Erlaubnis geben.
  6. ups, bin kein Wiederlader
  7. Allerdings ist der Jagdschein für den vorrübergehenden Besitz ja keine Erlaubnis, sondern eine Voraussetzung. Denn der Besitz nach Paragraph 12 ist grundsätzlich erlaubnisfrei.
  8. @ Balam Grundlegend bin ich ebenfalls deiner Auffassung, auch diverse Landesinnenministerien sehen es so. Ich kann die andere Argumentationskette aber auch nachvollziehen. Um ein anderes Beispiel zu bemühen, gibt es durchaus einen Fall, in dem es tatsächlich von der jeweiligen Person abhängt, ob ein Magazin verboten ist oder nicht und nicht, ob lediglich der Umgang damit gestattet ist oder nicht. Letztendlich ist es ein handwerklich extrem schlecht gemachtes Gesetz, die definitive Auslegung wird wohl irgendwann ein Gericht festlegen. Oder die überarbeitete Verwaltungsvorschrift, je nachdem, was eher kommt.
  9. Welche Waffe?
  10. Ah, also in der umgekehrten Konstellation. Ja, da sehe ich auch kein Problem.
  11. Für erlaubnispflichtige Waffen. Auch für verbotene Waffen? Schließlich heißt der entsprechende Paragraph "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" und nicht "Ausnahmen von Verboten". Wann das Magazin frei oder verboten ist, hängt ja aber nur von einer erteilten Erlaubnis ab.
  12. Wenn du eine Besitzerlaubnis für ein Glock-Mag-AR hast, darfst du mit Standardglockmagazinen keinen Umgang haben.
  13. Bitte nicht Lärmschutz als Zweck verwenden, sonst werden die Dinger noch verpflichtend. Keine Deliktrelevanz ist da doch besser geeignet.
  14. Sehe ich auch so. Sobald eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe, in die das Kurzwaffenmagazin passt, erteilt wurde, gilt dieses als verbotenes Langwaffenmagazin und der Umgang damit ist verboten. Dabei ist unerheblich, ob die Waffe vor Ort oder hunderte km entfernt ist. Es kommt auf die erteilte Besitzerlaubnis an.
  15. Könntest du das bitte mit genauer Quellenangabe zitieren?
  16. Die fraglichen Magazine sind als verbotene Waffen definiert.
  17. Jetzt mal Butter bei die Fische: wer verbirgt sich denn hinter der 'IGLB'?
  18. Hat vielleicht auch damit was zu tun, wie sich der Initiator sonst so im Forum gibt.
  19. Ich spende nur, wenn Ron "Spassplempe" Siderius Präsident auf Lebenszeit wird. Sonst reißt ja niemand was! Außerdem möchte ich drei "Expect Gun Resistance"-Gratissticker für mein Poesiealbum.
  20. Doch, ist sie.
  21. Wie man aus einem eindeutigen "das Bedürfnis ist nicht zu prüfen" ein "das Bedürfnis kann geprüft werden" macht, verstehen wahrscheinlich auch nur die Götter oder man ist Meister der Mentalgymnastik. 13(1) und 13(2) stellen unterschiedliche Sachverhalte dar. 13(2): Bedürfnis wird nicht geprüft. Auch nicht nach Paragraph 4 oder 8. Dazu die WaffVwV: "13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. " Ist doch nicht so schwer.
  22. häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf Wie gesagt, meine Interpretation ist die, dass man einen Gegenstand nicht einerseits als nicht verboten betrachten kann, andererseits aber die Behandlung wie eine verbotene Waffe fordert. Entweder es ist verboten, mit allen daraus sich ergebenden Folgen oder es ist nicht verboten. Mir ist klar, dass das nur für diese eine Person gilt. Hätte der Gesetzgeber die Behandlung wie eine verbotene Waffe gewünscht, hätte er den Paragraphen anders formuliert à la "Berechtigung zum Umgang besteht fort".
  23. Eben, deshalb zumindest gegen einfache Wegnahme/gegen unbefugten Zugriff sichern.
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