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Raiden

WO Silber
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  1. Allerdings ist der Jagdschein für den vorrübergehenden Besitz ja keine Erlaubnis, sondern eine Voraussetzung. Denn der Besitz nach Paragraph 12 ist grundsätzlich erlaubnisfrei.
  2. @ Balam Grundlegend bin ich ebenfalls deiner Auffassung, auch diverse Landesinnenministerien sehen es so. Ich kann die andere Argumentationskette aber auch nachvollziehen. Um ein anderes Beispiel zu bemühen, gibt es durchaus einen Fall, in dem es tatsächlich von der jeweiligen Person abhängt, ob ein Magazin verboten ist oder nicht und nicht, ob lediglich der Umgang damit gestattet ist oder nicht. Letztendlich ist es ein handwerklich extrem schlecht gemachtes Gesetz, die definitive Auslegung wird wohl irgendwann ein Gericht festlegen. Oder die überarbeitete Verwaltungsvorschrift, je nachdem, was eher kommt.
  3. Welche Waffe?
  4. Ah, also in der umgekehrten Konstellation. Ja, da sehe ich auch kein Problem.
  5. Für erlaubnispflichtige Waffen. Auch für verbotene Waffen? Schließlich heißt der entsprechende Paragraph "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" und nicht "Ausnahmen von Verboten". Wann das Magazin frei oder verboten ist, hängt ja aber nur von einer erteilten Erlaubnis ab.
  6. Wenn du eine Besitzerlaubnis für ein Glock-Mag-AR hast, darfst du mit Standardglockmagazinen keinen Umgang haben.
  7. Bitte nicht Lärmschutz als Zweck verwenden, sonst werden die Dinger noch verpflichtend. Keine Deliktrelevanz ist da doch besser geeignet.
  8. Sehe ich auch so. Sobald eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe, in die das Kurzwaffenmagazin passt, erteilt wurde, gilt dieses als verbotenes Langwaffenmagazin und der Umgang damit ist verboten. Dabei ist unerheblich, ob die Waffe vor Ort oder hunderte km entfernt ist. Es kommt auf die erteilte Besitzerlaubnis an.
  9. Könntest du das bitte mit genauer Quellenangabe zitieren?
  10. Die fraglichen Magazine sind als verbotene Waffen definiert.
  11. Jetzt mal Butter bei die Fische: wer verbirgt sich denn hinter der 'IGLB'?
  12. Hat vielleicht auch damit was zu tun, wie sich der Initiator sonst so im Forum gibt.
  13. Ich spende nur, wenn Ron "Spassplempe" Siderius Präsident auf Lebenszeit wird. Sonst reißt ja niemand was! Außerdem möchte ich drei "Expect Gun Resistance"-Gratissticker für mein Poesiealbum.
  14. Doch, ist sie.
  15. Wie man aus einem eindeutigen "das Bedürfnis ist nicht zu prüfen" ein "das Bedürfnis kann geprüft werden" macht, verstehen wahrscheinlich auch nur die Götter oder man ist Meister der Mentalgymnastik. 13(1) und 13(2) stellen unterschiedliche Sachverhalte dar. 13(2): Bedürfnis wird nicht geprüft. Auch nicht nach Paragraph 4 oder 8. Dazu die WaffVwV: "13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. " Ist doch nicht so schwer.
  16. häufig_gestellte_fragen_zum_dritten_waffenänderungsgesetz.pdf Wie gesagt, meine Interpretation ist die, dass man einen Gegenstand nicht einerseits als nicht verboten betrachten kann, andererseits aber die Behandlung wie eine verbotene Waffe fordert. Entweder es ist verboten, mit allen daraus sich ergebenden Folgen oder es ist nicht verboten. Mir ist klar, dass das nur für diese eine Person gilt. Hätte der Gesetzgeber die Behandlung wie eine verbotene Waffe gewünscht, hätte er den Paragraphen anders formuliert à la "Berechtigung zum Umgang besteht fort".
  17. Eben, deshalb zumindest gegen einfache Wegnahme/gegen unbefugten Zugriff sichern.
  18. Für den Besitzer wird das Verbot ja gerade nicht wirksam. Wieso sollte man etwas wie eine verbotene Waffe aufbewahren, wenn es (nur für einen selbst) keine verbotene Waffe ist? Man bekommt ja keine Genehmigung oder sonstwas, es ist schlicht nicht verboten. Das bayerische Innenministerium sieht es auch so, gemäß Merkblatt werden an den Alt-Alt-Besitz keine erhöhten Anforderungen an die Aufbewahrung gestellt.
  19. Zum letzten Absatz: sehe ich auch so. Zwar gelten diese nur für den Besitzer nicht als verboten, dennoch müssen diese gegen einfache Wegnahme gesichert sein, also zumindest weggeschlossen. Sonst hätte jeder Besucher oder die Ehefrau oder sonstige Personen Zugriff auf verbotene Waffen, wenn diese einfach auf dem Schrank liegen würden.
  20. Gerne! Also, verbotene Magazine sind gemäß WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 als verbotene Waffen eingestuft. Gemäß der AWaffV sind diese in der Sicherheitsklasse 1 aufzubewahren. In der BKA-Ausnahmegenehmigung steht nur pauschal, dass diese im Sinne des Paragraph 36 WaffG aufzubewahren sind, daraus ergibt sich ja alles weitere/das obige. Die oft kolportierte Sicherheitsklasse 0 fällt wohl nir deswegen nicht weiter auf, weil die Behörden selber überfordert sind.
  21. Ich schätze ja deine Beiträge, aber wieso schaut man nicht einfach mal kurzin Gesetz und Verordnung, bevor man solchen Quark niederschreibt?
  22. Oh Mann -Lower werden nicht angeneldet, es ist eine Besitzerlaubnis zu beantragen -wenn die Behörde ihren Job genau macht, ist ein Bedürfnis nachzuweisen -"Wechsellower" anzubauen war schon nach altem Recht Grauzone -war der Lower noch nie an einer Waffe verbaut, ist zum Anbau eine Herstellungserlaubnis notwendig
  23. https://www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html?cms_rubrik=2015105 Waffenrecht Top 40 ab 3:34:15 Punkt 6 Buchstabe b (regelmäßige MPU) wurde glücklicherweise mit einer deutlichen Minderheit nicht angenommen!
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