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Raiden

WO Silber
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  1. Eben. Deswegen kann ich die Reaktion nachvollziehen.
  2. Oder die haben halt ihre Erfahrungen gemacht. Ich war bis jetzt in 6 Vereinen (nicht gleichzeitig) Mitglied und in jedem gab es andere Mitglieder, mit denen ich nichts zu tun haben wollte/wollen würde. Ich kann es also auf einer gewissen Ebene schon nachvollziehen.
  3. Richtig. Bis zum 31.8.20 waren Repetierer nämlich wie folgt definiert: 2.3 Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.
  4. Dennoch wird die Hülse automatisch ausgezogen und ausgeworfen, also ist ein MARS kein Repetierer.
  5. Diese Lücke wurde ja mit dem neuen WaffG und der neuen Definition von Repetierern geschlossen. Bei MARS wird die Patrone/nhülse ja nicht von Hand ausgeworfen. Ebenso erfolgt das Zuführen nicht nur von Hand, sondern auch per gespeicherter Federkraft.
  6. Scroll mal ein paar Beiträge hoch.
  7. Ja, es hat mir auch den Anschein, dass man Sachen so auslegt oder gar hinzudichtet, dass sie ins eigene Wunschdenken passen. Alleine der Unsinn mit den geteilten Gehäusen, die nur bei Vollautomaten oder deren Ablegern vorkommen sollen. Dann wiederum sagt man: UMP = zweiteiliges Gehäuse USC = einteiliges Gehäuse. "Lower" ist lediglich der Abzug Obwohl praktisch überhaupt kein Unterschied besteht. Zumal das WaffG bei Gehäusen überhaupt nicht nach "vollautomatisch/vom VA abstammend" und den übrigen Waffen unterscheidet. Völlige Willkür. Immerhin ist mal schwarz auf weiß zu lesen, dass die Niedermeier-Neubauten, gefertigt bis 31.8.2020, legal bleiben. Daraus lässt sich meiner Meinung nach auch ableiten, dass bis zum 31.8.20 verschlossene Sear-Cut-Upper legal bleiben. Und Gurte sind keine Magazine, hurra.
  8. Von der CIP-Kalibersynonymliste hat das BKA immer noch nichts gehört Leider wieder jede Menge Willkür ohne Grundlage im Dokument.
  9. Wixxflinte mit gezogenem Lauf. (duckundwech)
  10. Allgemein: da werden sich die Grünen jetzt aber in die Hose machen. Im Speziellen: Zitate: "Sportschützen verwenden ihre Waffen, wir sagen lieber Sportgeräte," "Wolpert: „... dem Verbot von übergroßen Magazinen. "
  11. Bei Zugriff ist der Besitz nicht weit entfernt
  12. Raiden

    Meldung Teilesätze

    Die Antwort überrascht dich ernsthaft? Wurde dir im Thread von Anfang an genau so gesagt.
  13. Schloss verlegt, Schloss passt nicht an neuen Koffer, etc. etc.
  14. Es ist keine räumliche Trennung von Munition vorgeschrieben. Die Waffe darf nur lediglich nicht schussbereit sein, fertig.
  15. Raiden

    Meldung Teilesätze

    Ja klar, das Griffstück einer verbotenen PPS43 ist waffenrechtlich nicht relevant... Magazingehäuse kein abschließbarer Deckel? Wtf?? Sorry, aber die Antwort war die Bits und Bytes nicht wert.
  16. Raiden

    Neues Schießzentrum

    Leider nix gehört und ich mach mich regelmäßig schlau. Wär aber super.
  17. Raiden

    AR15 Upper und Lower

    Klar ist jedenfalls, dass der BKA-Leitfaden mit einer gehörigen Portion Willkür geschrieben wurde (ich sag nur Abzugsgruppe M1A und Abzugsgruppe Garand) und man es, u.a., explizit auf die Modularität einiger Waffensysteme, insbesondere des AR15, abgesehen hatte.
  18. Raiden

    AR15 Upper und Lower

    Grassiert hier irgendwie gerade was, dass User längst geklärte Sachverhalte umdeuten, sich selbst die richtigen Antworten geben, diese aber nicht verstehen?
  19. Deine Quelle behauptet NICHT das Gegenteil. Du stellst einen Antrag. Der wird aber auch irgendwann beschieden.
  20. Kerl, weil die Nichtwirksamkeit für "neuen" Altbesitz nur bei Abgabe oder Antragsstellung gilt. Nach dem Antrag schwebt es. Mit dem Bescheid wird die Situation quasi neu bewertet. Man muss dem Altbesitzer ja auch Gelegenheit für den Antrag geben, sonst würde er ja sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Verstoß begehen.
  21. Ihm gegenüber, für alle anderen ist es eine verbotene Waffe.
  22. Deswegen schreib ich ja auch stets "für den Besitzer".
  23. Der "alte" Altbesitz ist bei Anmeldung für den Besitzer nicht verboten Der "neue" Altbesitz ist immer verboten. Mit BKA-Ausnahmegenehmigung darf man ihn behalten. Bis 2021 wird das Verbot nicht wirksam, wenn du es abgibst oder einen BKA-Antrag stellst. Dein Antrag wird aber irgendwann beschieden. Es ist ja nicht einfach damit getan, einfach nur einen Antrag zu stellen. Das Ergebnis zählt auch. Den Gesetzestext hast du schon mehrfach zitiert, einfach nochmal in Ruhe durchlesen und verstehen
  24. Du gibst dir die Antwort doch selbst: Verbot von Post-Sommer-2017-Magazin wird nicht wirksam, wenn es abgegeben oder ein Antrag beim BKA gestellt wird. Solange es nach dem Antrag keinen Bescheid gibt, ist das Magazin für dich nicht verboten. Irgendwann gibt es aber einen Bescheid vom BKA auf deinen Antrag, dort steht dann drin, ob du eine Ausnahmegenehigung bekommst oder nicht. Falls ja, ist es verboten, darfst es aber behalten, Falls nicht, ist es auch verboten, musst es aber abgeben.
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