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Raiden

WO Silber
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  1. Lächerlich hoch zehn - ich hab den Großteil meines Lebens einen Kilometer neben einem der größten Truppenübungsplätze verbracht. Hubschrauber, Jets, Artillerie, Panzer, MG-Feuer, teilweise haben die Scheiben gewackelt. Man hat das aber gar nicht mehr wahrgenommen. Und jetzt wollen sich ein paar Hanseln an ein paar Flintenschüssen stören und labern was von Krieg...
  2. Ich finde es ja herzallerliebst, wie ein Bedürfnis geprüft wird, welches gemäß Gesetz überhaupt nicht geprüft zu werden hat.
  3. https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm "Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt."
  4. Immerhin wäre das ausgewählte Elcan Specter DR mal was vernünftiges.
  5. Wie gesagt, Langwaffe ohne Sicherung ist grober Unfug.
  6. Kurzwaffen kommen nur deswegen Sicherung aus, da sie bei Nichtgebrauch in einem Holster stecken. Langwaffe ohne Sicherung ist ne ganz schlechte Idee.
  7. So zum Beispiel beim Schwarzlose MG. Als Rückdrucklader mit verlangsamenten Feder-Masse-Verschluss war das nötig um den Auszuehwiserstand der Hulse zu verringern, da die Öffnung des Verschlusses direkt nach der Zündung begann und die Hülse zu dem Zeitpunkt noch unter entsprechendem Druck stand. Bei G3 und MP5, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren, übernehmen das die Entlastungsrillen im Patronenlager.
  8. Besser ist das. Am besten immer die "höhere" Kategorie, wird bei Schalldämpfern ja auch so gehandhabt (wird immer als Kat.B eingetragen).
  9. Tut er nicht. Zum Glück bist du nicht mein Sachbearbeiter...
  10. Nein, die Altbestandsmagazine sind personengebunden. Sie sind nicht an den Besitz einer Waffe gekoppelt. Wenn du deine Büchse verkaufst, darfst du deinen Altbesitz selbstverständlich behalten. Weitergabe nur, wenn der Erwerber eine BKA-Ausnahmegenehmigung zum Erwerb hat.
  11. Mach's, wie Commerzgandalf vorgeschlagen hat, zum Transport im Rucksack einfach in Upper und Lower zerlegen. Klappschaft ist meines Erachtens völlig überbewertet, auch militärisch. Außer vielleicht für Panzerfahrer.
  12. Und führt es dann auch noch zu?
  13. Gerade ne Mail zum Magpul-Mai bekommen, da schlag ich doch glatt mal zu, Wahnsinnsangebot!
  14. Ergänzend: Ein Schaftmagazin ist kein Magazin im waffenrechtlichen Sinne. "4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen." Dies ist bei einem Schaftmagazin oder Schlaufen an der Waffe erkennbar nicht der Fall.
  15. Jetzt erklär mir mal was ganz logisch. Wieso muss man für die "späten" BKA-Magazine einen Antrag stellen? Warum muss über den Antrag entschieden werden, wenn doch allein das Stellen des Antrags eine ewige Verbotsnichtwirksamkeit erwirken würde? Würde dann nicht auch einfach eine Anzeige reichen? Wieso besteht der Gesetzgeber also auf einen Antrag? Wieso überhaupt beim BKA, das für verbotene Waffen zuständig ist und nicht bei der eigenen Behörde, die für nicht-verbotene Waffen zuständig ist? Warum bekommt man eine Ausnahmegenehmigung für verbotene Waffen, denn nichts anderes ist eine Genehmigung nach 40(4), wenn es gar keine verbotenen Waffen sind? In meinen Augen wurde die Nichtwirksamkeit des Verbots bei Stellung eines Antrags bis zur Ablauffrist nur deswegen aufgenommen, damit derjenige, der erst am 1. September 2021 einen Antrag gestellt hat, auch nach dem Stichtag bis zur Antragsentscheidung, die ja einige Zeit in Anspruch nimmt, keine Probleme bekommt.
  16. Steht es wohl. Verbot wird nicht wirksam, wenn bis September 2022 ein Antrag gestellt wird. Was sollen sie denn sonst sein, wenn man dafür eine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) bekommt?
  17. Zitat BKA: "Durch Ihren o.a. Antrag wird das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3, Nr. 1.2.4.4 für Sie bzw. Ihren Bestand an verbotenen Magazinen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskriminalamtes nicht wirksam." Das Verbot wird also nur bis zum Entscheid nicht wirksam. Danach gelten die Magazine als verbotene Waffen (sonst bräucht man ja auch keine Ausnahmegenehmigung nach 40(4) ) und müssen entsprechend aufbewahrt werden.
  18. Ich möchte nur mal anmerken, dass ich damals mit ner Uzi mit Platzpatronen(!!) aus nem fahrenden Wolf geschossen hab. So, und jetzt kommt ihr Bubis mit eurer "Erfahrung".
  19. Es ging ja auch darum, dass es diese Pflichten -entgegen deiner Aussage ein paar Beiträge weiter oben- gibt. Nicht mehr und nicht weniger.
  20. Verlust, Vernichtung, Überlassen, Ausfuhr sind dem BKA anzuzeigen.
  21. Wenn da in den BKA-Ausnahmegenehmigungen nicht so lustige Auflagen wären.
  22. Wie sollen denn die Paragraphen für verbotene Waffen Anwendung finden, wenn das Magazin (für den Besitzer) nicht verboten ist? Umgangserlaubnis(=Ausnahmegenehmigung) ungleich unwirksames Verbot.
  23. Dem (Alt-)Besitzer gegenüber wird das Verbot nicht wirksam.
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