Moin zusammen,
ich möchte eine meiner Waffen an den Hersteller senden, damit dieser diverse Teile austauscht, die allesamt nicht wesentlich nicht.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich, als Otto-Normal-Schütze, nur folgendes zu beachten habe?
Da gerade die Anzeigeparagraphen mit dem neuen Gesetz stark überarbeitet wurden, möchte ich auf Nummer Sicher gehen, dass ich nichts übersehe.
Ich würde es zwar für wahnsinnig halten, jedes Hin- und Hersenden als anzeigpflichtig anzusehen, aber man weiß ja nie.
Danke vorab!
§ 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
1.
der Verwahrung,
2.
der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder
3.
des Kommissionsverkaufs.
(4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht
1.in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
4.
von einem anderen,
a)
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte [...]
wieder erwirbt