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Raiden

WO Silber
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  1. Stimmt, da hab ich mich im Eifer des Gefechts vertan!
  2. Wo ist das Problem? Der Stichtag ist eine Anzeigefrist, keine Eintragungsfrist.
  3. In einem anderen Forum wird behauptet, dass die Magazinregelung wohl überarbeitet werden soll (zuviel Aufwand, kein Nutzen). Scheißhausparole oder weiß jemand mehr?
  4. Ärgerlich, aber bis zum 1.11. sind es doch nur noch 2 Monate. Das packst du!
  5. Die fraglichen Magazine sind defintionsgemäß verbotene Waffen.
  6. 😛 Das ist wieder die andere Sache! Bekannt ist die Regelung nicht gerade, Diskussionen oder schlimmeres sind vorprogrammiert. Muss man sich halt überlegen.
  7. Aha. WaffVwV 12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind. 12.1.3.1 [...] Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.
  8. Alles klar, dann gilt: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; Derjenige benötigt dann also keine WBK. Am besten die Weisung schriftlich fixieren.
  9. Polizei heißt übersetzt ja auch nichts anderes als Verwaltung. @cartridgemaster Nö, entweder die Aufsichty zeigt ihre Tätigkeit zwei Wochen vorher bei der Behörde an ODER der Verein registriert dir Aufsicht.
  10. Ich frage mich, wie der TE an sein KK-Gewehr gekommen ist, wenn ihm nicht bewusst ist, dass man auch ohne WBK mit erlaubnispflichtigen Waffen schießen darf. Riecht irgendwie nach U-Boot-Story.
  11. Moment. Ihr trefft euch auf dem Schießstand, du bringst die Waffe mit, ihr schießt dort und danach nimmst du die Waffe wieder mit? Dann müsst ihr nichts beachten...sollte man als Aufsicht und WBK-Inhaber aber wissen. Guckst Du Paragraph 12 (1) Nr.5
  12. Siehe Paragraph 12 in Verbindung mit Paragraph 38 WaffG.
  13. Paragraph 14 Waffg verlangt für die Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, dass der Schießsport betrieben wird. Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Siehe Paragraph 15a Je mehr Abwandlungen eine Sportordnung zulässt, desto besser. Reine freie Trainings ohne Bezug zur Sportordnung sind zwar vom Bedürfnis gedeckt(sonst dürfte man auch kein ZF einschießen oder Munition testen), aber eben kein sportliches Schießen. PS: Ich schieße im Training überwiegend ganze Disziplinen.
  14. Wenn die Behörden einen Roman bekommen wollen, dann sollen sie einen bekommen. Warum soll man sich ohne Not angreifbar machen?
  15. @Sindbadhast du Schriftstücke dazu?
  16. Für 600€ Messingschrott muss Schütze Schlumpf aber ganz schön viel in einem Jahr schießen.
  17. Das ist bereits geklärt und unproblematisch.
  18. Moin zusammen, ich möchte eine meiner Waffen an den Hersteller senden, damit dieser diverse Teile austauscht, die allesamt nicht wesentlich nicht. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich, als Otto-Normal-Schütze, nur folgendes zu beachten habe? Da gerade die Anzeigeparagraphen mit dem neuen Gesetz stark überarbeitet wurden, möchte ich auf Nummer Sicher gehen, dass ich nichts übersehe. Ich würde es zwar für wahnsinnig halten, jedes Hin- und Hersenden als anzeigpflichtig anzusehen, aber man weiß ja nie. Danke vorab! § 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht (3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck 1. der Verwahrung, 2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder 3. des Kommissionsverkaufs. (4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht 1.in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte [...] wieder erwirbt
  19. Ein Großteil ist leider völlig verblödet und kann mit Freiheit nichts anfangen.
  20. Patronenlager mit Entlastungsrillen hassen diesen Trick.
  21. Dann 6x pro Jahr oder 1x alle drei Monate je Waffenart(LW/KW) zum Bedürfniserhalt. Sollte doch machbar sein.
  22. Wenn du wegen privater Gründe (Krankheit, Arbeit etc.) gehindert bist, zählt das nicht als "Fehlzeit".
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