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IGNORED

10-Jahres-Frist bei Sportschützen – WBK zwischenzeitlich zurückgegeben


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Geschrieben

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur 10-Jahres-Frist beim Sportschützen-Bedürfnis und würde gerne wissen, ob jemand damit schon praktische Erfahrungen gemacht hat.

Ich war von 2020 bis 2023 aktiver Sportschütze im BDMP und hatte in dieser Zeit auch eine WBK. Die WBK habe ich anschließend zurückgegeben und war seitdem nicht mehr waffenrechtlich aktiv.

Jetzt möchte ich wieder mit dem Schießsport anfangen, evtl. in einem anderen Verein bzw. Verband. Eine neue WBK habe ich aktuell also nicht.

Meine Frage ist nun, wie in so einem Fall die 10-Jahres-Frist betrachtet wird:

- Zählt die frühere Zeit als Sportschütze ab 2020 bei einem späteren Wiedereinstieg weiter mit?

- Oder beginnt die 10-Jahres-Frist durch die Rückgabe der WBK bzw. das Ende der damaligen Sportschützeneigenschaft wieder neu?

- Ist entscheidend, wann die WBK erteilt wurde, wann sie zurückgegeben wurde oder wann zuletzt ein waffenrechtliches Bedürfnis bestand?

- Können die früheren drei Jahre Sportschützentätigkeit bei einem neuen Verein/Verband angerechnet werden?

- Hat jemand einen ähnlichen Fall erlebt und kann sagen, wie seine Waffenbehörde das gehandhabt hat?

Mir geht es zunächst ausdrücklich um die praktische bzw. rechtliche Einordnung. Ich werde dazu auch bei meiner zuständigen Waffenbehörde nachfragen, aber die haben ja manchmal eine andere Auffassung.

Vielen Dank für eure Erfahrungen!

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MarcusDo:

 Ich werde dazu auch bei meiner zuständigen Waffenbehörde nachfragen, aber die haben ja manchmal eine andere Auffassung.

 

 

 

Jo, aber genau DAS ist die Auffassung die für dich erstmal gilt

Geschrieben (bearbeitet)

Ich hatte schon Fälle, da wurde ein grüne WBK, aus der alle Waffen ausgetragen waren an den Schützen zurück gegeben, er war gewissermaßen noch als WBK-Inhaber bei der Behörde aktenkundig.

Nach Wiedereinstieg wurde die 10-Jahresbescheinigung ohne weiteres akzeptiert.

 

Aber: In dem Fall wurde einfach die Bescheinigung übersandt, Behörde hat diese akzeptiert. Nachfragen lupft die Behörde halt auf eine Fragestellung hinauf, die sie vorher evtl gar nicht hatte.

 

Bei Unterbrechung des Waffenbesitzes/der schießsportlichen Aktivität ist 10 Jahresregel auslegungsbedürftig, der Gesetzgeber hat dazu keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Hierbei zieht man die Begründungen der Gesetzesentwürfe heran:

 

BT-Drs.: 363/19, Seite 80,  https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0363-19.pdf

Zitat

Absatz 4 ergänzt Absatz 2 für den Fall des Fortbesitzes von Schusswaffen durch Sportschützen. In den ersten zehn Jahren nach Erwerb der Waffe ist das Fortbestehen des Bedürfnisses durch regelmäßige Schießtrainings mit der Waffe nachzuweisen. Danach soll der bloße Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 ausreichen. Dies ist erforderlich, um Sportschützen, die z.B. aufgrund fortgeschrittenen Alters den Schießsport nicht mehr so intensiv ausüben können wie zuvor, weiterhin eine aktive Teilnahme am Vereinsleben zu ermöglichen. Die Regelung steht im Einkla

 

 

Drucksache 19/15875, Seite 37, https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf

Zitat

Satz 3 bringt eine Erleichterung für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben. Diese sollen bei den weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis keine Schießnachweise mehr erbringen müssen, vielmehr genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft.

 

 

Die restriktive Auslegung lautet wie folgt: 

 

Die 10-Jahresregel des § 14 Abs. 4 Satz 3 ist keine gänzliche Freistellung von der allgemeinen Bedürfnisanforderung und damit von der Pflicht zur schießsportlichen Aktivität. Zunächst wird lediglich die Art des Nachweises auf eine einfache Mitgliedsbescheinigung reduziert, welche abweichend von der sonstigen Systematik des  § 14 auch durch den Verein erfolgen darf und damit Schützen und Verbände entlastet.

 

Es besteht also zunächst eine widerlegbare gesetzgeberische Vermutung, dass ein solcher Sportschütze auch weiter schießsportlich aktiv ist. Anders als bei § 13 Abs. 2 und seiner Begründung lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass hier eine unwiderlegbare Fiktion vorliegt. Die Behörde könnte als auf jeden Fall den Gegenbeweis antreten, d.h. also Nachweisen, dass ein Bedürfnis de facto nicht besteht. Dabei muss sie allerdings den Beweis selber erbringen. 

 

 

 

 

Die liberale Auslegung lautet wie folgt: 

 

Die Formulierung "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2" ist eine  gesetzgeberische Fiktion. Bei Nachweis der Vereinsmitgliedschaft kann die Behörde den Gegenbeweis, also das ein Bedürfnis wegen de facto schießsportlicher Inaktivität nicht besteht,  nicht rechtswirksam erbringen. Die Mitgliedsbescheinigung ist bei dieser Auslegung der unanfechtbare Bedürfnisnachweis.

 

---------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Aufgrund der bekannten generellen Rechtsprechung zum waffenrechtlichen Bedürfnis - lies: kein Ersitzungsrecht für den Besitz von Waffen - gehe ich von der restriktiven Auslegung aus. Es ist also im worst-case  möglich, die Vermutung des Gesetzgebers auch nach erreichen der 10-Jahresfrist zu widerlegen. Das gilt selbstredend besonders im Falle des freiwilligen Veräußerns  von Waffen und Rückgabe der WBK. Hier ist  die Widerlegung der Vermutung durch die Behörde sehr einfach, da vom Ex-Sportschützen bereits aktiv vorweggenommen.  Die Uhr wird also quasi genullt.

 

 

@MarcusDo

 

Was bedeutet das für dich:  Was selbst nach erreichen der 10-Jahresfrist möglich ist, also das Widerlegen der gesetzlichen Vermutung, das gilt um so mehr vor ihrer Erreichung. Durch die freiwillige Abgabe von Waffen und WBK hast du dokumentiert, dass du kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr hast. Die Erleichterung des § 14 Abs. 4 Satz 3 soll ja gerade nur  an langjährige Sportschützen richten, welche durch 10 Jahre Waffenbesitz mit dahin einhergehender fortlaufender Bedürfnisprüfung, ergo beim Ersterwerb, jedem nachfolgenden Voreintrag und  zusätzlich 2 mal  zum Besitz, bewiesen haben, dass sie, um mit den Worten des Gesetzgebers zu sprechen,  ernsthafte Sportschützen und nicht nur am Waffenerwerb/-besitz interessiert sind.  

 

 

Natürlich kann es sich dennoch lohnen, mit der Behörde zu reden. Wie erwähnt gibt es auch Fälle in denen die Behörde die Uhr eben nicht genullt hat. Offen gesagt würde ich da aber nicht völlig drauf vertrauen, den Behördenleitungen und Auslegung wechseln nun einmal auch. Es ist besser, die schießsportliche Aktivität und Dokumentation derselben auf dem geforderten Level (4/6) bis zum Erreichen der 10-Jahresfrist nach Neuerwerb fortzuführen. Eigentlich sogar darüber hinaus....  

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Ich würde sagen, mit der vollständigen Aufgabe des Waffenbesitzes endet die bisherige Bedürfnisperiode. Beim späteren Wiedereinstieg handelt es sich um ein neues Bedürfnis. § 14 Abs. 4 Satz 3 ist deshalb erst nach einer neuen zehnjährigen ununterbrochenen Besitz-/Bedürfnisperiode anwendbar. Aber soweit ich es überblicke, gibt das Waffengesetz keine eindeutige Regelung vor, von daher wird es spannend, was das Amt sagt.

Geschrieben

Ich vermute ebenfalls,  dass die 10 Jahre ab Eintrag der ersten neuen Waffe neu laufen. 

 

Aber mal anders gesehen: Einen Schießtermin in jedem Quartal oder sechs Termine im Jahr zum Bedürfniserhalt sollten ja eigentlich für jeden machbar sein.  Zumindest ich habe meine Waffen zum benutzen und nicht zum im Tresor liegen. 

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb goodoldrebel:

Ich würde sagen, mit der vollständigen Aufgabe des Waffenbesitzes endet die bisherige Bedürfnisperiode. Beim späteren Wiedereinstieg handelt es sich um ein neues Bedürfnis. § 14 Abs. 4 Satz 3 ist deshalb erst nach einer neuen zehnjährigen ununterbrochenen Besitz-/Bedürfnisperiode anwendbar. Aber soweit ich es überblicke, gibt das Waffengesetz keine eindeutige Regelung vor, von daher wird es spannend, was das Amt sagt.

Dem würde ich mich voll anschließen!
Gerade auch aufgrund der Gesetzesbegründung. Allenfalls könnte man über kurzfristige/unfreiwillige Unterbrechungen aus nachvollziehbaren Grund diskutieren. Aber das ist alles Theorie.
In der Praxis wird es vermutlich wieder Unterschiede zwischen den Waffenbehörden noch und nöcher bei solche Grenzfällen geben.

ABER: So oder So sind es, selbst wenn die WB die 3 Jahre anerkennen würde noch 8 Jahre hin. (12 Monate bis zur WBK, dann noch 7 Jahre wenn die 3 Jahre zählen...)
8 Jahre wo gerade eine weitere Änderung, vielleicht sogar große Änderung, des Waffenrechts absehbar ist falls nicht vorher Neuwahlen kommen oder Skynet den Judgement Day auslöst.
Und wenn es keine große Änderung gibt dann vermutlich noch mindestens 2-3 kleine Änderungen bis zum Ablauf der 8 Jahre. Die Chance ist nicht klein das bis dahin wieder etwas völlig anderes gilt.

Also warum da JETZT schon Gedanken drum machen?
Wenn es mit der Anerkennung jetzt schon 10 Jahre wären oder man kurz davor ist,
OK. Aber wo es eh noch 8 Jahre dauert lohnt das Kopfzerbrechen nicht!

Geschrieben

Verstehe die Frage auch nicht. Ob nun 3 Jahre mehr oder weniger.

 

Wenn es um andere Dinge gehen würde, wie alter Tresor oder SuRT - Aber wegen "nach 10 Jahren keine Nachweise nötig"? Dann brauchst du mit dem Schiesssport doch gar nicht wieder anfangen, wenn du die nicht ausführen willst.

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Stunden schrieb MarcusDo:

Hallo zusammen,

........

Ich war von 2020 bis 2023 aktiver Sportschütze im BDMP und hatte in dieser Zeit auch eine WBK. Die WBK habe ich anschließend zurückgegeben und war seitdem nicht mehr waffenrechtlich aktiv.

................

 Meine Meinung:

 

1. Ja, du warst .... bist aber seit drei Jahren nicht aktiv, ohne Waffe, ohne WBK ohne Bedürfnis .... nichts. "Deine Akte" ist bei der Behörde endgültig beendet/geschlossen.

2. Wenn du zukünftig wieder mit dem Sport anfängst, beginnt ein neues waffenrechtliches Spiel. Also bei null.

 

Weswegen mit welchem rechtlichen Grund sollte eine Behörde zukünftig die alten Zeiten anrechnen? Es gibt keinen für die Behörde.

Davon abgesehen wird wohl auch kaum eine waffenrechtliche Behörde dies aus Nettigkeit machen wollen. Aber wie gesagt, der Sachbearbeiter benötigt auch dafür eine Rechtsgrundlage und die ist nicht geläufig.

Bearbeitet von Astanase
Geschrieben

Um mal eine andere Metapher zu bemühen:

 

Max Mustermann ist von 2020-2023 Mitglied der Partei XYZ.  

Er engagiert sich, kommt in den Ortsbeirat und schafft es auch auf die Landesliste. 

Doch nach drei Jahren ist die Luft raus. Das große Ziel, im Land- oder gar Bundestag zu sitzen, ist nicht mehr seins. Er tritt aus der Partei aus. 

Drei Jahre später spürt er wieder einen Motivationsschub - er will sich wieder engagieren und tritt erneut der XYZ bei. 

Doch als er 2030 kein Dankesschreiben und keine Treuenadel für 10 Jahre in der Partei erhält, fühlt er sich zurückgesetzt ... und kann gar nicht verstehen, warum ihm seine Erstmitgliedschaft nicht durchgehend bis heute anerkann wird... wo er sich doch all die Jahre so dafür interessiert und engagiert hat. 

 

 

So bedauerlich das auch sein mag - ich kann da nicht nur den Gesetzgeber verstehen, sondern jeden, der nachschaut und nachrechnet und feststellt: "Die 10 Jahre sind ja gar nicht erfüllt!"

Ob Partei, Verein, ...was auch immer. Niemand wird da von 2020 an rechnen. Auch nicht unter Ausklammerung der 3 Jahre Fehlzeit. Krankheit o.ä. könnten so etwas unter Umständen begründen - aber auch das müsste man dann mit den verantwortlichen Stellen (vorab) klären, ob eine Aussetzung machbar und anrechenbar ist. 

 

 

Ich kann leider auch nicht zur Volksbank gehen und darauf pochen, dass ich mal ein "Jeanssparbuch" hatte und jetzt gerne wieder 3% Zinsen hätte. 

Da muss man der Realität leider ins Auge sehen. 

 

 

 

Geschrieben
Am 21.9.2026 um 17:50 schrieb goodoldrebel:

Ich würde sagen, mit der vollständigen Aufgabe des Waffenbesitzes endet die bisherige Bedürfnisperiode. Beim späteren Wiedereinstieg handelt es sich um ein neues Bedürfnis. § 14 Abs. 4 Satz 3 ist deshalb erst nach einer neuen zehnjährigen ununterbrochenen Besitz-/Bedürfnisperiode anwendbar. Aber soweit ich es überblicke, gibt das Waffengesetz keine eindeutige Regelung vor, von daher wird es spannend, was das Amt sagt.

So wird es wohl überwiegend laufen - wie z.B. auch nach Aktenabschluss mit Altsachkunde vor 01.04.2003 und späterer erneuten Antragstellung das Verlangen eines aktuellen Sachkundenachweises nach § 7 WaffG.

 

SBine

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