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IGNORED

Erbfall - nicht eingetragene Waffen


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Geschrieben

Servus, weil die Diskussion die Tage im Verein aufkam:

Angenommen ein Sportschütze erbt von einem anderen Sportschützen via Vermächtnis alle Waffen - soweit so gut. Das Erbe wird auch angetreten. Nun stellt sich heraus, dass es neben den Waffen, die in der WBK eingetragen sind auch noch Waffen gibt, die auf keiner WBK auftauchen. Wie geht man hier vor? Behörde informieren? Polizei? An Ort und Stelle liegen lassen? Trotzdem Erbmasse? 

 

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Slickride:

Servus, weil die Diskussion die Tage im Verein aufkam:

Angenommen ein Sportschütze erbt von einem anderen Sportschützen via Vermächtnis alle Waffen - soweit so gut. Das Erbe wird auch angetreten. Nun stellt sich heraus, dass es neben den Waffen, die in der WBK eingetragen sind auch noch Waffen gibt, die auf keiner WBK auftauchen. Wie geht man hier vor? Behörde informieren? Polizei? An Ort und Stelle liegen lassen? Trotzdem Erbmasse? 

 

Natürlich umgehend Behörde und Polizei informieren, was den sonst ?

 

 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb desertlandrover:

Melden, und dann einfach erben. Der Tote kann nicht zur Rechnschaft gezogen werden. Der Erbe auch nicht, sondern erbt einfach. Aber nur falls die Waffen nicht geklaut, Tatwerkzeuf, KKGK usw sind.

Bist du sicher? Man erbt ja auch Schulden. Oder man schlägt das Erbe aus in so einem Fall?

Geschrieben

KOmmt immer wieder vor. Wir hatten es das bei einem verstorbenen eine Waffe fehlte. Wohl irgendwann verliehen. Und dann vergessen........früher war alles anders. Ich hab 2006 einen S&W 686 von einem pensionierten Polizisten gekauft. Auf dem seiner WBK war eine Walther PPK durchgestrichen. Als " Erwerber " stand da " verloren " . Als Erwerber hab ich auch schon " Gestohlen " stehen sehen. Da wurden bei einem Einbruch u.a. mehrere Waffen gestohlen.....Gibt fast nix was es nicht gibt..............

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb desertlandrover:

Melden, und dann einfach erben. Der Tote kann nicht zur Rechnschaft gezogen werden. Der Erbe auch nicht, sondern erbt einfach. Aber nur falls die Waffen nicht geklaut, Tatwerkzeuf, KKGK usw sind.

Genau das!
Auf jeden Fall als Erstes melden. Dann wird erst einmal geprüft, ob die Waffe irgendwo bekannt ist. Also, dass es keine Waffe eines weiteren Berechtigten ist, die nur zur Aufbewahrung übergeben wurde, oder aber der Erblasser die Waffe gerade erst gekauft hat und einfach vor der Meldung verstorben ist.

Gibt es keinen anderen registrierten Eigentümer und ist die Waffe auch nicht als gestohlen gemeldet, dann gehört die Waffe zur Erbmasse.
Sollte es sich dabei jedoch um eine verbotene oder gar Kriegswaffe handeln, wird diese eingezogen. Grundsätzlich legal besitzbare Waffen gehen in das Eigentum des Erben über.

Was allerdings passieren kann, ist, dass die Waffenbehörde für die nicht aufgeführte Waffe das Erbenprivileg ablehnt.
Denn das ist durch § 20 Abs. 2 WaffG an den berechtigten Besitz gekoppelt.
Die Folge ist dann, dass man schauen muss, ob man selbst für die Waffe ein Bedürfnis geltend machen kann. Bei Langwaffen als Jäger unproblematisch. Ist es eine Kat. C und man hat noch Platz auf der Gelben, auch für den Sportschützen.
Bei Kurzwaffen oder bei der Kombination Sportschütze und Halbautomat heißt es dann entweder, wie bei einer Neukaufabsicht, einen Voreintrag mit Bedürfnisbescheinigung zu beantragen, oder aber die Waffe zu verkaufen bzw. abzugeben.


(Ich setze einfach mal voraus, dass hier der Fall gemeint ist, wo der Erblasser die Waffe tatsächlich nie gemeldet hat und auch nicht vorhatte, das zu tun.
Und nicht der Fall, dass die bloß nirgendwo auftaucht, weil er irgendwann zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Erhalt der WBK mit Eintrag verstorben ist. Also entweder noch innerhalb der 14-tägigen Meldefrist oder während der Bearbeitungszeit beim Amt. In diesen Fällen macht es von den Folgen keinerlei Unterschied gegenüber einer auf der WBK ordnungsgemäß vorhandenen Waffe.)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb JFry:

Was allerdings passieren kann, ist, dass die Waffenbehörde für die nicht aufgeführte Waffe das Erbenprivileg ablehnt.
Denn das ist durch § 20 Abs. 2 WaffG an den berechtigten Besitz gekoppelt.
Die Folge ist dann, dass man schauen muss, ob man selbst für die Waffe ein Bedürfnis geltend machen kann. 

 

Sehe ich anders. Du kannst eine Waffe ja nicht aus unberechtigtem Besitz erwerben. Sonst könntest du deine Pistole nach voreintrag ja auch übers Darknet oder hinterm Bahnhof kaufen.

 

Ein Erwerb mit Bedürfnis aus Fund wäre denkbar. Ein Fund setzt aber voraus, dass die Waffe vorher verloren (absichtlich oder unbeabsichtigt) wurde. Eine unregistrierte Waffe im Tresor oder im Schuhkarton eines Verstorbenen ist aber kein Fund, sondern zumindest der ehemalige Besitzer wusste vom Aufbewahrungsort der Waffe und wollte Zugriff drauf haben.

 

Ein Fund kommt z.B. in Frage, wenn du dein Haus sanierst, und zwischen den Dielen kommt dann die P38 ans Licht.

Oder du fischst beim Angeln plötzlich was raus.

Bearbeitet von SDASS_Nico
Edit: Der Bedürfnisgrund wäre natürlich nicht "Fund", sondern der Überlasser wäre "Fund".
Geschrieben

Moin!
Zunächst muss man genau trennen: Erbe vs. Vermächtnis

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbe
https://de.wikipedia.org/wiki/Vermächtnis

 

Das waffenrechtliche Erbenprivileg erstreckt sich auf Erben wie auch auf Vermächtnisnehmer.

 

Allerdings git das Erbenprivileg nur für durch den Erblasser rechtmäßig besessene Waffen.

 

Für unrechtmäßig besessene Waffen gilt, dass der Erbe / Vermächtnisnehmer zwar Eigentum an diesen Waffen erwirbt, einen Eintrag in die Waffenbesitzkarte erhält er aber nur dann, wenn er die waffenrechtlichen Voraussetzungen (Zuverlassigkeit, Sachkunde, Bedürfnis) hat.

Im Regelfall müssen also unrechtmäßige Waffen durch den Erben / Vermächtnisnehmer an einen Berechtigten abgegeben oder unbrauchbar gemacht werden.

 

WaffG §17 Abs. 3 für dahingeschiedene Sammler

 

WaffG §20

Hinsichtlich des Erbenprivilegs Abs.2

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu
erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet
ist.

 

frogger

 

 

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