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IGNORED

Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?


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Geschrieben

Nicht Geschäft, aber Außengelände Schießstand 

 

Wie hatten seinerzeit eine Anfrage an die Behörde gestellt, wegen Waffenschein für die Personen, die bei Auslösen der Alarmanlage informiert und zur Kontrolle gefahren sind.

Aussage war, ist befriedet, somit dürft ihr nach Betreten des Geländes die Waffe schussbereit "führen", bzw. erlaubnisfrei führen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb pedruckt:

Nicht Geschäft, aber Außengelände Schießstand 

 

Wie hatten seinerzeit eine Anfrage an die Behörde gestellt, wegen Waffenschein für die Personen, die bei Auslösen der Alarmanlage informiert und zur Kontrolle gefahren sind.

Aussage war, ist befriedet, somit dürft ihr nach Betreten des Geländes die Waffe schussbereit "führen", bzw. erlaubnisfrei führen.

 

Widerspricht exakt dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm obendrein.

 

a) Auf einem fremden Grundstück, und das ist ein Schießstand auch für Vereinsmitglieder, wird eine Waffe per Definition geführt, was grundsätzlich erst einmal der Erlaubnispflicht unterworfen ist. 

 

b) Die Voraussetzung für die ausnahmsweise Erlaubnisfreiheit des Führens auf fremden Grundstücken ist ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Diese Einschränkung wurde genau mit solchen Spielchen begründet:

   Sportschütze versucht sich bewaffneter ls Türsteher oder Wachschutz

 

c) Die Sportschützensachkunde ist in keiner Weise für gefährdete Personen ausreichend. :rolleyes:

Geschrieben

Für Jäger, die im Revier wohnen, könnte man als Bedürfnis "Jagd" annehmen. 
Allerdings ist das eigene Haus/Hof befriedeter Bezirk und da ruht die Jagd. Im Haus mit geladener Waffe rumlaufen wird da m.M.n. nicht vom Bedürfnis "Jagd" gedeckt, selbst wenn man sich im eigenen Revier aufhält und damit eigentlich geladen führen dürfte. 
Grenzwertig wäre ein Aufbruch zur Jagd mit schon geladener Waffe daheim, streng genommen dürfte man erst nach dem Verlassen des befriedeten Bereiches laden. Wobei ich mir gerade nicht sicher bin, ob man aus dem befriedeten Bereich in das Jagdrevier "hineinschießen" darf. Da habe ich mir noch keine Gedanken gemacht, den Fall kenne ich nicht aus der Praxis. Und die Wohnlage wäre ja auch schon ziemlich speziell, um das Argument anzuführen. 
Also auch hier kein Vorbeikommen am §19. 

Geschrieben

Wie kann ein Wiederlader zu Hause seine fertig geladenen Patronen prüfen

(in Waffen gleichen Kalibers) ohne die Waffen zu laden. (kleine Abweichungen

Patronenlager).

 

z.B. .44Mag. (Revolver/UHR Marlin) - 6,5x55 Schwedisch Mauser (Gewehr/Karabiner)

 

 

 

 

Geschrieben

Indem er einen Dummy baut und damit prüft, ob alles passt. Wenn man das mit scharfen Patronen macht und feststellt, dass es nicht passt, dann hat man im schlimmsten Fall eine geladene Waffe rumliegen, deren Verschluss man nur noch mit Gewalt aufbekommt. 

Völlig unabhängig von der Frage, ob ich das darf oder nicht, würde ich das schon aus Eigenschutz nicht mit scharfen Patronen testen. Und weil man das sinnvollerweise am Anfang prüft bevor man ein paar hundert Schuss mit unbekannter Passform läd, ist das auch kein Problem mit dem Dummy. Entweder danach das Geschoss ziehen und Pulver rein, oder als Muster aufheben fürs nächste Mal.

Geschrieben
9 minutes ago, koenigx said:

Wie kann ein Wiederlader zu Hause seine fertig geladenen Patronen prüfen

(in Waffen gleichen Kalibers) ohne die Waffen zu laden. (kleine Abweichungen

Patronenlager).

 

Da sehe ich kein Problem. Allerdings ist dabei bei mir persönlich die Waffe nicht schussfähig, weil ich den Lauf bzw. den Schlagbolzen (je nach Waffe) entferne bevor ich die Munition ins Patronenlager zu stecken. Aber ich gehe auch mit unterladener Waffe auf die Pirsch und durchs Jagdrevier, obwohl ich das anders (fertig geladen) gelehrt bekommen habe.

 

Ich halte die Diskussoion eh für blösdinnig, weil man im Ernstfall eben nur den "richtigen" Grund für die geladene Waffe angeben muss. Ob man damit durchkommt ist eine ganz andere Frage, denn recht haben und recht bekommen sind zwei ganz verschiedene Sachen. Also gilt zuallererst, sich nicht mit einer geladenen Waffe erwischen zu lassen - auch wenn man rechtlich auf der sicheren Seite wäre.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb tuersteher:

Genau das habe ich geschrieben.

 

Hast Du nicht. Du hast behauptet, dass man "rechtlich auf der sicheren Seite wäre". Das ist man nicht. Es ist schlichtweg nicht erlaubt.

 

Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe ist nur den Bedürfnisinhabern gestattet, deren Bedürfnis das Bereithalten einer schussbereiten Waffe rechtfertigt.

Und das ist in den eigenen vier Wänden oder Geschäftsräumen abseits vom §19 grundsätzlich erstmal keines der anderen Bedürfnisse, von gewissen Gemengelagen des §28 ohne gleichzeitigen Waffenschein oder ganz wenigen Fällen von Erlaubnissen nach §8 mit entsprechender Begründung mal abgesehen.

 

Ob da jetzt eine einzelne Waffenbehörde etwas davon Abweichendes "vereinbart", teilweise weil sie selber keine Ahnung vom Gesetz haben, ist dabei vollkommen irrelevant. Insbesondere dann, wenn diese Vereinbarungen gegen den Gesetzestext verstoßen.

Am Ende klärt das dann ein Richter. Der Waffenbehördenmitarbeiter muss nicht sachkundig sein, der Waffenbesitzer muss es sein.

Abweichende Vereinbarungen sollte man mit der zuständigen Behörde mindestens schriftlich festhalten. Und selbst dann ist das äußerst dünnes Eis.

Bearbeitet von TT01

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