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IGNORED

Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?


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Geschrieben

Nicht Geschäft, aber Außengelände Schießstand 

 

Wie hatten seinerzeit eine Anfrage an die Behörde gestellt, wegen Waffenschein für die Personen, die bei Auslösen der Alarmanlage informiert und zur Kontrolle gefahren sind.

Aussage war, ist befriedet, somit dürft ihr nach Betreten des Geländes die Waffe schussbereit "führen", bzw. erlaubnisfrei führen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb pedruckt:

Nicht Geschäft, aber Außengelände Schießstand 

 

Wie hatten seinerzeit eine Anfrage an die Behörde gestellt, wegen Waffenschein für die Personen, die bei Auslösen der Alarmanlage informiert und zur Kontrolle gefahren sind.

Aussage war, ist befriedet, somit dürft ihr nach Betreten des Geländes die Waffe schussbereit "führen", bzw. erlaubnisfrei führen.

 

Widerspricht exakt dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm obendrein.

 

a) Auf einem fremden Grundstück, und das ist ein Schießstand auch für Vereinsmitglieder, wird eine Waffe per Definition geführt, was grundsätzlich erst einmal der Erlaubnispflicht unterworfen ist. 

 

b) Die Voraussetzung für die ausnahmsweise Erlaubnisfreiheit des Führens auf fremden Grundstücken ist ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Diese Einschränkung wurde genau mit solchen Spielchen begründet:

   Sportschütze versucht sich bewaffneter ls Türsteher oder Wachschutz

 

c) Die Sportschützensachkunde ist in keiner Weise für gefährdete Personen ausreichend. :rolleyes:

Geschrieben

Für Jäger, die im Revier wohnen, könnte man als Bedürfnis "Jagd" annehmen. 
Allerdings ist das eigene Haus/Hof befriedeter Bezirk und da ruht die Jagd. Im Haus mit geladener Waffe rumlaufen wird da m.M.n. nicht vom Bedürfnis "Jagd" gedeckt, selbst wenn man sich im eigenen Revier aufhält und damit eigentlich geladen führen dürfte. 
Grenzwertig wäre ein Aufbruch zur Jagd mit schon geladener Waffe daheim, streng genommen dürfte man erst nach dem Verlassen des befriedeten Bereiches laden. Wobei ich mir gerade nicht sicher bin, ob man aus dem befriedeten Bereich in das Jagdrevier "hineinschießen" darf. Da habe ich mir noch keine Gedanken gemacht, den Fall kenne ich nicht aus der Praxis. Und die Wohnlage wäre ja auch schon ziemlich speziell, um das Argument anzuführen. 
Also auch hier kein Vorbeikommen am §19. 

Geschrieben

Wie kann ein Wiederlader zu Hause seine fertig geladenen Patronen prüfen

(in Waffen gleichen Kalibers) ohne die Waffen zu laden. (kleine Abweichungen

Patronenlager).

 

z.B. .44Mag. (Revolver/UHR Marlin) - 6,5x55 Schwedisch Mauser (Gewehr/Karabiner)

 

 

 

 

Geschrieben

Indem er einen Dummy baut und damit prüft, ob alles passt. Wenn man das mit scharfen Patronen macht und feststellt, dass es nicht passt, dann hat man im schlimmsten Fall eine geladene Waffe rumliegen, deren Verschluss man nur noch mit Gewalt aufbekommt. 

Völlig unabhängig von der Frage, ob ich das darf oder nicht, würde ich das schon aus Eigenschutz nicht mit scharfen Patronen testen. Und weil man das sinnvollerweise am Anfang prüft bevor man ein paar hundert Schuss mit unbekannter Passform läd, ist das auch kein Problem mit dem Dummy. Entweder danach das Geschoss ziehen und Pulver rein, oder als Muster aufheben fürs nächste Mal.

Geschrieben
9 minutes ago, koenigx said:

Wie kann ein Wiederlader zu Hause seine fertig geladenen Patronen prüfen

(in Waffen gleichen Kalibers) ohne die Waffen zu laden. (kleine Abweichungen

Patronenlager).

 

Da sehe ich kein Problem. Allerdings ist dabei bei mir persönlich die Waffe nicht schussfähig, weil ich den Lauf bzw. den Schlagbolzen (je nach Waffe) entferne bevor ich die Munition ins Patronenlager zu stecken. Aber ich gehe auch mit unterladener Waffe auf die Pirsch und durchs Jagdrevier, obwohl ich das anders (fertig geladen) gelehrt bekommen habe.

 

Ich halte die Diskussoion eh für blösdinnig, weil man im Ernstfall eben nur den "richtigen" Grund für die geladene Waffe angeben muss. Ob man damit durchkommt ist eine ganz andere Frage, denn recht haben und recht bekommen sind zwei ganz verschiedene Sachen. Also gilt zuallererst, sich nicht mit einer geladenen Waffe erwischen zu lassen - auch wenn man rechtlich auf der sicheren Seite wäre.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb tuersteher:

Genau das habe ich geschrieben.

 

Hast Du nicht. Du hast behauptet, dass man "rechtlich auf der sicheren Seite wäre". Das ist man nicht. Es ist schlichtweg nicht erlaubt.

 

Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe ist nur den Bedürfnisinhabern gestattet, deren Bedürfnis das Bereithalten einer schussbereiten Waffe rechtfertigt.

Und das ist in den eigenen vier Wänden oder Geschäftsräumen abseits vom §19 grundsätzlich erstmal keines der anderen Bedürfnisse, von gewissen Gemengelagen des §28 ohne gleichzeitigen Waffenschein oder ganz wenigen Fällen von Erlaubnissen nach §8 mit entsprechender Begründung mal abgesehen.

 

Ob da jetzt eine einzelne Waffenbehörde etwas davon Abweichendes "vereinbart", teilweise weil sie selber keine Ahnung vom Gesetz haben, ist dabei vollkommen irrelevant. Insbesondere dann, wenn diese Vereinbarungen gegen den Gesetzestext verstoßen.

Am Ende klärt das dann ein Richter. Der Waffenbehördenmitarbeiter muss nicht sachkundig sein, der Waffenbesitzer muss es sein.

Abweichende Vereinbarungen sollte man mit der zuständigen Behörde mindestens schriftlich festhalten. Und selbst dann ist das äußerst dünnes Eis.

Bearbeitet von TT01
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb TT01:

Hast Du nicht. Du hast behauptet, dass man "rechtlich auf der sicheren Seite wäre". Das ist man nicht. Es ist schlichtweg nicht erlaubt.

 

Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe ist nur den Bedürfnisinhabern gestattet, deren Bedürfnis das Bereithalten einer schussbereiten Waffe rechtfertigt.

Und das ist in den eigenen vier Wänden oder Geschäftsräumen abseits vom §19 grundsätzlich erstmal keines der anderen Bedürfnisse, von gewissen Gemengelagen des §28 ohne gleichzeitigen Waffenschein oder ganz wenigen Fällen von Erlaubnissen nach §8 mit entsprechender Begründung mal abgesehen.

Dem stimme ich voll zu!
 

vor 4 Stunden schrieb TT01:

Ob da jetzt eine einzelne Waffenbehörde etwas davon Abweichendes "vereinbart", teilweise weil sie selber keine Ahnung vom Gesetz haben, ist dabei vollkommen irrelevant. Insbesondere dann, wenn diese Vereinbarungen gegen den Gesetzestext verstoßen.

Wenn mit „eine einzelne Waffenbehörde“ die jeweils für mich zuständige Waffenbehörde gemeint ist, dann ist deren Entscheidung im Außenverhältnis gerade nicht irrelevant. Für den Betroffenen ist zunächst diese Behörde maßgeblich. Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksam und bleibt grundsätzlich wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird; rechtswidrig ist nicht automatisch nichtig.


Auch rechtswidrige begünstigende Entscheidungen haben zunächst Bestand, bis sie wirksam aufgehoben werden. Wer sich an einen solchen Bescheid hält, handelt deshalb nicht automatisch vorwerfbar. Das gilt erst recht dann, wenn der Betroffene den Bescheid weder durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat noch seine Rechtswidrigkeit für einen Laien offenkundig war. Ein Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe wirksam und bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird; beim rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt ist außerdem ausdrücklich Vertrauensschutz vorgesehen.


Und in diesem Zusammenhang sind wir in aller Regel eben Laien. Unsere Sachkunde als Sportschützen – Gleiches gilt im Grundsatz auch für Jäger – vermittelt keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts. Sie betrifft vor allem die waffenrechtlichen Kategorien, Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die grundlegenden Regeln des Umgangs mit Waffen und Munition sowie die für das jeweilige Bedürfnis typischen Konstellationen, etwa den Transport zum Schießstand. Dass die Waffenbehörde der zuständige Ansprechpartner für Anträge, Erlaubnisse und Ausnahmeentscheidungen ist, lernen wir dagegen gerade ausdrücklich. Für waffenrechtliche Ausnahmen im Einzelfall nennt das Gesetz auch ausdrücklich die zuständige Behörde.


Zudem wäre ich mir auch jetzt nicht sicher das eine solche Erlaubnis überhaupt rechtswidrig wäre und nicht viel mehr völlig im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens liegt.
Das müsste vielleicht tatsächlich irgendwann ein Gericht entscheiden. So oder so dürfte jemand der als Laie diese Erlaubnis hat und sich danach richtet bis zum Erhalt des Widerrufs nicht vorwerfbar handeln. Und das ist das Wesentliche.
 

vor 6 Stunden schrieb TT01:

Abweichende Vereinbarungen sollte man mit der zuständigen Behörde mindestens schriftlich festhalten.

Ändere das "sollte" in "MUSS", dann stimme ich dir da wieder voll zu.

 

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb koenigx:

Wie kann ein Wiederlader zu Hause seine fertig geladenen Patronen prüfen

(in Waffen gleichen Kalibers) ohne die Waffen zu laden.

Guter Punkt! Wie @pulvernase schon schrieb, gibt es dafür geeignete Alternativen. Das kann man aber auch klassisch lösen.

Gerade bei Halbautomaten ist eine Funktionskontrolle immer sinnvoll. Ich besitze auch Patronen-Lehren aber nicht für alle Kaliber.

Und dann lade ich die Waffen eben fertig. !Cooper Regel Nr. 2+3!

 

Im Übrigen gibt es auch Literatur dazu, z. B. „Die letzte Verteidigungslinie“ (ISBN/EAN: 978-3-939562-84-9), in der rechtliche Rahmenbedingungen und tatsächliche Szenarien ausführlich erläutert werden – insbesondere, wie solche Situationen juristisch bewertet wurden.

 

 


 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb kurzwaffen:

Im Übrigen gibt es auch Literatur dazu, z. B. „Die letzte Verteidigungslinie“ (ISBN/EAN: 978-3-939562-84-9), in der rechtliche Rahmenbedingungen und tatsächliche Szenarien ausführlich erläutert werden

 

Die Frage ist nur, vom wem und ob den jemand ernstnimmt, der selber ernstzunehmen ist...

 

vor 48 Minuten schrieb JFry:

Und in diesem Zusammenhang sind wir in aller Regel eben Laien. Unsere Sachkunde als Sportschützen – Gleiches gilt im Grundsatz auch für Jäger – vermittelt keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts.

 

Ich benötige keine vertieften Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungsrechts, um das Bedürfnisprinzip zu begreifen.

 

Allerdings natürlich nur, wenn man es begreifen möchte. Der Thread hier zeigt ja mal wieder wunderbar, dass das nicht jeder will. Inclusive Literaturhinweisen, die das untermauern...

Geschrieben
Am 16.3.2026 um 13:47 schrieb Karlfried54:

Wie verhält sich das? Wann dürfen Waffenhändler eine geladene Waffe in Ihren Geschäftsräumen/Wohnhaus tragen. Führen gilt ja nur für alles außerhalb der eigenen Wohnung. Haben die dann einen Waffenschein oder gibt es hierfür noch eine andere Erlaubnis?

Danke für Euer Feedback

KF

Einige Möglichkeiten und Regelungen wurden ja schon aufgezählt. 

Es gibt diverse Möglichkeiten, wieso, warum, weshalb - und ebenso wie die Behörde das behandelt. 

 

Wie wäre es denn, den Büchsenmacher des Vertrauens mal direkt zu fragen? 

 

Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im irrigen Glauben "ich darf das" gehandelt wird.

Solange nichts passiert und sich die Situation mit "wo kein Kläger, da kein Richter" beschreiben lässt, läuft das problemlos. 

 

Aber ebenso empfindlich könnte der Betroffene auf solch eine Frage reagieren. 

 

Aus dem Bauch heraus und meinem Gerechtigkeitsempfinden(!) nach, wäre es mir egal, wenn der BüMa mit fertiggeladener Waffe im Holster hinter dem Tresen steht. 

Schön blöd, wenn da ein Aushilfsgangster mit dem Messer in den Laden stürmt und Forderungen stellt. Das wäre dann ein Kandidat für den Darwin-Award... :AZZANGEL:  

 

 

 

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