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IGNORED

Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK


EL Heat

Empfohlene Beiträge

vor einer Stunde schrieb EL Heat:

Bin ich bei dir: GK KW: kein Problem, bei den LW ließe sich auch etwas finden nur....ich bin ab Oktober 2024 in Litauen für 2j (Dt Brigade die dort stationiert werden soll), somit bin ich wenn dann nur am Wochenende mal zu Hause...und da haben viele Schießanlagen leider auch noch geschlossen -.-

...

 

Mache dich jetzt nicht unnötig fertig.

Wenn du jetzt ein DSB Verein hast / bekommst - erledigt der Fall, bedürfnismäßig ist damit bei dir alles abgedeckt. Litauen auch keine Waffel machen. Du musst pro Jahr 4/6 für jede Waffenkategorie, d.h einmal für die KW und einmal für die LW, nachweisen. Du musst nicht mit deiner LW / deinem LW-Kaliber schießen. D.h. du kannst auch mit LW KK deine 4/6 nachweisen. Irgendein KK-Gewehr hat jeder Verein als Leihwaffe und das kannst du auch auf einem KW-Stand 1.500 J schießen. Die haben nahezu alle eine Freigabe KK LW.

 

Wenn du in Litauen bist, schau, ob du dort gelegentlich in einem Schützenverein schießen kannst. Wenn ja, lässt du dir das im Schießbuch dort abstempeln.

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vor 2 Stunden schrieb EL Heat:

Ich bin "kein" Einzelmitglied sondern bin bei der DSU über den genannten Verein geführt, dementsprechend muss/werde ich nächste Woche die Einzelmitgliedschaft beantragen damit ich meine Waffen weiterhin für die vorgesehenen Disziplinen schießen kann. Gibt leider keinen DSU Verein in der Nähe...

 

In Riesa gibt es doch noch einen DSU Verein, oder nicht? Der nächst-weitere wäre dann in Döbeln.

 

vor 2 Stunden schrieb EL Heat:

Ja der Verein hatte nur 2x 25m Bahnen für GK (KW&LW) aber ich bitte um Korrektur wenn ich falsch liege: Das ist kein Grund (keine Stelle im Gesetz) wieso ein Bedürfnis für eine Waffe mit Disziplin nicht befürwortet werden kann?

 

Kommt drauf an... Ich will hier allerdings keine Anleitung dazu geben, wie man das zu einem Problem machen kann. Wenn es dich interessiert -> PM.

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vor 12 Minuten schrieb Lavendel:

Du musst nicht mit deiner LW / deinem LW-Kaliber schießen.

Das stimmt leider nicht.

 

Du musst nachweisen, mit deinen eigenen Waffen geschossen zu haben. Leihwaffen reichen nicht!

Es ist aber nicht festgelegt mit welcher Waffe genau. Dh, wenn du eine KK-Büchse hast, dann kannst du mit der schießen gehen und damit dein Bedürfnis zum Besitz eines .223 Selbstladers im Grundkontingent nachweisen.

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vor 3 Stunden schrieb pulvernase:

Das stimmt leider nicht.

...

Du musst nachweisen, mit deinen eigenen Waffen geschossen zu haben. Leihwaffen reichen nicht!

...

 

Ja, da hast du recht. Sorry.

Soll er sich auf "Gelb" ein altes Rummelgewehr kaufen. Die gibt es gebraucht für unter € 200,00. Er ist ja noch paar Monate hier, sollte passen.

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vor 1 Stunde schrieb Lavendel:

 

Ja, da hast du recht. Sorry.

Soll er sich auf "Gelb" ein altes Rummelgewehr kaufen. Die gibt es gebraucht für unter € 200,00. Er ist ja noch paar Monate hier, sollte passen.

 

Was soll er mit dem gekauften Rummelgewehr hier zu Hause, wenn er in Litauen schießen will, um sein Bedürfnis zu erhalten???

 

Mitnehmen wird er das Ding ja wohl nicht bzw. dort in der Kaserne mitsamt Munition einlagern können.

 

Da würde ich mal lieber den Sachbearbeiter in der Waffenbehörde mal ganz höflich fragen, wie man das am besten lösen kann. Und bei der Anfrage am besten sämtlliche ausgedruckten Expertentipps hier aus dem Forum zu Hause lassen, sofern man den Ausgang zu seinen Gunsten beeinflussen möchte.

 

 

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18 hours ago, Andrè1 said:

Also quasi die Reichsbürgerin unter den Behörden?

 

Hmm. Versuch einer Korrespondez: "Ich nehme zur Kenntnis, dass sie aus konfus erscheinenden und nicht näher ausgeführten Motiven die Existenz unseres Vereins, der mit 200 Mitgliedern regelmäßig Schießbetrieb betrieben und eine Verbandsmitgliedschaft unterhalten hat, bestreiten. Darf ich, aus reinem Interesse, erfragen, wie sie eigentlich zur Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsform stehen?" :lol:

Bearbeitet von Proud NRA Member
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Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem Erhalt eines Besitzbedürfnisses nicht entgegen. Das ist aber eine ganz andere Problematik als die vorliegende.

 

vor 6 Stunden schrieb Lavendel:

Soll er sich auf "Gelb" ein altes Rummelgewehr kaufen. Die gibt es gebraucht für unter € 200,00. Er ist ja noch paar Monate hier, sollte passen.

 

Solange die Behörde gerade das Bedürfnis "Sportschütze" dem Grunde nach anzweifelt und mit einer Rücknahme der Erlaubnisse droht, wird sie keine weitere Besitzerlaubnis erteilen.

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Heute war bei uns ein Betroffener aus eben dem Verein.

Was da genau abging, weiss er auch nicht, er ist erst seit 2019 dabei und wird wohl jetzt bei uns unterkommen.

Sachkunde wurde von extern gemacht, da hatte der "Verein" nix mit zu tun.

DSU Ausweis ist auch vorhanden, damit wäre alles so weit gut, nur eben neuer Verein nötig.

Was die Behörde jetzt noch macht, grad Meißen, weiss ich nicht, der Kollege hier is Leiziger Land, auch nicht optimal, aber brauchbar.

 

Die geprellten Mitglieder müssen eben jetzt in andere Vereine gehen, es gibt davon genug, mit und ohne eigene Schießstätten.

Wird finanziell etwas anstrengend, wieder Aufnahmegebühren etc.

 

 

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Am 10.8.2024 um 11:16 schrieb ASE:

 

§14 schreibt vor, das der Schießsport in einem Verein ausgeübt sein worden muss. Daraus folgt, das Einzelmitglieder eines Verbandes keine Bedürfnisbescheinigungen erhalten können. Rechtsgeschichtlich ausweislich der Entwürfe des WaffG2002 ist der Hintergrund, das  zuvor einzelne 100 Mann Vereine sich  zum Verband deklariert haben um das auch damals schon gültige 2KW-Kontingent überschreiten und eigenmächtig neue Disziplinen als Bedürfnisgrund erfinden zu können. Das wollte der Gesetzgeber damals abstellen und hat die Kette Mitglied > Verein > Verband beim Bedürfnisnachweis aufgebaut. 

 

Da liegt in diesem Fall der Hase im Pfeffer: Wenn die Behörde Recht hat, gab es keinen Verein womit der Schießsport nicht in einem Verein ausgeübt worden ist. Dann fehlt eine formale Voraussetzung. 

 

Juristischer Streit wird also  weniger auf dem Gebiet des Waffenrechts sondern auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts stattfinden:

 

- Existierte ein nicht rechtsfähiger Verein oder nicht.  

- Wenn er objektiv nicht existierte aber die Mitglieder den Schießsport tatsächlich ausgeübt haben, dies aber in einem nur vermeintlichen Verein, wie  @lrn das so schön formuliert hat also nur Putativ-organisierte-Sportschützen geschossen haben, was folgt daraus für die Anerkennung des Bedürfnisses.

 

Meine Vermutung: Anerkennung nach §8 möglich und geboten, gelbe WBK als eindeutiges Privileg der organisierten Sportschützen wankt.

 

 

Ja, man zieht hier natürlich alle Register, der abschreckenden Wirkung wegen. Allerdings auf dem Rücken der gutgläubigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt und dem Schießsport nachgegangen sind.

Formale vs. tatsächliche Erlaubnisvoraussetzungen

Für die Behörde sind derzeit Waffen in Händen von Leuten die keine haben dürften. Nie und nimmer wird es da Entgegenkommen oder eine "Anerkenntnis" geben. Welcher Verwaltungsbeamte lehnt sich soweit aus dem Fenster? Ich bin mir auch nicht sicher, ob ein Widerspruch in diesem Fall aufschiebende Wirkung hat. Im schlimmsten Fall kommt das Argument " Gefahr in Verzug" und dem Treadstarter steht Besuch vom SEK ins Haus. Aber ich bin auch kein Anwalt.

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vor 3 Stunden schrieb AWO425:

Heute war bei uns ein Betroffener aus eben dem Verein.

Was da genau abging, weiss er auch nicht, er ist erst seit 2019 dabei und wird wohl jetzt bei uns unterkommen.

Sachkunde wurde von extern gemacht, da hatte der "Verein" nix mit zu tun.

DSU Ausweis ist auch vorhanden, damit wäre alles so weit gut, nur eben neuer Verein nötig.

Was die Behörde jetzt noch macht, grad Meißen, weiss ich nicht, der Kollege hier is Leiziger Land, auch nicht optimal, aber brauchbar.

 

Die geprellten Mitglieder müssen eben jetzt in andere Vereine gehen, es gibt davon genug, mit und ohne eigene Schießstätten.

Wird finanziell etwas anstrengend, wieder Aufnahmegebühren etc.

 

 

Check!

Sachkunde habe ich schon 2012 gemacht (extern), dann zwischenzeitlich Hobby pausiert (war aber zudem auch kein WBK Inhaber) und habe dann 2021 neu angefangen.

Komme nach dem Gespräch heute wahrscheinlich in einem Verein in der Nachbarstadt unter (15Km)....egal Hauptsache ein neuer Verein. DSU Einzelmitglied dann ab kommende Woche und eben zusätzlich im DSB, kein Hate oder so, ich bin dankbar wenn ich aufgenommen werde.

 

Finanziell undankbar aber...im Schrank steht eine kleine Scheidung deswegen möchte ich das nicht einfach so aufgeben, zumindest nicht ohne jur. Beratung.

 

Wegen der Gefahr im Verzug ja...die Frage habe ich mir auch gestellt aber auch hier ist die Frage inwieweit eine Behörde WBK´s für einen Verein ausstellt, der angeblich keiner ist? Ich kümmere mich erstmal um meine Haustür.

 

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Am 10.8.2024 um 17:02 schrieb Josef Maier:

Ich kenne nur aus dem letzten Jahrtausend einen (=1) Verein der als Verband tituliert hat 

 

Und das du nur einen kennst ist dann das Maß der Dinge. 

 

Am 10.8.2024 um 17:02 schrieb Josef Maier:

Ich tippe auf Neider in einem der etablierten Verbände weiß aber nichts belastbares. 

 

Lol, ja klar 

 

@Josef Maieres gab ja eh keinen der das wirklich gemacht hat.

 

Auch  @Josef Maier: es gab Neider in den etablierten Verbänden.

 

Jetzt entscheide dich mal

 

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vor 16 Stunden schrieb GermanKraut:

wenn er in Litauen schießen will, um sein Bedürfnis zu erhalten???

 

Obacht, das BVA sieht Training ausserhalb DEU bzw. bei einem ausländischen Verein nicht  als ausreichend für § 14 (4).

Wenn El Heat keinen Wohnsitz in DEU hat wird das BVA für ihn als "Auslandsdeutscher" die zuständige Waffenbehörde...

 

vor 16 Stunden schrieb GermanKraut:

Mitnehmen wird er das Ding ja wohl nicht bzw. dort in der Kaserne mitsamt Munition einlagern können.

 

Warum nicht? Umzug ins EU-Ausland. Solange er ne Einfuhrgenehmigung von LTU bekommt auf der DEU Seite unproblematisch.

 

vor 10 Stunden schrieb lrn:

Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem Erhalt eines Besitzbedürfnisses nicht entgegen.

 

Eine Versetzung/Umzug ins Ausland ist aber was anderes wie ne längere Dienstreise oder ein Einsatz.

Die Ausnahmeregelungen für 2 Jahre Zeitraum zu bemühen könnte das Amt nicht mitgehen.

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vor 29 Minuten schrieb ASE:

Und das du nur einen kennst ist dann das Maß der Dinge. 

Ich kenne noch einen, die haben das aber gleich richtig und intelligent angepackt und existieren heute noch "als richtiger Verband". Mangels Größe ohne das Privileg der gelben WBK aber mit anerkannter Sportordnung. Obwohl sie ganz unfein von den Großen bekämpft wurden. 

 

Aber @ASEDa Du offensichtlich Zahlen kennst: Dann mal raus damit. Oder sind die auch geschwärzt?:rofl:

 

Bearbeitet von Josef Maier
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vor 3 Stunden schrieb Ralphi2608:

Für die Behörde sind derzeit Waffen in Händen von Leuten die keine haben dürften.

 

Falsch. Es sind Waffen in Händen von Leuten die eine behördliche Erlaubnis dafür haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt wurde. 

 

Siehe :  https://openjur.de/u/306089.html     https://openjur.de/u/450469.html

 

vor 3 Stunden schrieb Ralphi2608:

Nie und nimmer wird es da Entgegenkommen oder eine "Anerkenntnis" geben. Welcher Verwaltungsbeamte lehnt sich soweit aus dem Fenster?

Darüber werden  Richter am Verwaltungsgericht und nicht Verwaltungsbeamte entscheiden.

 

vor 3 Stunden schrieb Ralphi2608:

 

Ich bin mir auch nicht sicher, ob ein Widerspruch in diesem Fall aufschiebende Wirkung hat.

 

Doch hat er. Der sofortige Vollzug kann nach §45 Abs 5 WaffG nur bei angenommener fehlender Zuverlässigkeit bzw persönlicher Eignung angeordnet werden und selbst das kann dann noch durch einstweiligen Rechtsschutz gekippt werden, was gelegentlich auch vorkommt. Widerspruch und Anfechtungsklage bei Streitfragen um das waffenrechtliche Bedürfnis (§4 Abs 1 Nr. 4) haben aufschiebende Wirkung, mitunter über ein Jahrzehnt (VGH-BW Urteil...)

 

 

Zitat

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

§4: 

Zitat

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

 

 

vor 3 Stunden schrieb Ralphi2608:

Im schlimmsten Fall kommt das Argument " Gefahr in Verzug" und dem Treadstarter steht Besuch vom SEK ins Haus. Aber ich bin auch kein Anwalt.

 

Nein. Einfach nur Nein. Die Betroffenen besitzen ihre Waffen entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsrecht und dem Waffengesetz rechtmäßig,  auch dann wenn ihre Erlaubnis zurückzunehmen ist. Erst wenn sie der Rücknahme der Erlaubnis nicht widersprechen bzw. diese gerichtlich Anfechten, erlangt der Rücknahmebescheid Rechtskraft und mit den Erlaubnisscheinen und Waffen ist fristgerecht(!) entsprechend der Anordnung zu verfahren. 

Unterliegen die Betroffenen im Rechtsstreit, gilt dann entsprechendes.

 

Fehlendes Bedürfnis ist schlicht keine Gefahr im Verzug.

 

Bearbeitet von ASE
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vor 8 Minuten schrieb Bounty:

 

Obacht, das BVA sieht Training ausserhalb DEU bzw. bei einem ausländischen Verein nicht  als ausreichend für § 14 (4).

Wenn El Heat keinen Wohnsitz in DEU hat wird das BVA für ihn als "Auslandsdeutscher" die zuständige Waffenbehörde...

 

 

Warum nicht? Umzug ins EU-Ausland. Solange er ne Einfuhrgenehmigung von LTU bekommt auf der DEU Seite unproblematisch.

 

 

Eine Versetzung/Umzug ins Ausland ist aber was anderes wie ne längere Dienstreise oder ein Einsatz.

Die Ausnahmeregelungen für 2 Jahre Zeitraum zu bemühen könnte das Amt nicht mitgehen.

Danke! Ich behalte meinen Wohnsitz in DEU, ich schieße definitiv im Ausland, aber NICHT mit meinen Waffen (bleiben hier im Tresor, was legitim ist..

Gem WaffG §14 Satz 4 und der 4/6 Regel reicht es zum Erhalt des Bedürfnisses, wenn ich für LW und KW 1x im Quartal oder 6x im Jahr in DEU schießen gehe?

 

 

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Für LW und KW jeweils 1x im Quartal oder 6x im Jahr. 

LW und KW werden da einzeln betrachtet, wurde nicht ganz klar ab Du die Trennung so auf dem Schirm hattest. Es ist auch möglich davon Ausnahmeregelungen zu erwirken, allerdings würde ich mich in der aktuellen Lage glaub eher an die gesetzlichen Vorgaben halten und diese mindestens erfüllen wenn nicht besser übererfüllen...

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vor 14 Minuten schrieb BlackFly:

Für LW und KW jeweils 1x im Quartal oder 6x im Jahr. 

LW und KW werden da einzeln betrachtet, wurde nicht ganz klar ab Du die Trennung so auf dem Schirm hattest. Es ist auch möglich davon Ausnahmeregelungen zu erwirken, allerdings würde ich mich in der aktuellen Lage glaub eher an die gesetzlichen Vorgaben halten und diese mindestens erfüllen wenn nicht besser übererfüllen...

Ich liege doch richtig, wenn ich zu jedem Termin (1x im Quartal) oder (6x übers Jahr verteilt) von allen Waffen die ich besitze jeweils 1x KW und LW schieße.

Ich kann ja an einem Termin KW & LW schießen?

 

01.01.24, 01.04.24, 01.06.24, 01.09.24 und 01.12.24: Glock 34 (KW) und OA Ar 9mm (LW) --> da nur eine KW vorhanden ist es simpel, und die 4 Termine mit der OA würden für die Waffenkat LW reichen und somit meine Repetierflinte und HA .223rem mit abdecken. So habe ich das verstanden. Oder muss ich müssen die Termine etwas getrennt sein?

--> Ich gehe natürlich öfters Schießen aber immer KW und LW zusammen.

 

Theoretisch kann ich auch 2x OA Ar 9mm und 2x HA .223rem schießen, da es ja "nur" um die Waffenkat geht und nicht mehr per se um jede einzelne Waffe.

 

Fakt: Ich muss NICHT jede einzelne KW und LW mind 1x Quartal oder 6x Jahr schießen.

 

BG 

EL Heat

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vor 1 Stunde schrieb EL Heat:

 

Fakt: Ich muss NICHT jede einzelne KW und LW mind 1x Quartal oder 6x Jahr schießen.

 

Ja alles richtig. Du kannst an einem Termin sowohl Lw als auch Kw schiessen.

 

vor 2 Stunden schrieb EL Heat:

Danke! Ich behalte meinen Wohnsitz in DEU, ich schieße definitiv im Ausland, aber NICHT mit meinen Waffen (bleiben hier im Tresor, was legitim ist..

 

Wenn der waffenrechtlich relevante Wohnort in DEU erhalten bleibt sollte das so funktionieren.

Ich bin seinerzeit komplett umgezogen, ohne Beibehalten eines Wohnsitzes in DEU.

 

Dann bleibt nur zu hoffen, daß der Spieß bei der 45 brav regelmäßig den Urlaubsschein rausrückt...

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Update:

Mittwoch Termin bei einem Anwalt für Waffenrecht in Leipzig, der einen Mandanten mit eben jener Problematik hat.

 

DSU tagt heute und informiert die Mitglieder über den aktuellen Stand.

 

Beste Grüße und auch einmal "Herzlichen Dank" für die Beiträge und die vielen PN's!

Ich empfand das als sehr kameradschaftlich!🤝

 

EL Heat

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Den Kameraden alles Gute. Mein Bauchgefühl: WENN Mitgliedschaften in der DSU und auch Wettkampfteilnahmen nachgewiesen werden können, sieht es schon mal nicht schlecht aus.

Ich frage mich immer noch was der Vorstand und seine Helfer da genau abgezogen haben, aber mir scheinen hier eher Verstöße gegen das Vereinsrecht vorzuliegen.
Auch wie das mit der "Bereicherung" durch Mitgliedsbeiträge gelaufen sein soll, womit sogar der Lebensunterhalt bestritten wurde - bei 3 Personen wird das nicht für Koks & Nutten in der Karibik gereicht haben, aber es haben auch schon Leute für Peanuts ihren Job weggeschmissen.

Eines sieht man auch schön - es gibt Behörden (und leider auch Richter) die lassen nichts aus, um einem die Karte zu knipsen.
Muss da an den Jäger denken, der einer direkt neben ihm stehenden Person die Waffe für ein Foto in die Hand gedrückt hat.

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Am 11.8.2024 um 18:37 schrieb EL Heat:

Danke! Ich behalte meinen Wohnsitz in DEU, ich schieße definitiv im Ausland, aber NICHT mit meinen Waffen (bleiben hier im Tresor, was legitim ist..

Gem WaffG §14 Satz 4 und der 4/6 Regel reicht es zum Erhalt des Bedürfnisses, wenn ich für LW und KW 1x im Quartal oder 6x im Jahr in DEU schießen gehe?

 

 

 

Kann hier nur über meinen Fall berichten. Ich stand auch vor der Situation, das mich die Behörde drängte meine sportlichen Aktivitäten nachzuweisen, da sonst Entzug der WBK. Ich war seinerzeit aber schon von meiner Behörde ins Ausland versetzt/entsendet, hatte aber noch eine polizeiliche Meldung an meinem Wohnort in DE.

 

Ich habe mich dann mit der Behörde darauf verständigt, dass auch die Trainings im Ausland anerkannt werden, unabhängig davon ob meine Waffe oder geliehen bzw. Kaliber. Nachweis über Vereinsstempel war ausreichend.

 

Damit konnte ich das BVA "umgehen" und bin bei meiner Behörde geblieben. Letztendlich haben die Ermessensspielraum wenn Du im Ausland bist und defakto nicht trainieren kannst. Bei mir wurde es halt so ausgelegt, dass ich tatsächlich nicht ausreichend in DE trainieren kann, aber halt in der EU.

 

Mittlerweile bin ich aus dem Tanz aber raus. Ich muss nur noch Überkontingent nachweisen. Bin jetzt seit 10 Jahren in dieser Situation und alles ist gut. Aber es kommt halt auf den Sachbearbeiter an, damit stehts und fällts.

 

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