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IGNORED

Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Fyodor:

Das wird hier gerne erwähnt, ist aber Unsinn. Wenn die Behörde dem Vorgang alle vier Wochen auf die andere Seite des Schreibtisches schiebt, war sie daran tätig, nur konnte der Vorgang noch nicht abgeschlossen werden.

 

Die Aussage ist genau so Unsinn! Von links nach rechts schieben reicht nämlich genau nicht!

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb MoeWe_Waffen:

 

Trotzdem gilt : Wer unsere Hilfe braucht, einfach melden. Gerne könnt ihr in allen Fällen eure Waffen bei uns Einlagern lassen wenn die Behörde Druck macht. 

 

Für die User im Forum ist das Gratis, wir müssen zusammenhalten :)

 

Ich hoffe das beste für alle Betroffenen :s75:

 

Gruß MoeWe W.

Das super kameradschaftlich!!!

Vielen vielen Dank!:s75:

Geschrieben

kein Ding.

 

machen wir gerne. Manchmal erledigen sich "Angelegenheiten" nach kurzer Zeit, die Behörden sind Tiefenentspannter wenn sie wissen das die Eisen erstmal in sicheren Händen sind (Behördensprache)

 

Gruß

 

 

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb MoeWe_Waffen:

kein Ding.

 

machen wir gerne. Manchmal erledigen sich "Angelegenheiten" nach kurzer Zeit, die Behörden sind Tiefenentspannter wenn sie wissen das die Eisen erstmal in sicheren Händen sind (Behördensprache)

 

Gruß

 

 

 

 

Trotzdem muss man eure Hilfe sehr lobend erwähnen.

 

Das sind die Kleinigkeiten, die euch hoffentlich einen treuen Kundenstamm bringen werden.

 

:pro:

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Giraffe:

Untätigkeitsklage?

 

EL Heat ist ja offenbar anwaltlich vertreten und sollte demzufolge auch beraten werden.

Grundsätzlich dürfte es oft günstiger sein, so etwas außergerichtlich zu klären, wobei das dann auf Augenhöhe laufen sollte.

 

Wen es interessiert: die Grundlage für eine "Untätigkeitsklage" ist § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html

 

In der Praxis wird es dann wahrscheinlich so laufen, daß das Gericht die Behörde zur Stellungnahme auffordert und wahrscheinlich auch die Akte anfordert.

Das wird sicherlich auch innerhalb der beklagten Behörde Kreise ziehen, die wenigsten Vorgesetzten werden erfreut sein, wenn des öfteren solche Aufforderungen eingehen (sofern es nicht belastbare Gründe gibt).

Ein Vorteil für den Kläger: die Behörde muß "Farbe bekennen" und man kann bei Gericht die Verwaltungsakte einsehen.

 

Nachteil: Behörde ist vermutlich "sauer" und wird sich richtig anstrengen, um die eigene Position zu verteidigen.

 

Letzlich wird das Gericht wohl - wie im o. g. § vorgesehen - eine Frist setzen, innerhalb derer die Behörde entscheiden muß.

 

Von dem eigentlichen Fall abgesehen, ist dann später die Frage, ob die Behörde dem Kläger bei späteren Angelegenheiten zu "vorkommender bedient" oder noch stingenter nach allen denkbaren Vorschriften handelt.

Geschrieben
15 hours ago, EL Heat said:

Bei allen Mitgliedern, welche dort (in dem Verein) ihre SK abgelegt haben, wurde diese aberkannt, dass wiederum ist ein eigener Vorgang (nicht davon betroffen).

 

Auch wenn du (zum Glück) nicht betroffen bist: Wer hat denn in diesen Fällen die Waffensachkundeprüfung abgenommen?

 

In meinem Sachkundezeugnis steht das Aktenzeichen eines Bescheids einer Polizeibehörde nach welchem der Lehrgang staatlich anerkannt sei.

 

Kann ein Verein auch die Waffensachkundeprüfung abnehmen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Giraffe:

...

Kann ein Verein auch die Waffensachkundeprüfung abnehmen?

 

Ja, die Möglichkeit besteht.

Da hat der Verein eine eigene Sachkundekommission, welche natürlich auch behördlich zugelassen sein muss. Die dürfen dann die Sachkunde allerdings nur für Vereinsmitglieder schulen. Da kann es u.U. aber schon sein, dass diese von Behörden außerhalb des Kreises, wo der Verein gemeldet ist, nicht anerkannt werden.

Sollte dass so sein, wissen das die Vereine aber und berücksichtigen das bei der Anmeldung der Teilnehmer.

 

Bearbeitet von Lavendel
Geschrieben

Bzgl der SK, da muss ich tatsächlich passen. 

Ich kenne tatsächlich auch nicht das Schriftstück welches die Behörde verfasst hat =/

Ich meine aber dass "Alle" SK die vom Verein durchgeführt wurden, aberkannt wurden.

 

BG

EL Heat

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Giraffe:

 

Auch wenn du (zum Glück) nicht betroffen bist: Wer hat denn in diesen Fällen die Waffensachkundeprüfung abgenommen?

 

 

In aller Regel wohl ein anderer nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannter Sachkundeausbilder.

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

In aller Regel wohl ein anderer nach § 3 Abs. 2 AWaffV staatlich anerkannter Sachkundeausbilder.

 

 

In der Realität im Verein eher nach AWaffV §3 (5)

Geschrieben

Hi...

Alle Waffensachkunde zurück bis 2017 wurden aberkannt. 

Meine z.b. blieb weiter gültig, hab sie aber trotzdem wiederholt, wer weiß schon was Die sich dort noch einfallen lassen.

Geschrieben

Kurzes Update,

 

mein/unser Anwalt hat uns mit einer Rundmail informiert:

 

Die Behörde wird nun prüfen ob Sie Bescheide hins. der Rücknahme der WBK erlässt.

Bis dato heißt es warten und dann ggf juristisch Vorgehen.

 

Viel Energie für die Betroffenen!

 

BG 

EL Heat

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Lage unverändert....

 

Es wurde inzwischen auch eine Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbeschwerde wegen der Maßnahmen gegen die SB beim Landrat eingereicht (von der geschädigten Familie).

 

BG

EL Heat

 

  • Gefällt mir 2
  • Wichtig 1
  • 1 Jahr später...
Geschrieben (bearbeitet)

Aus "aktuellem" Anlass, d.h. Veröffentlichung eines Beschlusses hierzu wieder hervorgekramt:

 

Verwaltungsgericht Dresden: Beschluss vom 09.02.2026 – 6 L 1014/25

 

https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/5/0/0/3/0/4/253682.pdf

 

Zitat

Diese Satzung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es ist von der Gesamtnichtigkeit der Satzung auszugehen.
..............
Die vom Antragsteller vorgetragene Ansicht, bereits aus 14.2 WaffVwV ergebe sich, dass der Vereinsbegriff des Waffenrechts nicht mit dem des Zivilrechts gleichgesetzt werden dürfe, der waffenrechtliche Vereinsbegriff stattdessen eigenständig und dahingehend zu verstehen sei, dass bereits ein loser Zusammenschluss, welcher nicht den Organisationsgrad eines zivilrechtlichen Vereins aufweise als ausreichend für die Annahme eines Sportschützenvereins sei, steht in eklatantem Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, wie sie unter anderem der Begründung zu § 15 WaffG zu entnehmen ist (vgl. BTDS 14/7758, S. 64). Der Anpassung der waffenrechtlichen Regelungen lag folgende Erkenntnis des Gesetzgebers zugrunde:
[Zitat aus Entwurf]


So soll durch eine gewisse Organisationsstruktur und darin verankerte Kontrollmechanismen ein Missbrauch der waffenrechtlichen Privilegierungen verhindert werden. Dieses Ziel wird im Hinblick auf Verbände klar formuliert, erstreckt sich jedoch auch im weiteren Sinne auf die kleinere Einheit der Sportschützenvereine. Denn auch diesen kommt die Aufgabe zu, durch entsprechende Organisation die Einhaltung des Rahmens unter welchen es Bürgern gestattet ist Waffen zu erwerben und zu besitzen, zu kontrollieren und sicherzustellen, dass ein durch sie nachgewiesenes Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG auch tatsächlich besteht. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund der hochrangigen Rechtsgüter, welche durch die Reglementierung des Waffenbesitzes geschützt werden sollen.


 

 

Bearbeitet von ASE
  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Am 16.8.2024 um 09:35 schrieb webnotar:

 

1. - 3. ….

 

4. Der Ansatz der Behörde reduziert sich damit vermutlich auf die - wohl erfolglos bleibende - Unterstellung der „Nichtexistenz“ der schießsportlichen Vereinigung in Riesa. 

 

5. …. 

 

Am 16.8.2024 um 09:35 schrieb webnotar:

 

6. Für den Threadstarter bleibt vss. nur die Aufgabe, die Existenz der schießsportlichen Vereinigung plausibel zu machen und und seine Mitgliedschaft in dieser nachzuweisen.  

 

7. Die Behörde scheint - nach derzeitigem Stand - so gut wie „ALLES“ falsch gemacht zu haben. Für den Anwalt sollte es damit eine „gemähte Wiese“ sein.

 

Zu 4: die Behörde hatte Erfolg - und ich habe geirrt.

zu 6: richtiger Ansatz von mir, leider hat er keinen Erfolg gehabt

zu 7: ich lag voll daneben.

 

Ergo: in Bedrohungslagen wie dieser - egal ob man sich im Recht sieht - sofort ein zweites Standbein schaffen und ein Jahr Zeit gewinnen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb webnotar:

Zu 4: die Behörde hatte Erfolg - und ich habe geirrt.

zu 6: richtiger Ansatz von mir, leider hat er keinen Erfolg gehabt

Wobei man, zu deiner „Ehrrettung", sagen muss, dass laut dem Beschluss die Nichtexistenz des Vereins ja vom VG aufgrund der völlig obskuren Satzung und darin insbesondere „Vorstandswahlen und Mitgliederversammlung gibt es nicht" (== Ich bin Boss, bleibe Boss und ihr habt alle nichts zu melden) festgemacht wurde.

Der grundsätzliche Gedanke, dass eine Vereinsexistenz auch ohne eingetragen zu sein zumindest so weit die waffenrechtlichen Vorgaben erfüllen könnte, dass ein Erfolg einer Klage gegen den Widerruf (das war ja nur die Entscheidung in der Eilsache gegen die sofortige Vollziehbarkeit) zumindest realistisch möglich erscheint, das wurde vom Gericht ja gar nicht in Abrede gestellt. Es wurde (nachvollziehbar) argumentiert, dass die Satzung derart von den für einen Verein üblichen Satzungen abweicht und zusätzlich der Verein vom intendierten Zweck her schon gegen die guten Sitten verstößt, sodass in diesem speziellen Fall auch diese grundsätzlich denkbare Rückfallebene nicht greift.
(Wobei es sehr gut möglich ist das den meisten normalen Mitgliedern das mit dem „falschen Vereinszweck" nicht bekannt sein musste und dieses an „Alles OK" glauben konnten.)

vor 1 Stunde schrieb webnotar:

Ergo: in Bedrohungslagen wie dieser - egal ob man sich im Recht sieht - sofort ein zweites Standbein schaffen und ein Jahr Zeit gewinnen.

Interessant ist in dem Zusammenhang die zeitliche Abfolge. 
Der TO hat sich am 08.08.2024 mit dem Sachverhalt gemeldet. Laut dem Gerichtsbeschluss trägt der Widerruf des dortigen Trägers (vermutlich NICHT identisch mit dem TO, siehe unten) das Datum vom 25.08.2025, dürfte diesem dann zwischen 2 und 10 Tagen später zugegangen sein. Es wäre also, zumindest für einen Teil der Betroffenen, zeitlich durchaus möglich gewesen, vor dem Erlass des Widerrufs bereits die Voraussetzungen wieder zu erlangen. Ob es logistisch (anderer Verein, der aufnimmt, in erreichbarer Nähe) möglich gewesen wäre, weiß ich natürlich nicht.

Und selbst wenn man da noch ein paar Wochen gefehlt hätte, dann gilt ja immer noch, dass bei der Frage eines Eilbeschlusses gegen die sofortige Vollstreckbarkeit ja die Wirkung auf die öffentliche Sicherheit mit abgewogen werden muss, was das Gericht in dem Beschluss ja – für den Kläger negativ – auch macht. Ich weiß es nicht, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei dieser Wertung eine Rolle spielt, ob die Waffen dann erst einmal auf unbestimmte Zeit (im kürzesten Fall 1 Jahr) weg sind, oder ob schon feststeht, dass die Person zwei Wochen später – Monate bevor der Beschluss im Eilverfahren überhaupt ergangen ist – wieder ein Anrecht auf eine WBK hat, weil alle Formalitäten diesmal korrekt erfüllt sind. Und ich hoffe zumindest, dass in einem Fall, wo der SB dann weiß, dass jemand in spätestens vier Wochen die Voraussetzungen wieder erfüllen wird, da gar nicht erst ein endgültiger Widerruf erlassen wird, was auf allen Seiten nur Kosten und Arbeit erzeugt – solange nicht noch etwas anderes vorliegt.


Anzumerken ist, besonders in Bezug auf das Folgende, dass der genannte Beschluss zwar theoretisch den TO betreffen kann, vermutlich dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit folgend aber der Kläger und der TO verschiedene Personen sind.
Wenn auch nur als Nebensatz im Beschluss genannt, so ist dort doch erwähnt, dass die Waffenbehörde auch von einer generellen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgeht. Näheres dazu ist nicht genannt, aber solange es sich bei dem Kläger nicht um einen der „Vereinsfürsten" handelt, hat das wohl nichts mit dem Verfahren an sich zu tun. (Ich habe zwar auch schon einiges erlebt, aber dass man einem der offensichtlichen „Opfer" da deswegen noch zusätzlich eine Unzuverlässigkeit wegen diesem Murks andichten will, das will ich nicht glauben.)

Das Bauchgefühl sagt mir da eher, dass bei einigen Beteiligten (ob Vorstand des „Vereins" oder normale Mitglieder, sei dahingestellt) der Waffenentzug beabsichtigt war, man deshalb genauer hingeschaut hat und dabei das Ganze in dieser Form zutage getreten ist, was quasi ein „Geschenk" für die Behörden war. Insbesondere, wenn der Waffenentzug aus politischen Gründen erfolgen sollte und nicht aufgrund rechtskräftig gewordener Verurteilungen (oder WaffG-OWi), wo ja schon so einige Behörden sich blutige Nasen geholt haben, wenn die Nachweislage zu dünn im Hinblick auf die konkret betroffene Person war.

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