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IGNORED

Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?


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vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

Grüne Farbe vergessen? 

 

Den Rundbrief des GSVBW heute hast Du gelesen? Wenn ich das richtig verstehe, dann hat die grün - schwarze Landesregierung ihre eigenen Interpretationen den unteren Verwaltungsbehörden geschickt

 

Ihre eigene Fehlinterpretation....

vor 5 Minuten schrieb Josef Maier:

 

aber nicht den Verbänden?

 

Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben. Ich habe es an den WSV und GSVBW weitergeleitet, mit Hinweisen zu den waffenrechts- und verfassungswidrigen Passagen 

 

Hatte zur der Zeit es aus inoffizieller Quelle, meine Anfrage an das Innenministerium wurde erst mit ca 6W Verzögerung beantwortet, wohl aber mit Übersendung der Vollzugshinweise...

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor einer Stunde schrieb ASE:

Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben

Was den WSV/DSB aber nicht davon abhält, diesen Schmutz auch noch zu decken:

 

Zitat

DSB-Vizepräsident Recht Walter Wolpert hat anlässlich einer
Informationsveranstaltung des DSB für die Mitglieder des Gesamtvorstandes im
Rahmen der DM in München-Hochbrück am vergangenen Wochenende zu der
aktuellen Situation in Baden-Württemberg Stellung bezogen und darauf hingewiesen,
dass das Innenministerium Baden-Württemberg aufgrund der Urteilslage bedingt
durch ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (2021) gar
keine anderen Vorgaben machen darf
, die veröffentlichten Richtlinien daher – leider –
sehr nah an der Gesetzeslage sind.

 

https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4762:stellungnahme-des-wsv&Itemid=102

 

Für den DSB ist es also völlig ok, wenn das WaffG nicht so angewendet wird, wie es geschrieben steht, sondern so, wie irgend ein Innenminister meint es interpretieren zu müssen. Weil das hat ja ein Gericht so gesagt. Angeblich.

Der Schrieb aus dem IM ist schlimm. Noch viel schlimmer für mich ist allerdings, dass der DSB das mitträgt und sich nicht vor seine Schützen stellt.

 

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vor 23 Minuten schrieb pulvernase:

Für den DSB ist es also völlig ok, wenn das WaffG nicht so angewendet wird, wie es geschrieben steht

Das ist für mich das unverständlichste an der Sache. Die Verbände haben doch eigentlich Juristen, die sich mit so was auskennen (sollten) und die gegen eine solche Falschinterpretation vorgehen könnten.

Denn das Waffengesetzt ist zwar in vielen Punkten nicht eindeutig, § 14 Abs. 5 ist aber doch eigentlich klar verständlich:

 

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Also 1. oder 2. und zusätzlich regelmäßige Schießsportwettkämpfe. Dafür braucht man eigentlich kein Studium. Schießsportwettkämpfe lässt sich auch ohne größere Anstrengungen in "Schießwettkämpfe nach Sportordnung" übersetzen, womit jede Vereinsmeisterschaft ausreichend wäre.

Und für 1. wäre ja eigentlich ein Nachweis ausreichend, dass die zusätzlich angestrebte Disziplin mit den Waffen im Grundkontingent nicht ausgeübt werden kann.

Benötigt man eine weitere Waffe für die Wettkampfausübung greift 2.

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vor 2 Minuten schrieb Andor:

 

 

Also 1. oder 2. und zusätzlich regelmäßige Schießsportwettkämpfe.

 

Ja, bei 1 hat der VGH BW dann  "Wettkampfsportdisziplinen" statt Sportdisziplinen ausgelegt, wobei ich das für anfechtbar halte, nur halt nicht vor dem VGH....

 

1. und 2 differenzieren je gerade zwischen Wettkampfsport und Ausübung weiterer von Schießsportdisziplinen. Mit der Auslegung des VGH würde man nur ein"zur Ausübung des Wettkampfsports" benötigen. 

 

Das Erfordernis von Wettkämpfen ist recht pauschal gehalten, so dass man  sehr liberal auf "Wettkämpfe allgemein" und danach immer noch "Wettkämpfe mit der Kategorie Waffe" , d.h HA-LW oder KW abstellen könnte.

 

Das ist der Hügel auf dem verbandspolitisch und juristisch gekämpft werden muss und nicht auf dem verlorenen "§14 Abs 4 Satz 3 soll auch für  ÜK gelten"-Feld

 

vor 2 Minuten schrieb Andor:

Schießsportwettkämpfe lässt sich auch ohne größere Anstrengungen in "Schießwettkämpfe nach Sportordnung" übersetzen, womit jede Vereinsmeisterschaft ausreichend wäre.

 

Das hat nun leider kein Grundlage, der Entwurf zum ÜK-Wettkampferfordernis enthält gegenteiliges, maßgeblich ist die unterste von jedem Schützen frei zu erreichende Wettkampfebene.

 

Es ist aber ehrlich gesagt das kleinste Problem von allen, wenn es denn überhaupt eines ist: Jeder Verein kann Wettkämpfe über Vereinsebene ausschreiben, Drops gelutscht.

 

 

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Hallo Josef, hallo ASE !

 

> Grüne Farbe vergessen? 

Nein.

 

> Den Rundbrief des GSVBW heute hast Du gelesen? Wenn ich das richtig verstehe, dann hat die grün - schwarze Landesregierung ihre eigenen

> Interpretationen den unteren Verwaltungsbehörden geschickt aber nicht den Verbänden? Handschrift des Innenministers und Burschi Strobl?

Hm, ich habe das PDF auf der Homepage des WSV gefunden. Also ist es mindestens dem WSV bekannt.

 

>Um Deinen Satz passender zu machen: ICH finde es unerträglich wenn eine Landesregierung sich einen Dreck um das offizielle Bundes !!!

>Waffenrecht zu scheren beliebt.

Wo habe ich denn gesagt, das ich das, was die Landesregierung hier abzieht, gut finde ?

 

Nun, vielleicht hätte ich es etwas verständlicher schreiben sollen:

 

"Ich finde es wirklich unerträglich, dass hier einige Lokalfürsten sich einen Dreck um die (leider) offiziellen Vollzugshinweise des BaWü Innenministeriums scheren, und nochmal weit über die völlig überzogenen Forderungen der Landesregierung hinausgehen..."

 

Besser so ?

 

Ich bin einfach davon ausgegangen, das es allen hier klar ist, das das Vorgehen der Landesregierung indiskutabel ist...

 

Viele Grüße,

           Robert.

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Am 15.11.2023 um 12:59 schrieb ASE:

§14 Abs 5. verlangt eine Bescheinigung eines  anerkannten Verbandes darüber, das die Waffe zum Wettkampfsport oder Ausübungen weiterer Wettkampfdisziplinen benötigt wird und an Wettkämpfen teilgenommen worden ist.

 

 

Genau genommen verlangt § 14 Abs. 5 WaffG, so wie dort formuliert, den Nachweis der Wettkampfaktivität des Schützen.

Da steht auch nichts von einem Einzelwaffennachweis, wie in der ba.-wü. Auslegung gefordert. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 13 Stunden schrieb Josef Maier:

ICH finde es unerträglich wenn eine Landesregierung sich einen Dreck um das offizielle Bundes !!! Waffenrecht zu scheren beliebt.

 

Tja... Da bist du wahrlich nicht alleine.

 

Im Übrigen weise ich auch nochmal auf den Beitrag von @Sachbearbeiter vom 8. September drüben im "Bedürfnisnachweis WSV"-Thread hin, in dem zu Altfällen ausgeführt wurde

(Zitat):

 

 "Überbestandswaffen sind alle über dem Grundkontingent (drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition). NICHT dazu zählen alle Waffen auf gelben WBK sowie ebenfalls nicht einzelne wesentliche Teile dazu.

 

Die für die Waffenbehörden maßgebliche WaffVvW besagt zu den Altfällen vor 2009 unter Nr. 14.3 folgendes:

"Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:
Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.""

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
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Bescheinigungen hin oder her.

Der blöde Grundsatz " so wenig Waffen wie möglich ins Volk" gilt für die Behörden leider weiterhin.

Von der Gesetzesintuition her ist eine ÜK Waffe eben eine Ausnahme und leider nicht der Regelfall.

Das das bisher seitens der Verbände ( und auch mancher Behörden) bisher anders gelebt wurde, ändert leider daran nichts.

Es muss für die Schützen eine Gesetzesänderung her, um den vorhandenen ÜK Waffenbestand zu sichern.

 

 

 

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vor 8 Minuten schrieb Bettina Fischer:

 

Es muss für die Schützen eine Gesetzesänderung her, um den vorhandenen ÜK Waffenbestand zu sichern.

 

 

 

 

Und genau da schließt sich der circulus vitiosus: Niemand bei den Verbänden mag gerade auch nur irgendwas in Richtung Gesetzesänderung unternehmen spätestens seit Nancys Frühjahrsüberraschung 

Eine Gesetzesänderung bedeutet nämlich nicht, das man das bekommt was man gerne hätte....

 

Bearbeitet von ASE
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vor 14 Stunden schrieb karlyman:

 

Tja... Da bist du wahrlich nicht alleine.

 

Im Übrigen weise ich auch nochmal auf den Beitrag von @Sachbearbeiter vom 8. September drüben im "Bedürfnisnachweis WSV"-Thread hin, in dem zu Altfällen ausgeführt wurde

(Zitat):

 

 "Überbestandswaffen sind alle über dem Grundkontingent (drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition). NICHT dazu zählen alle Waffen auf gelben WBK sowie ebenfalls nicht einzelne wesentliche Teile dazu.

 

Die für die Waffenbehörden maßgebliche WaffVvW besagt zu den Altfällen vor 2009 unter Nr. 14.3 folgendes:

"Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:
Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern.""

 

 

 

 

wenn ich das richtig herauslese wären die vor dem 25.Juli 2009 erworbenen Überkontingentwaffen, dann nicht von der Bedürfnisprüfung betroffen? Wird das in BW auch in den Behörden so gesehen?

Bearbeitet von GK-TM
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Wie das "die  Behörden" im Ländle sehen, darüber kann ich nichts sagen. Von meiner Behörde gibt es in der Frage noch keine Anforderung.

 

Allerdings ist eine Verwaltungsvorschrift, wenn auch nicht mit direkter Außenwirkung versehen, kein "Larifari"...

Sie ist eine verbindliche Handlungsanleitung (im Grunde eine Handlungs-/Auslegungsanweisung) an die Behörden.

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  • 4 Monate später...

Naja, Terminnachweis über Vereinsbestätigung statt Detailprüfung durch den Verband - das hätte auch anders ausgehen können.

 

Aber ja, das der Verband sich dafür einsetzt das für ÜK auch Wettbewerbe auf Vereinsebene gelten (wie es in der WaffVwV ausdrücklich formiert ist) ist nicht zu erwarten - die wollen ihre Kreismeisterschaften besucht sehen, da kommt sowas ganz gelegen. Zudem vermeidet es mal den übelsten potentiellen Schmuh auf Vereinsebene - aus der Perspektive macht das sogar Sinn.

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vor 3 Stunden schrieb MAHRS:

Überkontingent pro Waffe

Aber immerhin nur Wettkampfteilnahme und nicht, wie bereits jetzt von manchen Verbänden gefordert, auch regelmäßiges Training mit jeder Überkontingentwaffe.

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vor 15 Stunden schrieb Parallax:

Aber ja, das der Verband sich dafür einsetzt das für ÜK auch Wettbewerbe auf Vereinsebene gelten (wie es in der WaffVwV ausdrücklich formiert ist) ist nicht zu erwarten - die wollen ihre Kreismeisterschaften besucht sehen, da kommt sowas ganz gelegen. Zudem vermeidet es mal den übelsten potentiellen Schmuh auf Vereinsebene - aus der Perspektive macht das sogar Sinn.

O-Ton Innenministerium BaWü: "Das Gesetz hat redaktionelle Fehler". Macht aber nix, jetzt gibt es Behörden die sagen: "Macht doch eine Vereinsmeisterschaft, das reicht uns", andere sagen macht eine offene Vereinsmeisterschaft, also über Vereinsebene,
wieder andere hoffen, ob des unsinnigen bürokratischen Aufwands, dass der Kelch an ihnen vorrüber geht. Mein Fazit: Das ist alles grober Unfug, weil es keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn bringt, denn wenn, dann geht die Gefahr von der 1. Waffe im Grundkontingent aus.

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Man will verhindern das Personen Waffen sammeln um sie an einem "Tag X" dann "Gesinnungsgenossen" zur Verfügung zu stellen. Und das dieses Szenario nicht ganz hypothetisch ist, wurde bereits bewiesen. Um diese Gefahr gehts. Nicht um die Gefahr das der LWB sich selbst mit 20 Waffen unterm Arm auf Amoklauf begibt.

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Vor den 20 Mann die "Gesinnungsgenossen" eines rechtstreuen LWB sind habe ich trotzdem weniger Angst als vor dem einen der die eine Waffe nicht von dem waffensammelnden LWB sondern aus dem Kofferraum eines schwarzen AMG am Mainuferparkplatz bekommt.

 

Ich gehe sogar noch ein Schritt weiter: Ich würde sehr viel dafür geben das die erste Gruppe mit anwesend ist sollte ich mal auf die zweite Gruppe treffen!

Bearbeitet von BlackFly
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