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IGNORED

Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb ASE:

 

Anbei: "Sollte" ist im deutschen recht kein "Muss".  Aber solche Grundlagen spielen keine Rolle, wenn man sich gerade  in etwas reinsteigern  muss

Na hoffentlich folgt dieser Ansicht auch die ein oder andere Behörde......oder warum hab ich das Gefühl das NRW sich da "in etwas reinsteigert"?

Geschrieben (bearbeitet)

 

8 hours ago, rfc1 said:

Soll der Bewohner einer Einzimmerwohnung den Schlüsseltresor dann über dem Klo aufhängen?

 

Also beim Thema "wo darf der Schrank für Pulver stehen" im Kontext §27 SprengG Lappen wurde mir von der Behörde gesagt, das ein kleiner Tersor im Bad durchaus eine sehr übliche Variante wäre... "nicht bewohnter Raum" und "mit Druckentlastung" (Fenster) ist sonst in ner Mietwohnung gar nicht so trivial...

Bearbeitet von Parallax
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb heinzaushh:

.......oder warum hab ich das Gefühl das NRW sich da "in etwas reinsteigert"?

Der Legalwaffenbesitzer als Feindbild.

NRW bzw. die einzelnen Bezirke in NRW steigert sich leider immer in solche Sachen rein.

Ich muß noch an die "Voreinträge" in den (neuen) gelben WBKs denken, analog zur grünen WBK.

Kopfschüttel.

Geschrieben

Baden-Württemberg hat sich da doch schon längst reingesteigert. Die Idee, dass ein Einbrecher einen Schlüsseltresor "verschont", nur weil er in einer Mietwohnung ein paar Meter weiter im nächsten Raum steht, ist doch an den Haaren herbeigezogen und vollkommen absurd.
Es wird sich in Einbrecherkreisen herumsprechen, dass bei Waffenschränken mit Schlüsselschloss ein separater Schlüsseltresor vorhanden sein muss.
In einer Mietwohnung wird der innerhalb weniger Sekunden im nächsten Raum gefunden sein.

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)

Der räumlich gesonderte Schlüsseltresor soll ja, wie hier im Thread nachzulesen, eine sog. "goldene Brücke" sein, die man gnädigerweise  dem LWB noch baut... damit er eben nicht ganz auf der Sicherheitsstufe der Schlüssel-bedienten Waffenbehältnisse verwahren muss ("erleichterte alternative Vorgehensweise".... im IM-Erlass m.E. sehr verklausuliert bzw. schlecht abgegrenzt formuliert).

 

Dieses "Schlüsselschränkchen-Versteckspiel" ist allerdings auch m.E., aus den genannten Gründen, etwas irrational...

 

Wie übrigens so vieles, was da an behördlicher bzw. ministerieller "Eskalation" an Anforderungen seit einiger Zeit so kommt.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Parallax:

 

Also beim Thema "wo darf der Schrank für Pulver stehen" im Kontext §27 SprengG

Das wirft natürlich durchaus die Frage der Aufbewahrung des Schlüssels zum "Pulverschrank" auf. Immerhin geht es um Sprengstoff!

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb Parallax:

 

 

Also beim Thema "wo darf der Schrank für Pulver stehen" im Kontext §27 SprengG Lappen wurde mir von der Behörde gesagt, das ein kleiner Tersor im Bad durchaus eine sehr übliche Variante wäre... "nicht bewohnter Raum" und "mit Druckentlastung" (Fenster) ist sonst in ner Mietwohnung gar nicht so trivial...

 

Deswegen suchen Wiederlader und Vorderladerschützen gerne nach Wohnungen mit Tageslichtbad...

Nun wird es eben noch eine Stufe komplizierter.

Ein Wiederlader mit Sprengstofftresor im Bad könnte nun auf die Idee kommen, den Sprengstofftresor gegen einen mit elektronischem Schloss zu tauschen und den Tresorschlüssel für den Waffentresor darin zu lagern.

Bis der erste Behördenmitarbeiter dies als nicht zulässig ansieht oder Bedenken hat, dass beim elektronischen Schloss Funken entstehen könnten...

Auch ohne Aluhut glaube ich, dass wir hier noch viel "Spaß" bekommen werden - vor allen Dingen ältere Schützenkameraden, die von der Regelung nichts mitbekommen oder den Kopf in den Sand stecken und nichts unternehmen.

Es bleibt abzuwarten, wie hart die Behörden bei Verstößen durchgreifen. Setzen sie Fristen zur Nachbesserung? Stellen Sie an Ort und Stelle die Unzuverlässigkeit fest und nehmen die Waffen mit? Man wird sehen...

 

 

 

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb rfc1:

Bis der erste Behördenmitarbeiter dies als nicht zulässig ansieht oder Bedenken hat, dass beim elektronischen Schloss Funken entstehen könnten...

Bei der Waffenaufbewahrungskontrolle wird geklingelt und man ist nicht aufgefordert sofort zu öffnen, "Moment bitte, sitze auf Toilette" o. ä. bietet einen zeitlichen Abstand.

Anders als wenn das SEK zur Kontrolle erscheint.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb karlyman:

...

im IM-Erlass m.E. sehr verklausuliert bzw. schlecht abgegrenzt formuliert).

...

 

 

 

 

Ja, handwerklich leider mal wieder nicht besonders gut gelungen - wie man es aus dem Waffenrecht, aus Verordnungen und Vollzugsvorschriften gewohnt ist.

Das wird u.U. dazu führen, dass verschiedene Behörden den Vollzug unterschiedlich handhaben. Auf das übliche Chaos kommt jetzt eben noch eine Schippe oben drauf.

Geschrieben

Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die  Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

 

Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig.

 

Gruß SBine

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb rfc1:

Bis der erste Behördenmitarbeiter dies als nicht zulässig ansieht oder Bedenken hat, dass beim elektronischen Schloss Funken entstehen könnten...

 

Also noch steht nirgends im SprengG das Raum oder Behältnis EX-geschützt sein müssen bzw. eine EX-Zulassung benötigen. Dazu reden wir über Pulver, nicht Gas. Wie soll ein Funke das Pulver in einem geschlossenen Behältnis entzünden können...

Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die  Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

 

 

...das wird aber in NRW komplett ignoriert !

 

vor 25 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

 

 

Zum Thema Bankschließfach merke ich an, dass sich bereits RA Scholzen in der DWJ 9/2011 erschöpfend dazu geäußert hat. Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können (ich kenne keine Bank, der das so ist - mir wurde von mehreren Bänkern schon erklärt, dass man bei Schlüsselverlust des Mieters eine Fachfirma kommen lassen muss, die den Tresor teuer und beschädigend öffnet), ist eine private Verwahrung dort zulässig und dann nicht gewerblich (das wäre Schlüssel übergeben und fremdverwahren lassen, ganz anderes Thema und nur an Berechtigte zulässig) sondern wie eine Wohnung zu betrachten. Auch das Urteil des VG Stuttgart vom 15.11.2013 ist in puncto Bankverwahrung so zugelassen eindeutig.

 

Gruß SBine

...auch das wird dort nicht anerkannt !

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Wenn die Bankangestellten keinen alleinigen Zugriff auf das Fach haben können

Laß uns darüber noch mal nach einem allfälligen Verbot von Edelmetallen in Privathand reden, dann wissen wir mehr.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Hm, also so lange es keine gesetzlichen Regelungen zur Tresorschlüsselverwahrung gibt, kann meines Erachtens nur die  Grundnorm des § 36 WaffG (Abhandenkommen von Waffen und Munition sowie unbefugten Zugriff Dritter darauf verhindern) greifen. Die Art und Weise dazu bleibt dem Waffenbesitzer überlassen. Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

Die Gefahr des Abhandenkommens...

Geschrieben
vor 55 Minuten schrieb Qnkel:

 

Also noch steht nirgends im SprengG das Raum oder Behältnis EX-geschützt sein müssen bzw. eine EX-Zulassung benötigen. Dazu reden wir über Pulver, nicht Gas. Wie soll ein Funke das Pulver in einem geschlossenen Behältnis entzünden können...

 

War von mir auch etwas polemisch zugespitzt.

Was allerdings im Gesetz bzw. in Verordnungen steht oder auch nicht und was die Vollzugsbehörden teilweise fantasievoll daraus machen, sind leider oftmals zwei Paar Schuhe.

 

 

 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

 

Öhm, man muss den Kontrolettis erklären, wie man mit seinem Schlüssel umgeht? Das halte ich nach jetziger Gesetzeslage nicht für haltbar. Die Fragen werden demnächst kommen, bislang hat es bei uns niemanden interessiert. Die müssen damit leben, dass das bisher kein Problem war und es heute ebenso keines ist.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Bei Kontrollen muss er die gewählte Lösung plausibel machen können.

 

Wo haben sie den Schlüssel?

 

In einem anderen Tresor mit Zahlenschloss.

 

Zeigen sie mal.

 

Ne, der steht in einem anderen Raum zu dem ich ihnen keinen Zugang gewähren muss.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb callahan44er:

Wo haben sie den Schlüssel?

 

In einem anderen Tresor mit Zahlenschloss.

 

Zeigen sie mal.

 

Ne, der steht in einem anderen Raum zu dem ich ihnen keinen Zugang gewähren muss.

Meinst Du wirklich das Du mit sieser Aussage durchkommst?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Minuten schrieb sonnyboy:

Aussage

 

Seit wann muss man erklären, wo und wie man den Schlüssel aufbewahrt? Zudem ist bei der Kontrolle der Waffen nur die Aufbewahrung von Waffen und Munition betroffen, eine Schlüsselaufbewahrung darf (derzeit) nicht kontrolliert werden, somit müsste er mit seiner Aussage durchkommen. Seitens einiger Behörden ist der Schlüsseltresor doch nicht im selben Raum wie die Waffen aufzustellen, also, alles bestens, denke ich.

 

Rechtlich ist das alles gequirlte....

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben (bearbeitet)
vor 20 Minuten schrieb sonnyboy:

Meinst Du wirklich das Du mit sieser Aussage durchkommst?

 

Nenne mir die Stelle im Waffengesetz wo steht das ich der Behörde ausser zum Aufstellort des Tresors für die Waffen und der Munition Zugang gewähren muss!

 

 

Grüße callahan......der noch Altbestand mit Zahlenschloss hat, Aber ich würde es so versuchen. Was soll denn passieren? Man kann natürlich immer den unteren Weg gehen!

Bearbeitet von callahan44er
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb callahan44er:

Nenne mir die Stelle im Waffengesetz wo steht das ich der Behörde ausser zum Aufstellort des Tresors für die Waffen und der Munition Zugang gewähren muss!

 

Es wird hier auf 51 Seiten über eine Sache diskutiert, die nicht im Gesetz steht...

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