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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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Kann mir hier irgendwer seine Erfahrungswerte mitteilen, wie lange so eine Batterie (9 V Blockbatterie) an einem elktronischen Zahlenschloss in etwa "durchhält", bevor die gewechselt werden muss... ? 

Klar, abhängig von der Frequenz der Türöffnungen, aber so ungefähr ?

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Die Lithium Batterie wird aber nicht länger halten, hat nur den Vorteil (weswegen ich auch dazu raten würde) das sie nicht auslaufen kann.

Aus diesem Grund habe ich in den meisten meiner Geräte mittlerweile auch Lithium Batterien verbaut, inklusive meinem Tresor der 4 AA Batterien benötigt

Bearbeitet von BlackFly
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wenn der Tresor diese akzeptiert!!!!

macht eine Trockenübung, sprich bei offene Türe verriegeln

und ausprobieren ob sich das Schloss öffnen lässt.

mein 0er Rottner mag die nicht, warum auch immer........

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Danke für's Einstellen @ASE !

Allerdings herrscht auch in BW durchaus Vernunft:

Der Schlüsseltresor soll zwar "eine gewisse Massivität" aufweisen, aber es werden nirgends 200 kg oder 1000 kg oder gar eine Verankerung ;-) gefordert.

Zudem wird auf die "Suchdauer" mit als Effekt einbezogen, denn der Schlüsseltresor darf nicht (wie im OVG-Urteil der Fall) in unmittelbarer Nähe des Waffentresors stehen.

Also den Schlüsseltresor "verstecken" wird (indirekt) empfohlen, eine eigentliche Norm muss er hingegen nicht erfüllen.

Das alles ist für mich durchaus nachvollziehbar.

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vor 15 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Allerdings herrscht auch in BW durchaus Vernunft:

 

Wo siehst du da "... durchaus Vernunft ..."?

Weil mit einer "gewissen Massivität" leichte 0er oder 1er Schränke in Frage gestellt werden können?

Oder weil ich nun durchs ganze Haus laufen soll, um zwischen "Schlüsseltressor" und "Waffentressor" 100 Meter oder mindestens 5 Minuten liegen müssen?

Oder soll der "massive" Schlüsseltressor am besten unter dem Holzfußboden versteckt werden?

 

Was für ein lebens- und weltfremder politischer Mist.

Mein besonderer Dank an die CDU!

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Danke für's Einstellen @ASE !

Allerdings herrscht auch in BW durchaus Vernunft:

Der Schlüsseltresor soll zwar "eine gewisse Massivität" aufweisen, aber es werden nirgends 200 kg oder 1000 kg oder gar eine Verankerung ;-) gefordert.

Zudem wird auf die "Suchdauer" mit als Effekt einbezogen, denn der Schlüsseltresor darf nicht (wie im OVG-Urteil der Fall) in unmittelbarer Nähe des Waffentresors stehen.

Also den Schlüsseltresor "verstecken" wird (indirekt) empfohlen, eine eigentliche Norm muss er hingegen nicht erfüllen.

Das alles ist für mich durchaus nachvollziehbar.

 

 

Man muss hier halt aufpassen: Schön schriftlich geben lassen, nach meiner Auffassung ist das die Aufforderung an die Behörden, §13 Abs. 6 AWaffV anzuwenden, auch wenn das eigentlich eine Härtefallregelung für den Einzelfall ist. 

 

 

Zitat

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

 

 

Im Ernstfall analog OVG NRW Urteil hat man dann einen Nachweis, das die Schlüsselaufbewahrung behördlich akzeptiert war.

 

 

BW sieht schon die Aufbewahrung im gleichwertigen (A/B) bzw zertifizierten(0/1) Behältnis als den Regelfall an:

 

Zitat

Von einer sicheren Aufbewahrung kann in jedem Fall ausgegangen werden, wenn die Schlüsselaufbewahrungsbehältnisse, wie vom OVG Münster gefordert, den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen

 

Will sagen:  Altebestand kann mit A/B-Schlüsseltresor mit Zahlenschloss  verwahren.

 

Was hier noch geklärt werden müsste: VDMA ist ja keine Zertifizierungsrichtline sondern eine Bauvorschrift gewesen. Kann ggf ein entsprechend ausgebilderter Fachman (Schlosser...:spiteful:) ein Zahlenschloss nachrüsten?

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Das alles ist für mich durchaus nachvollziehbar.

 

Das könnte sich ändern, wenn man diesen Schlüsseltresor bei einer Waffenkontrolle auch noch sehen möchte und man dann eine unfreiwillige Hausführung vornimmt, bei denen sich die Kontrolleure fein umsehen können….

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Der Schlüsseltresor soll zwar "eine gewisse Massivität" aufweisen, aber es werden nirgends 200 kg oder 1000 kg oder gar eine Verankerung ;-) gefordert.

 

Bis dann ein Gericht feststellt usw.....

 

 

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vor 2 Minuten schrieb ASE:

jaja, so wie das man den Schlüssel nicht in die Müslibox legen darf, alles die böse WO-Verschwörung.

Sorry für das vollzitat- da bist du bei mir an der falschen Adresse, nix Müslibox seit 30 Jahren......

Davon ab- musst dein Mantra nicht auf jeder Seite aufs neue bringen, bzw. wenn dann auch richtig adressieren.

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vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

 

....durchaus Vernunft:

 

 

"Vernunft"...? Naja. 

 

Ja, es stehen ein paar relativierende Sätze drin, a la "Es fehlt an konkreten Vorschriften", "durchaus andere Aufbewahrungsformen möglich", "Einzelfall ist zu berücksichten".

 

Aber sie kommen eben wieder mit ihrem Unsinn "Schlüsselaufbewahrung im Tresor sollte nicht in Nähe zum zugehörigen Waffenschrank erfolgen" um die Ecke.

Jetzt stelle man sich folgendes, gar nicht exotisches, Szenario vor:

 

Waffenbesitzer W bewahrt seit vielen Jahren seine Waffen in einem Waffenschrank Stufe A (125 kg; Schlüsselschloss) und einem Waffenschrank Stufe B (250 kg, Schlüsselschloss) auf. Er hat sich zusätzlich vor wenigen Jahren einen recht massiven weiteren Waffenschrank Stufe 1 (350 kg) ausschließlich mit Elektronikschloss zugelegt. Da er die Waffenschränke (nicht zuletzt auch aus Praktikabilitätsgründen, u.a. bei Kontrolle) nicht "über sein ganzes Haus "verteilen" will, stehen diese bei ihm alle in einem Untergeschoss-Raum.

 

Nun kommt die neue Schlüsselaufbewahrungs-Rechtsprechung bzw. Rechtshandhabung der Waffenbehörden, und da kommt es ihm grade recht, dass er ja seinen E-Schloss-Schrank hat. Darin bewahrt er nun auch die Schlüssel für seine A- und B-Schränke auf. 

 

Warum in aller Welt soll das denn nicht zulässig, bzw. "unsicher" sein? Warum müsste der "Schlüsselschlossschrank" nun ans andere Ende des Hauses verfrachtet werden?

Kommt da die Behörde etwa selbst auf die (doch eigentlich abgelehnte) Argumentation mit dem "Versteck vor den Einbrechern"...?

Was für ein - noch dazu rechtlich nicht begründbarer - Nonsens.

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vor 24 Minuten schrieb karlyman:

Warum müsste der "Schlüsselschlossschrank" nun ans andere Ende des Hauses verfrachtet werden?

Dazu soll es Waffenbesitzer geben die nicht in Häusern, sondern in Mietwohnungen bis hin zur 1 oder 1 1/2 Zimmer Wohnung wohnen.

Vermutlich dann der "Einzelfall", berücksichtigt nach dem Motto "Pech gehabt".

Man kann eigentlich nur noch staunen, auf der einen Seite über den Gesetzgeber, bzw. die Behörden, auf der anderen Seite über Waffenbesitzer die jeden kleinen Krümmel willig annehmen und daraus gutes für den Bürger ableiten.

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Na, die Frage ist eben, ob man sich diesen Unsinn mit der räumlichen Trennung (der erstens rechtlich nicht begründet wid, und zudem selbst in dem Erlass nur als "sollte"-Regelung drinsteht) so aufdrücken lassen muss.

 

Ich würde bei vorhandenem Zahlenschloss-Waffenschrank (gleicher oder höherer Stufe) weder einen gesonderten kleinen Schlüsselschloss-Schrank kaufen, noch den Zahlenschloss-Schrank an einen gänzlich anderen Aufbewahrungsort wuchten...

Die Anforderungen, die da phantasievoll aufgestellt werden, gehen durchaus schon in den Bereich der Schikane.

Oder, anders gesagt: es wird, aus welchen hervorgezauberten Gründen auch immer, stets noch  etwas draufgesetzt; Hauptsache der Aufwand (nicht etwa die Sicherheit) für den LWB erhöht sich.

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vor 35 Minuten schrieb heinzaushh:

Dazu soll es Waffenbesitzer geben die nicht in Häusern, sondern in Mietwohnungen bis hin zur 1 oder 1 1/2 Zimmer Wohnung wohnen.

...

 

Anscheinend fehlt vielen Politikern und Ministerialbürokraten vollkommen der Bezug zur Praxis sowie zur Lebenswirklichkeit der Menschen.

Bearbeitet von rfc1
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Ja, aber wie gesagt, man muss nicht jeden unfundierten Nonsens auch einfach so mitmachen.

Sonst tanzen wir eines Tages noch im rosa Tütü vor dem geöffneten Waffenschrank - weil eine Waffenbehörde eine entsprechende Anforderung stellt...

 

Und die Anforderung "kleines Zahlen-Schlüsselschränkchen in anderem Raum, statt Schlüsselaufbewahrung in massivem Zahlen-Waffenschrank im selben Raum" ist fachlich/real nicht begründbar. Rechtlich ist er es im Übrigen auch nicht.

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vor 13 Minuten schrieb karlyman:

Und die Anforderung "kleines Zahlen-Schlüsselschränkchen in anderem Raum, statt Schlüsselaufbewahrung in massivem Zahlen-Waffenschrank im selben Raum" ist fachlich/real nicht begründbar. Rechtlich ist er es im Übrigen auch nicht.

 

Keine Ahnung was da die Aufregung wieder soll, aus Prinzip reinsteigern?

 

Es geht klar hervor, das für das IM BW die Verwahrung in gleicher Sicherheitsklassse /Widerstandsgrad (A/B/0/1) der Regelfall ist.

 

Es soll lediglich anders als in NRW Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden unter maximaler Dehnung des OVG Urteils. Dieses Entgegenkommen ist jetzt wieder grund das bei manchen der Aluhut glüht. 

Bearbeitet von ASE
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vor 6 Minuten schrieb ASE:

Dieses Entgegenkommen ist jetzt wieder grund das bei manchen der Aluhut glüht.

Hat rein nichts mit Aluhut zu tun, eher mit der realen Erklärbarkeit, der Begründung, (bewusst) offenen Fragen und dem Bezug zum realen Leben.

Wirst du nicht verstehen, macht aber auch nichts.

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Es ist halt die Frage, was die Vollzugsbehörden im Einzelnen daraus machen...
Was, wenn eine Behörde stur darauf besteht, dass der Schlüsseltresor nicht in unmittelbarer Nähe zum dazugehörigen Waffenschrank
aufbewahrt werden soll? Soll der Bewohner einer Einzimmerwohnung den Schlüsseltresor dann über dem Klo aufhängen?

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