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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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vor 3 Minuten schrieb Last_Bullet:

Er hat seine Situation jedoch individuell beschrieben:

Zitat

Ist es ernsthaft so, dass die Behörde nun verlangt, dass ich diese zwei KW im B-Schrank lagere?

 

Die Behörde verlangt das nicht, weil ja die Behörde in ihrem Schreiben so einen Fall (mehr als ein vorhandener Waffenschrank) gar nicht vorgesehen hat.

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Gerade eben schrieb thomas.h:

 

Die Behörde verlangt das nicht, weil ja die Behörde in ihrem Schreiben so einen Fall (mehr als ein vorhandener Waffenschrank) gar nicht vorgesehen hat.

Das Level, auf dem wir hier interpretieren müssen, erstaunt mich doch mit jedem neuen Schriftstück aufs Neue. 
Aber ja, das könnte man so sehen. Klarheit habe ich wohl nur, wenn ich das mit meinem SB kläre. Ich kann mir aber einfach nicht vorstellen, dass die Behörde das ernst meint, also klingt deine Interpretation schon plausibel.

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vor 5 Minuten schrieb thomas.h:

Die Behörde verlangt das nicht, weil ja die Behörde

 

Ich maße mir nicht an zu interpretieren, wie die Behörde das wahrscheinlich sehen könnte. Für sieht mich es nicht nach "und", sondern "entweder, oder" aus.

vor 5 Minuten schrieb PeKron:

wenn ich das mit meinem SB kläre.

 

Das wäre hier das Klügste, möglichst schriftlich, damit man Dir später nichts am Zeug flicken kann.

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vor 25 Minuten schrieb ASE:
Zitat

Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gem. § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen gewesen seien, weil er nicht mehr die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitze, da er seine Waffen durch die Übergabe des Schlüssels zu seinem Waffenschrank (jedenfalls) einem zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigten Dritten überlassen habe 5 Abs. 1 Nr. 2 c WaffG), ist auch in Ansehung dieses Vorbringens nicht zu beanstanden.

 

 

Das sind dann Urteile, auf welche sich andere Gerichte dann beziehen werden. 

 

Wobei das OVG dann doch etwas mehr dazu schreibt als das obige: 

 

...Da der Antragsteller dem als Mieter einer Wohnung in seinem Haus wohnenden Herrn D. nicht nur die Schlüssel zu seinem Waffenschrank, sondern unstreitig auch einen u.a. für die Tür zu seiner Wohnung passenden Generalschlüssel überlassen hatte (so die ausdrückliche Bestätigung im an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2010, Bl. 88 ff. des Verwaltungsvorgangs), hatte dieser die Möglichkeit, selbständig und ohne Mitwirkung des Antragstellers über die Waffe zu verfügen.

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Mich wundert das hier jedes Schreiben jeder Behörde aufs neue aufgedröselt wird.

Wer den thread verfolgt hat ( oder mal mit dem Lesen einige Seiten vorher anfängt) bemerkt durchaus das lediglich eine Behörde von der anderen abschreibt, bzw. das es immer um den gleichen Wortlaut und Inhalt geht........

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vor 11 Minuten schrieb heinzaushh:

Mich wundert das hier jedes Schreiben jeder Behörde aufs neue aufgedröselt wird.

Wer den thread verfolgt hat ( oder mal mit dem Lesen einige Seiten vorher anfängt) bemerkt durchaus das lediglich eine Behörde von der anderen abschreibt, bzw. das es immer um den gleichen Wortlaut und Inhalt geht........

Du, hab ich. Aber ich glaube die Frage war legitim. Zumindest schadet es nicht, wir sind hier sowieso bei Seite 47 und weit entfernt von einer knackigen, faktenbasierten Diskussion ;)

Aber danke für deine Kritik. Immer gerne.

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Geschrieben (bearbeitet)

Ich hatte mir am 20. Februar (Seite 26 von numehr 47 im Faden) mal die Mühe gemacht, den Sachstand zusammenzufassen.

Der Beschluß des sächsischen OVG war da bereits enthalten.

 

Verbunden war das mit dem Vorschlag, bei der Diskussion wirklich sauber zu trennen und zu benennen, womit bzw. auf welcher Basis jeweils argumentiert wird.

(Mir ist bewußt, daß das eine idealistische Vorstellung war)

 

https://forum.waffen-online.de/topic/474980-terminankündigung-ovg-nrw-schlüsselaufbewahrung-sicherheitsstandard/?do=findComment&comment=3684039

 

Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Varianten der Behördenschreiben (als "Info" und "Frist" bezeichnet) bekannt.

 

Hat jemand (belegbar!) etwas substanziell Neues?

Gibt es weitere Varianten der Behördenschreiben (bitte mit anonymisiertem Scan) oder sonstige schriftliche Äußerungen der Waffenbehörden?

Bearbeitet von Elo
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vor 2 Stunden schrieb Elo:

Hat jemand (belegbar!) etwas substanziell Neues?

Gibt es weitere Varianten der Behördenschreiben (bitte mit anonymisiertem Scan) oder sonstige schriftliche Äußerungen der Waffenbehörden?

Jein, 

der Rheinisch Bergische Kreis, Heimatbehörde von Reuls Wohnort, schreibt auf seiner Website. Bei erstmaligem Antrag  zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis muss ein Schlüsseltresor in 0/1 nachgewiesen werden, sonst gibt es keine WBK. Ob es da ein weiteres Info-Schreiben gibt entzieht sich meiner Kenntnis.

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vor 35 Minuten schrieb karlyman:

 

Ich verstehe das Problem nicht.

Meinst du.... Zahlenschloss- Tresor mit Not-/Revisionschlüssel?

 

Also, es liest sich so, die Behörde von Reuls Bereich möchte, dass bei einem Neuantrag nachgewiesen wird, dass man einen Tresor mit mnemoschen Schloss hat und wenn kein mnemosches Schloss, dann „muss“ ein weiteres Behältnis in gleicher oder besserer Sicherheitsstufe nachgewiesen werden, wo der Schlüssel verwahrt wird und der über eine mnemonischen Schloss verfügt.

Der Notschlüssel, wenn beim Primärtresor vorhanden wird als normaler Schlüssel gesehen, da damit per Schlüssel der Tresor geöffnet werden kann. Daher stellt sich meiner Meinung nach diese Frage nach einer Unterscheidung zwischen Schlüssel und Notschlüssel schlichtweg nicht und es ist am Ende auch nicht zielführend immer wieder die Diskussion in diese Richtung zu lenken.

Schlüssel ist Schlüssel und ist laut OVG Münster entsprechend aufzubewahren.

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vor 3 Minuten schrieb gunvlog:

Also, es liest sich so, die Behörde von Reuls Bereich möchte, dass bei einem Neuantrag nachgewiesen wird, dass man einen Tresor mit mnemoschen Schloss hat und wenn kein mnemosches Schloss, dann „muss“ ein weiteres Behältnis in gleicher oder besserer Sicherheitsstufe nachgewiesen werden, wo der Schlüssel verwahrt wird und der über eine mnemonischen Schloss verfügt.

Der Notschlüssel, wenn beim Primärtresor vorhanden wird als normaler Schlüssel gesehen, da damit per Schlüssel der Tresor geöffnet werden kann. Daher stellt sich meiner Meinung nach diese Frage nach einer Unterscheidung zwischen Schlüssel und Notschlüssel schlichtweg nicht und es ist am Ende auch nicht zielführend immer wieder die Diskussion in diese Richtung zu lenken.

Schlüssel ist Schlüssel und ist laut OVG Münster entsprechend aufzubewahren.

Statt die Interpretationsmaschine anzuwerfen hätte man auch einfach mal kurz auf der Website der Polizei des Rheinisch-Bergischen-Kreises nachschauen können:

"Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit einem seit dem 23.10.2023 rechtskräftigen Urteil (Az. 20 A 2384/20) die gesetzlichen Anforderungen für eine sichere Verwahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselschloss konkretisiert. Die nach dieser Rechtsprechung geltenden Anforderungen können Sie dem Merkblatt des LKA NRW vom 08.02.2024 entnehmen, welches auf dieser Seite im Downloadbereich hinterlegt ist. Den Erstanträgen auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist daher ab sofort ein entsprechender Nachweis der Schlüsselaufbewahrung vorzulegen. Ohne diesen liegt kein geeigneter Nachweis zur sicheren Aufbewahrung vor, mit der Folge, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann."

Quelle: https://rheinisch-bergischer-kreis.polizei.nrw/artikel/waffenrecht-16

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vor 6 Minuten schrieb PeKron:

Statt die Interpretationsmaschine anzuwerfen hätte man auch einfach mal kurz auf der Website der Polizei des Rheinisch-Bergischen-Kreises nachschauen können:

"Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit einem seit dem 23.10.2023 rechtskräftigen Urteil (Az. 20 A 2384/20) die gesetzlichen Anforderungen für eine sichere Verwahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselschloss konkretisiert. Die nach dieser Rechtsprechung geltenden Anforderungen können Sie dem Merkblatt des LKA NRW vom 08.02.2024 entnehmen, welches auf dieser Seite im Downloadbereich hinterlegt ist. Den Erstanträgen auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist daher ab sofort ein entsprechender Nachweis der Schlüsselaufbewahrung vorzulegen. Ohne diesen liegt kein geeigneter Nachweis zur sicheren Aufbewahrung vor, mit der Folge, dass die waffenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden kann."

Quelle: https://rheinisch-bergischer-kreis.polizei.nrw/artikel/waffenrecht-16

Habe ich etwas anderes geschrieben?

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vor 6 Minuten schrieb PeKron:

Die nach dieser Rechtsprechung geltenden Anforderungen können Sie dem Merkblatt des LKA NRW vom 08.02.2024 entnehmen, welches auf dieser Seite im Downloadbereich hinterlegt ist.

In diesem Merkblatt vom LKA NRW steht immerhin nicht der Schmarrn vom unsicheren Bankschließfach!

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vor 13 Minuten schrieb gunvlog:

Habe ich etwas anderes geschrieben?

Jein. Ich meinte damit eher, dass ich ungerne spekuliere wenn wir mal kurz Fakten zitieren können. Hab ich vielleicht härter formuliert als nötig. Sorry!

 

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vor 4 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Gibt es nicht, habe ich eingeschmolzen.

 

 

Wen das so ist, wäre es kein Problem

 

Wen es allerdings dann zu Problemen mit dem doch nicht so ganz eingeschmolzenen Schlüssel kommt, sei es das Waffen verschwinden oder im Zuge einer HD der Schlüssel aufgefunden wird, dann ist Achterbahn.

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vor 32 Minuten schrieb PeKron:

Website der Polizei des Rheinisch-Bergischen-Kreises

 

Es gibt dort u. a. auch eine "Erklärung zur Aufbewahrung" zum Download.

 

2 Seiten - der komplette WBK-Antrag war/ist kaum ausführlicher?

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