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IGNORED

WBK beantragen, mit Tresor klasse A-B


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Geschrieben

Hallo an die Community hier,

Ich wollte mich hier jetzt mal schlau machen und habe folgende frage an euch; Ich bin in besitz eines gültigem Jagdschein seit 2016. Da ich damals 17 gewesen bin hatte mein Vater "meine" Waffe bei sich eingetragen bzw. eintragen lassen. Da ich jetzt 23 Jahre alt bin wollte ich die Waffe jetzt auf mich umschreiben lassen. Aber dafür brauche ich ja jetzt eine WBK nur ist das Problem das mein Vater den Tresor vor mehr als 20 Jahren gekauft hat und er daher klasse A ist. Ich wohne aktuell mit meinen Eltern zusammen und jetzt stellt sich für mich die frage; Muss ich jetzt extra einen Tresor der Stufe 0 oder 1 kaufen nur damit ich eine WBK anfordern kann oder kann ich weiterhin den Gemeinschaftlichen Tresor nutzten.

Ich bedanke mich im Voraus an alle die eventuell mehr darüber wissen und oder mir was darüber sagen könnten. WMH an alle. 

Geschrieben

hallo,

du warst bisher noch kein waffenbesitzer  ( eigene wbk bzw. eigene waffen ) und auch  wohl kein (gemeldeter )  mitbenutzer des vorhandenen tresors.

ich würde sagen, du brauchst einen "aktuellen" tresor........

 

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Geschrieben

Gute Frage.

 

Ich würde im schlimmsten Fall davon ausgehen, dass du einen neuen brauchst. Damals waren es ja nicht „deine“ Waffen.

 

Aber ich sehe durchaus eine Möglichkeit, mittels gemeinsamer Aufbewahrung da noch den A auch zu nutzen. Als Vater Sohn sollte das je nach Behörde nicht grundsätzlich aussichtslos sein.

 

@ASE könnte hier sicherlich ne richtig gute Hilfe sein. 

 

Ansonsten frag doch mal deine Behörde, letztendlich entscheidet diese.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Waffen bleiben also in dem A/B Tresor mit Bestandsschutz, in dem sie jetzt auch schon stehen und sollen "nur" auf die erste eigene WBK umgeschrieben werden?

 

Dann greift ja sowieso die "Gemeinschaftliche Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft"!

 

§ 36 Abs. 4 WaffG zum Bestandsschutz:

 

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.   vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.   für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
 
 
Also gar kein Problem! Beim WBK Antrag einfach auf die bereits nachgewiesenen Bestandsschutz-Tresore und § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WaffG verweisen...
 
Ein Oer/Ier Tresor ist somit erst nötig, wenn die Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft beendet wird (Auszug etc.). Sofern das nicht passiert, kann der Bestandsschutz sogar "vererbt" werden, wenn vorher zusammen aufbewahrt wurde:
 
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1.
Bearbeitet von tt22
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Geschrieben

Frag bei deiner zuständigen Behörde nach.

Das wird z.T. örtlich unterschiedlich gehandhabt. Bei uns müssen Jäger jetzt generell seit 2022 beim Kauf einer neuen Waffe 0 oder 1 nachweisen und ggf. dazu kaufen. Sportschützen dürfen ihren alten A oder B hingegen weiter nutzen und noch "voll" machen.

Im Nachbarkreis müsse auch Sportschützen bei Neuerwerb jedesmal 0 oder 1 nachweisen und ggf. neu kaufen.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei der Behörde fragen ist halt immer so ne Sache, da die oftmals selber wenig bis keine Ahnung haben...

 

Die Rechtslage ist glücklicherweise mal eindeutig und auf diese würde ich auch stumpf verweisen!

 

Auf die Frage "darf ich dieses oder jenes" kann halt schnell ein einfaches "Nö" der Behörde kommen. Daher lieber gleich aktiv sagen "ich will das so und so machen, darf ich ja gem. §§ xyz".

Damit "stupst" man die Behörde gleich auf die entsprechende Rechtsgrundlage (die sie ggf. so gar nicht auf dem Schirm hat).

Bearbeitet von tt22
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Geschrieben (bearbeitet)

* edit: Ich lasse es mal stehen, aber tt22 hat das wesentliche schon geschrieben *

 

Habe keine Praktischen Erfahrungen, aber ein möglicher Weg könnte die gemeinschaftliche Aufbewahrung mit Deinem Vater (auch "nur" Jäger oder vielleicht auch Sportschütze?) sein.

 

§ 36 (4) WaffG

...

Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des ...

1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

 

WaffVwV 36.2.14

...

Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen.

...

 

Für die gemeinschaftliche Aufbewahrung scheint auf den ersten Blick keine "Stichtagsregelung" vorgesehen.

 

Die Frage ist halt, wie die Behörde das sieht und ob Du das Problem dadurch nicht nur zeitlich verlagerst und irgendwann doch einen eigenen Schrank anschaffen mußt.

 

Es meldet sich sicherlich noch jemand mit konkreten Erfahrungen zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb Lavendel:

Bei uns müssen Jäger jetzt generell seit 2022 beim Kauf einer neuen Waffe 0 oder 1 nachweisen und ggf. dazu kaufen. Sportschützen dürfen ihren alten A oder B hingegen weiter nutzen und noch "voll" machen.


Was soll denn so ein Unsinn?! 

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Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb Lavendel:

Bei uns müssen Jäger jetzt generell seit 2022 beim Kauf einer neuen Waffe 0 oder 1 nachweisen

 

und wenn ein gemeldeter A/B vorhanden ist der noch gar nicht voll ist wird die "weiternutzung" durch neuerwerb verboten?!?

 

jau, solln sie mal rechtlich begründen warum sie das den sportschützen zugestehen, jägern aber nicht!

da wird die erklärung rechtlich nicht standhalten!

glatte behördenschikane!!!

Geschrieben

langsam Jungs,

 

da er noch nie eine Waffe und/oder WBK hatte ist das keine Weiterbenutzung.

Handgunner hat das richtig ausgeführt.

 

ach ja, den günstigsten 5er 0er Schrank gibt es bei Globus oder Obi

Geschrieben

prinzipiell richtig, solange die gemeinsame Aufbewahrung im Hause des Vaters stattfindet.

das geht aber aus dem posting nicht hervor.

zugegeben, meine Annahme auch nicht, aber gesetzt den Fall Er wohnt

nicht mehr zu hause  braucht er einen Schrank.

 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb baer42:

aber gesetzt den Fall Er wohnt

nicht mehr zu hause  braucht er einen Schrank.

Das stimmt so pauschal auch nicht. Man kann seine Waffen auch woanders als zu Hause lagern. Im Elternhaus kenne ich mehrere die das machen. Und wenn zb das Jagdrevier das er besucht in der Nähe seines Elternhauses liegt spricht gar nix dagegen. Er muss nur immer Zugang zu den Waffen haben.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb PhilippS:

...

 

Ich wohne aktuell mit meinen Eltern zusammen und jetzt stellt sich für mich die frage; Muss ich jetzt extra einen Tresor der Stufe 0 .... 

 

 

 

vor 1 Minute schrieb baer42:

prinzipiell richtig, solange die gemeinsame Aufbewahrung im Hause des Vaters stattfindet.

das geht aber aus dem posting nicht hervor.

 

 

image.png

 

:rolleyes:

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

@ASE könnte hier sicherlich ne richtig gute Hilfe sein. 

 

zu spät wurde schon alles gesagt. :D 

 

Ist jemand "bisheriger Besitzer/Nutzer" darf in häuslicher Gemeinschaft auch von neuen LWB, wie die Kinder, die neue Ehefrau etc,  die sonst 0/1 beschaffen müssen, genutzt werden. Häusliche Gemeinschaft umfasst indes auch Wochenendpendler. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der post-2017-LWB die nutzung des eigenen 0/1 Schrankes aufgibt und wieder in eine häusliche Gemeinschaft mit einem "bisherigen Besitzer" zieht. auch hier darf dann wieder gemeinschaftlich aufbewahrt werden.

 

 

Wichtig ist nur: der Besitzer eines A/B Schrankes muss auch tatsächlicher  "bisheriger Nutzer" sein. Hätte z.B. der Vater des Fragestellers den A/B-Schrank erst nach 2017 mitsamt den Waffen ererbt, so dürfte er den Schrank zwar selbst als Erbe weiter nutzen, wäre aber nach §36 Abs 4 Satz 3 zweiter halbsatz nicht zu einem "bisherigen" Nutzer geworden.(definites Ende der A/B Schränke nach einer Generation)

 

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb HangMan69:

 

und wenn ein gemeldeter A/B vorhanden ist der noch gar nicht voll ist wird die "weiternutzung" durch neuerwerb verboten?!?

 

jau, solln sie mal rechtlich begründen warum sie das den sportschützen zugestehen, jägern aber nicht!

da wird die erklärung rechtlich nicht standhalten!

glatte behördenschikane!!!

 

Die Weiternutzung wird nicht verboten, allerdings müssen die neuen Sportgeräte in den neuen Schrank. Die bisherigen können im A / B bleiben.

Begründen tun die gar nichts.

Rechtlich nicht standhalten - Beim Sportschützen Voreintrag einklagen? Beim Jäger noch kritischer, der braucht keinen Voreintrag, wenn er dann fristgemäß meldet, hat er nach Lesart dieser Behörde bereits gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Er kann sich jetzt kulanterweise schnell noch einen neuen Schrank kaufen, oder alles abgeben.

Das Verhalten dieser Behörde war bereits Tagesordnungspunkt beim letzten Kreisschützentag. Da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb HangMan69:

und das hält keiner rechtlichen beschwerde gegenüber stand...

Bei den heutigen Richtern würde ich das nicht mehr bedenkenlos bejahen.

Wenn ich eine WBK möchte würde ich schon den "Willen" der Behörde erforschen. Ansonsten wird der Weg steinig und lang.

Recht haben und bekommen sind 2 Paar Schuhe.

Gewollt ist die Entwaffnung! Von daher würde ich mir schon einen "O"- er zulegen wenn es denn so gefordert wird.

Hat nichts mit ducken zu tun! 

Geschrieben

Wenn ich mich richtig erinnere, wurde damals in den Sitzungen aktiv besprochen, in welcher Form ein "Altbestand" auslaufen könnte. Ich rechne fest damit, dass in "X" Jahren anzuschaffende Waffen nur noch in 0er/1er dürfen. Dann wird der 0er die Munitionsaufbewahrung verlieren ...

Das Vorgehen der von @Lavendel erwähnten Behörde wundert mich nicht. Vielleicht sind wir auch hier nur ein Gerichtsurteil von der Umsetzung der Wunschgedanken entfernt.

 

 

Geschrieben

das ist wie mit den Schlössern an den Waffentaschen:

rechtlich nicht unbedingt notwendig aber viel Zeit und Ärger ersparend!

manchmal kann kann sicht mit einer Kleinigkeit viel unnötigen Kampf ersparen

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb Lavendel:

 

Die Weiternutzung wird nicht verboten, allerdings müssen die neuen Sportgeräte in den neuen Schrank. Die bisherigen können im A / B bleiben.

 

 

Dagegen die Sachbearbeiterin in meiner Behörde: "Neue Waffen können weiter in den genehmigten A/B-Schrank, bis der voll ist. Kommen dann weitere Waffen dazu und ein neuer Schrank wird benötigt, dann 0/1.

Bearbeitet von 762
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MAHRS:

....

Das Vorgehen der von @Lavendel erwähnten Behörde wundert mich nicht. Vielleicht sind wir auch hier nur ein Gerichtsurteil von der Umsetzung der Wunschgedanken entfernt.

...

Das geht in die Richtung von Recht haben und Recht bekommen von @uwewittenburg.

Ggf. soll ja hier / oder mit so etwas auch ein Prozess provoziert werden.

Erinnert mich an ganze dunkle Vorgänge vor etlichen Jahren in einem KfZ-Steuerprozess, welcher bis vor den Bundesfinanzhof ging und mit der Urteilsbegründung endete: "Das ist der historische Wille des Gesetzgebers".

Diese Urteilsbegründung habe ich dann ff. auch in komplett anders gearteten Zusammenhängen seitdem noch mehrmals gehört.

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