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Frage zu Vereinswaffe / Lagerung / Ausleihe


desertlandrover

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Eines unserer Mitglieder möchte eine Vereinswaffe bei sich lagern, da er intensiver damit trainiert. Grüne WBK (die ist relevant), Gelbe WBK und Wiederladeschein vorhanden, passender Tresor ebenfalls.

 

Muss nun ein Leihschein geschrieben werden, der ja nur 4 Wochen Gültigkeit hat? Oder genügt ein "interner" Vermerk?

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vor 20 Minuten schrieb steven:

Wer genau darf eigentlich die Waffe lagern, wenn, wie bei mir, die WBK auf den Verein eingetragen ist?

 

Steven

 

Schätze, ein Teil der juristischen Person = Vorstandsmitglied.

 

Wäre meine Vermutung.

Bearbeitet von Benjamin Arendt
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Ich hab so nen Vereinbestand mal beim Amt auseinander gestickt... 

am Ende hatte wir mehre WBK für den Verein mit je mehreren Personen die die Waffen dann Transportieren und lagern konnten. 

Auf einer war zb "Lagerware" für die sich keiner interessiert hat. 

die standen überwiegend rum. 

 

auf der Anderen waren nur 2 KK Gewehre die beim Jugendtrainer wohneten. Er hat die hauptsächlich zum Training und Wettkämpfen gebracht. 

 

die zusätzlich eingetragenen Personen konnten den dann jeweils vertreten ohne Leihschein sondern mit original WBK. 

 

für kurzfristige Sachen ist der Leihschein ok. 

wenn es was längeres ist die eigene WBK... 

wenn dort kein Platz ist dann eine Extra Vereins WBK. 

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Wir sind eine kleine BDS-Gruppe mit 23 Schützen und seit 30 Jahren bei einem großkaliberfreundlichen DSB-Verein mit jährlich jeweils 12 Kurz- und Langwaffenterminen eingemietet.

 

Vor 5 Jahren konnten wir von einem mittlerweile nicht mehr aktiven Mitglied dessen P226 extrem günstig als Vereinwaffe (nicht eingetragener Verein, aber auch das ist möglich) übernehmen. Zudem diente die Vereins-WBK auch schon als Parkplatz für die Langwaffenoccasion eines Neumitglieds bis zur Erfüllung aller Voraussetzungen.

 

Die WBK ist auf den Namen des Vereins ausgestellt und in den Behördenunterlagen vermerkt, daß die Waffe/n bei mir als OSM verwahrt werden. Dies wurde beim behördlichen routinemässigen "Hausbesuch" zur Aufbewahrungskontrolle auch entsprechend abgehakt. Bei meiner urlaubs- oder auch mal krankheitsbedingten Abwesenheit erhält ein befugtes Mitglied den entsprechenden Leihschein. Ansonsten bin ich bei allen Terminen vor Ort und somit hätte ein Intensivtrainierender nicht die Notwendigkeit, sich um Leihschein oder Aufbewahrung zu kümmern.

 

Anders gelagert wäre der Fall, wenn der Intensivtrainierende auch Mitglied in unserem gastgebenden DSB-Verein wäre und dadurch an dessen Standnutzungszeiträumen zusätzliche Trainingszeiten wahrnehmen könnte. Hätte der Trainierende die entsprechenden Voraussetzungen hinsichtlich WBK und Aufbewahrung, gäbe es für mich vorerst nur die Möglichkeit, sich mit dem Leihschein zu behelfen.

 

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Beim Leihschein aufpassen:

 

Der ist für eine kurzfristige Leihe gedacht, nicht als Dauerlösung. Auch mehrere serielle Leihscheine liegen nicht in der Intention des Gesetzgebers.

 

Die sauberste Lösung wäre, den Schützen über den Verein in die entsprechende WBK eintragen zu lassen. Bei Vereinswaffen ist es grundsätzlich sinnvoll, jede Waffe auf einer eigenen WBK zu haben.

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Am 28.2.2022 um 11:39 schrieb steven:

Hallo Sachbearbeiter

 

wäre es nicht zielführendere, die Person in die WBK des Vereins einzutragen?

Wer genau darf eigentlich die Waffe lagern, wenn, wie bei mir, die WBK auf den Verein eingetragen ist?

 

Steven

Dieses Konstrukt habe ich früher in der Praxis nie gesehen. Von Grund auf sind gemeinsame WBK ja für Ehepaare, Geschwister, Vater/Mutter/Sohn etc. sowie Erbengemeinschaften vorgesehen, aber für Vereinswaffen ? Diese wiederum sind ja normalerweise für Gäste gedacht, die keine eigenen Waffen haben. Dass es auch andere Hintergründe gibt, ist mir klar.

 

Weshalb sollte das Mitglied den Gästen die Waffe wegschnappen bzw. warum besorgt er sich nicht einfach eine eigene WBK mit gewünschten Waffen ?

 

Grüße

SBine

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vor 7 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Dieses Konstrukt habe ich früher in der Praxis nie gesehen.

Welchen Konstrukt meinst du? Mehrere Vereinsmitglieder in einer WBK (wegen deiner familiären Aufzählung)? Ist bei uns in einigen Vereinen Praxis. Und wer da rein kommt, entscheidet der Verein und die Behörde stimmt dem zu.

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vor 4 Stunden schrieb P22:

Leihscheine sind generell nach Beendigung der Leihe unverzüglich der Vernichtung zuzuführen.

Und in die Zukunft datierte darf es nicht geben. Mehrere in einem Hefter bei der Waffe sind auch keine gute Idee.

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Am 28.2.2022 um 10:57 schrieb desertlandrover:

Eines unserer Mitglieder möchte eine Vereinswaffe bei sich lagern...

Sowas ist immer nur nervig. Eine Vereinswaffe gehört in den Verein und sollte allen (im Sinne Vereinswaffen) zugänglich sein.

Wenn er jetzt Ambitionen hat, einen bestimmten Wettbewerb zu schiessen wozu er intensiv trainieren möchte und sich die Waffe ggf. auch einstellen möchte, dann kann man ja mal ne Ausnahme machen, mit Leihschein.

 

Ansonsten soll er sich die selbst kaufen.

 

Viele VereinsWBK mit vielen Personen drauf wird immer dann lustig, wenn eine Person die Zuverlässigkeit verliert ... wäre ein eigenes Thema. Person X steht auf Vereins WBK B und D nicht aber auf WBK A und C. Alle Waffen A,B,C,D lagern gemischt in drei verschiednen Tresoren. Von WBK D und C sind zwei Waffen verliehen. Person X verliert Zuverlässigkeit. Wo überall wird die Rennleitung an der Haustür klingeln?   

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vor 17 Stunden schrieb MAHRS:

Welchen Konstrukt meinst du? Mehrere Vereinsmitglieder in einer WBK (wegen deiner familiären Aufzählung)? Ist bei uns in einigen Vereinen Praxis. Und wer da rein kommt, entscheidet der Verein und die Behörde stimmt dem zu.

Bei Vorstand, Sportwart, Jugendwart o.ä. ja verständlich (dies sind die für die Vereinswaffen verantwortlichen Personen und können natürlich auch mehrere sein), aber doch nicht bei einem bloßen "normalen" Mitglied aus purem Eigeninteresse. Kann mir nicht vorstellen, dass eine Waffenbehörde das einfach so abnickt.

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vor 3 Stunden schrieb scotty600:

Sowas ist immer nur nervig. Eine Vereinswaffe gehört in den Verein und sollte allen (im Sinne Vereinswaffen) zugänglich sein.

Sehr ich nicht so streng. Grundsätzlich ja, die Vereinswaffen gehören dem Verein, und sind damit an den Zweck des Vereins gebunden. Das ist aber nicht in jedem Fall, diese Waffe allen Interessenten zur Verfügung zu stellen, auch wenn das meistens wohl so sein wird.

 

Ich kenne mehrerer Situationen, in denen eine Vereinswaffen für einen Schützen reserviert war, und das kann durchaus in Ordnung sein. Einmal war es eine extrem talentierte Jungschützin, die auf die Weise mit "ihrer" Waffe trainieren konnte, bis sie eine eigene erwerben durfte (ca. 2 Jahre). Ein andermal war es eine vom Schützen bezahlte Waffe, der sie nicht zu Hause lagern konnte. Und der dritte war vorübergehend regelunzuverlässig wegen einer nicht mit Waffen oder Gewalt in Zusammenhang stehenden Sache.

 

Und dann gibt es noch Vereine wie meinen, der gar kein Vereinsheim hat, und die Vereinswaffen deshalb hat nicht "im Verein" geöffnet werden können. Oder die Waffen können nicht im ungewohnten Vereinsheim gelagert werden.

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vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 Kann mir nicht vorstellen, dass eine Waffenbehörde das einfach so abnickt.

hallo, was hat die behörde bei der benennung von verantwortlichen personen für die vereinswaffen abzunicken ? der verein kann dies festlegen und die behörde hat  höchstens ein vetorecht, wenn die person unzuverlässig, usw. ist..... ansonsten hat die benennung  auf der vereins wbk mit der funktion im verein nichts zu tun.......

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Das mit der " eigenen Waffe " von Anfang an funktioniert nur da, wo ein Waffenhändler mit auf dem Stand ist . Kenne hier in der Nähe so was, da betreibt der Händler sogar den Stand selber, hat quasi seinen eigenen Verein da etabliert. Da kann man als Neumitglied sofort eine Waffe kaufen und die bleibt dann in dessen Waffenraum. Dauerhaft Erwerben kann man sie dann wenn man die WBK hat. 

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Am 2.3.2022 um 10:58 schrieb Fyodor:

Ich kenne mehrerer Situationen, in denen eine Vereinswaffen für einen Schützen reserviert war...

Da stimme ich Dir voll zu, da gängige Praxis. In diesen Fällen bleiben die Waffen aber im Verein, unter Kontrolle der berechtigten Personen lt. WBK. Es ging hier ja aber um den Fall die Vereinswaffen zu "verleihen", zur Lagerung beim Mitglied zuhause.

 

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