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IGNORED

.38 Special Erbe


Stryker84

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

Ich habe eine .38 Special mit kurzen Lauf geerbt. Ich möchte sie nun auf meine WBK eintragen lassen. Eine Munitionserwerbberechtigung werde ich für diesen Revolver nicht bekommen. Auch zum sportlichen schießen ist sie nicht zulässig. Nun meine Frage: "Darf ich sie trotzdem mit zum Schießstand nehmen und damit schießen?" Munition würde ich auf dem Stand von Vereinskameraden zum sofortigen Verbrauch bekommen.

 

Es heißt ja - Transport zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieser ist ja so eigentlich nicht gegeben, weil sie unter keine Sportordnung fällt (außer beim BDMP)

 

Hoffe ihr könnt helfen

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vor 5 Stunden schrieb Stryker84:

weil sie unter keine Sportordnung fällt (außer beim BDMP)

So einfach bekommst Du im BDMP auch kein Bedürfnis für Revolver unter 3" Lauflänge, auch wenn es dafür einen Wettkampf gibt in der 1500.

 

Sportlich außer 1500 kannst damit nichts machen, Funktionstest ja, aber mein Tip, es sei denn Dein Herz hängt daran, verkaufen oder verschrotten, wird sicher ein 5 Schuss Revolver mit 2" Lauf sowie fester Visieren sein, die sind nicht sehr gefragt und noch weniger gesucht.

Eventuell belegt Dich Deine Behörde mit einer Blockierpflicht.

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vor 17 Minuten schrieb Suerlaenner:

wird sicher ein 5 Schuss Revolver mit 2" Lauf sowie fester Visieren sein, die sind nicht sehr gefragt und noch weniger gesucht.

Schon klar...

 

60er.jpg

Mod 60 (gehört meiner Frau)

 

20170407_132716.jpg

Mod 649 (oben, gehört mir)

 

Man darf nicht das ganze Leben aus Sportschützensicht sehen...

 

😜

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vor 10 Minuten schrieb rwlturtle:

Man darf nicht das ganze Leben aus Sportschützensicht sehen...

Sicher nicht, aber schau Dir Gebrauchtpreise an, starre Visierung, 5 Schuß als Mod 36 im guten Zustand startet ab ca. 130,00 Euro, während ein 686-4 mit 2,5“ Lauf und verstellbaren Visier erst ab ca. 600 € startet.

 

Angebot und Nachfrage 

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Es wäre zu überlegen, den Revolver auf Erben-WBK eintragen zu lassen,

da der Erbe hier schon sachkundig ist, müsste die Blockierpflicht nicht greifen.

Bevor der Revolver mit Ach und Krach auf sportliches Bedürfnis erworben wird, und darauf angerechnet wird.

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Wie man einem Erben einer Waffe mit vorhandener waffenrechtlicher Erlaubnis pauschal Verkauf oder Verschrottung empfehlen kann, bloß weil sie nur eingeschränkt sportlich verwendbar ist, sowas wird mir auf ewig verschlossen bleiben.

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vor 7 Stunden schrieb Stryker84:

Eine Munitionserwerbberechtigung werde ich für diesen Revolver nicht bekommen.

Hast du einen Wiederladeschein?

 

Das schießen mit Erbwaffen sollte nicht verboten sein; da es eine Erbwaffe ist, wird es auch nicht auf Sportschützenkontigent angerechnet. 

Bearbeitet von Fussel_Dussel
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vor 37 Minuten schrieb Thomas St.:

Es wäre zu überlegen, den Revolver auf Erben-WBK eintragen zu lassen,

...

Bevor der Revolver mit Ach und Krach auf sportliches Bedürfnis erworben wird, und darauf angerechnet wird.

Erworben hat er das Teil doch erst mal  als Erbe, also stünde ihm eine Erben-WBK zu.

 

Da er schon sachkundig und als Sportschütze unterwegs ist, kann ihm das zuständige Amt eigentlich keinen Strick mehr drehen ...

 

Auf der Erben-Schiene erworbene Waffen haben nicht das geringste mit irgendwelchen Sportordnungen zu tun.

 

mfg

Harry

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Hallo,

 

Zitat

Ich habe eine .38 Special mit kurzen Lauf geerbt

Zitat

Eine Munitionserwerbberechtigung werde ich für diesen Revolver nicht bekommen

Ein Unterhebelrepetierer oder eine Blockbüchse  in 357Mag. könnte da Wunder wirken.

 

 

Gruß Klaus

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Omg, wieder mal WO Kompetenz at its best...

 

Alles schon xmal durchgekaut. 

 

Wenn Sportschütze/Jäger/Sammler: keine Blockierung (welcher Schwachmat war dieser Meinung?)

 

Schiessen auf Stand: klar, Muni vor Ort zum sofortigen Verbrauch, und auf geht's!

(Nun warte ich nur drauf, dass wieder Kompetenzträger um die Ecke kommen, die vom Bedürfnis der Waffe sabbeln...)

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vor 14 Minuten schrieb BlackBull:

Schiessen auf Stand: klar, Muni vor Ort zum sofortigen Verbrauch, und auf geht's!

(Nun warte ich nur drauf, dass wieder Kompetenzträger um die Ecke kommen, die vom Bedürfnis der Waffe sabbeln...)

Das Schießen mit Snubbies iat nicht ganz trivial als nicht Jäger. Als Besitzer zum Testen ja, aber öfters am Stand....Nicht Jäger dürgen nur mit Schusswaffen die nicht in Paragraph 6 genannt sind schießen.

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Am 4.7.2021 um 12:42 schrieb Stryker84:

Auch zum sportlichen schießen ist sie nicht zulässig.

Doch: BDMP Off Duty Revolver Match

Am 4.7.2021 um 12:42 schrieb Stryker84:

Nun meine Frage: "Darf ich sie trotzdem mit zum Schießstand nehmen und damit schießen?"

Ja, es gibt ja eine genehmigte Sportordung, die nach §6 Abs. 3 AWaffV eine vom BVA genehmigte Ausnahme enthält. Also darfst du sportlich Schiessen mit dem Revolver. 

Am 4.7.2021 um 12:42 schrieb Stryker84:

Munition würde ich auf dem Stand von Vereinskameraden zum sofortigen Verbrauch bekommen.

 

Am 4.7.2021 um 12:42 schrieb Stryker84:

 

Es heißt ja - Transport zum Bedürfnis umfassten Zweck. Dieser ist ja so eigentlich nicht gegeben, weil sie unter keine Sportordnung fällt (außer beim BDMP)

Siehe oben

Am 4.7.2021 um 12:42 schrieb Stryker84:

Hoffe ihr könnt helfen

Lass das ding auf Erben-WBK.

Geh schießen.

Und mach den Wiederlader. Dann haben sich Munitionsdiskussionen erledigt.

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vor 10 Minuten schrieb ASE:

 

Doch: BDMP Off Duty Revolver Match

Ja, es gibt ja eine genehmigte Sportordung, die nach §6 Abs. 3 AWaffV eine vom BVA genehmigte Ausnahme enthält. Also darfst du sportlich Schiessen mit dem Revolver. 

Ich sage nein. Ich habe mit dem BDMP Referneten 1500 gesprochen bezüglich der Nutzung eines jagdlichen Revolvers für unter "3" Er sagte mir nein, es muss ein Antrag gemäß den Statuten des BDMP für unter 3 gestellt werden, mit den entsprechenden Voraussetzungen für diese Diziplin. Sonst ist keine Nutzung möglich. Seine Meinung ist nicht der letzte Bart. Aber die Nutzung von Snubbies und AKM-Klonen durch nicht Jäger ist eine rechtliche Grauzone, etwa auch bei Gewerblichen Events. Da kann eine Behörde auch ziemlich ungehalten werden, ich würde sagen zu 90% passiert nichts, aber ob man es ausprobieren will und muss?

Wie gesagt dem Threadstarter ist eine gelengentliche Nutzung zur Überprüfung oder potentiellen Verkauf möglich. Übertreiben sollte man es nicht.

 

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vor 5 Stunden schrieb kulli:

Nicht Jäger dürgen nur mit Schusswaffen die nicht in Paragraph 6 genannt sind schießen.

Die armen Büchsenmacher, Händler und sonstigen rechtmäßigen Besitzer.

 

 Als Erbe muss man schließlich auch wissen, ob das Ding überhaupt noch funktioniert.

Bearbeitet von Raiden
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vor 26 Minuten schrieb kulli:

Ich sage nein.

warum?

beispiel (fiktiv):

person ist jäger und sportschütze, hat einen kurzen revolver...

warum darf er damit nicht nach einer genehmigten sportordnung (BDMP) schiessen? selber NUR im dsb...

 

dann wären ja die ganzen jahre alle die die auf wbk gelb erworben haben, obwohl sie nicht in dem verband mitglied sind für den die neue waffen auschschliesslich nutzbar gewesen ist sofort ihre waffen los gewesen. die haben ja alle gegen das gesetz verstossen!

 

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