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IGNORED

Langwaffenerwerb auf Jagdschein gedeckelt?


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Mittelalter:

@thomas.h könnte also evtl. mal ein paar Details nachreichen....

Ich habe gerade versucht, mehr zu erfahren, aber meinen Bekannten, von dem ich die Information habe, erreiche ich im Moment nicht.

Ich versuche es später nochmal, wahrscheinlich ist er gerade im Wald auf einem Hochsitz.

Geschrieben

Dann habe ich ja noch Jagdlich gut 10 stück frei 😄 Sportlich gut 8 noch frei😄. Ja die Behörde kann das machen mit dem hintergrund warum mehr als 15 Stück wieviel benötigt ein Jäger normal nur eine nähmlich einen Drilling🤣. Habe selber für verschiedene Jagdgelegenheiten eine eigenes Gewehr😜

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Wozu braucht ein Jäger eigentlich 15 Langwaffen?

er hat Jehova gesagt..........

Ganz einfach: verschiedene Jagdsituationen, Training, Jagdmatch, Reserve, technische Neuerungen, bessere Optik und das ein oder andere mal kauft man weil es eine schöne Waffe ist auch für eine Jagdsituation die nicht täglich eintritt. 

Zb. Auslandjagd, Einladungen zur Jagd ins Gebirge oder als Bergjäger in die Ebene, Vergleichsschießen, Schießkino..........

P.s. Bin auch Sportschütze und habe da für verschieden Disziplinen auch verschiedene Waffen und sogar für manche Disziplinen zwei Waffen.

Bearbeitet von Schorni
Geschrieben (bearbeitet)

Die Frage müsste lauten, wieso ist jemand, der regelmäßig von allen möglichen Behörden auf Zuverlässigkeit überprüft wird und 100 Waffen legal Besitz, gefährlicher als jemand der 10 Waffenegal besitzt oder jemand der illegal Waffen besitzt?

Bearbeitet von Commerzgandalf
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb AWO425:

...das wird Dir keiner von "denen" schlüssig beantworten können.

Och Du, beantworten kann man das schon. Das hat nur nicht mit der Gefahr, die von einer Ansammlung von Metallgegenständen ausgeht zu tun, sondern eher mit der Beherrschbarkeit und würde dieses Gespräch hier etwas weit ins off-topic führen.

 

Interessant wird die Diskussion erst, wenn die Schränke voll sind und man sich den nächsten schweren Trümmer ins Haus holen muss, auch wenn da ohne Not an der Aufbewahrung geschraubt wurde. Da ist dann nämlich der Ärger vorprogrammiert. In diesem Fall aber mit der "Regierung" und nicht der Behörde.

 

....... ja Schatz, das brauchen wir ganz bestimmt.

Bearbeitet von A.P.
Geschrieben

Hm.

Zum einen habe ich keine "Regierung", zum andern benutze ich keine Schränke.

 

Aber ich greife jetzte eine meiner zahllosen (Jagd)Waffen und fahren damit raus ins Grüne.................

 

8-)

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Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb Commerzgandalf:

Die Frage müsste lauten, wieso ist jemand, der regelmäßig von allen möglichen Behörden auf Zuverlässigkeit überprüft wird und 100 Waffen legal Besitz, gefährlicher als jemand der 10 Waffenegal besitzt oder jemand der illegal Waffen besitzt?

Weil du dann deine 100 Nazi-Freund mit jeweils einer Waffe ausrüsten könntest.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb zickzack:

deine 100 Nazi-Freund mit jeweils einer Waffe ausrüsten könntest

Grün ist an der Stelle unnötig, genau das ist der Grund.

Geschrieben
Am 16.5.2021 um 20:13 schrieb lrn:

Es wurde ja nach einem Urteil gefragt. Eine kurze Recherche ergab folgendes:

 

In einem Verfahren vor dem OVG Niedersachsen (11 ME 344/10) ging es wohl tatsächlich um eine "Grenze" von 15 Langwaffen, weil die Kreisjägerschaft angegeben hatte, daß ein Jäger bei umfangreicher Jagdausübung bis zu 10-15 Langwaffen benötige.

 

Wohlgemerkt, das bedeutet nicht eine generelle Deckelung auf 15 Stück, weil das Gesetz eben gerade keine zahlenmäßige Begrenzung vorsieht. Wohl aber muß man ggf. ein Bedürfnis darlegen können.

 

Hier gibt es einen Artikel dazu, der auch auf das von mir angesprochene Eigentor bei den Sportschützen eingeht:

https://wildundhund.de/391-jvg-begrenzung-des-waffenbesitzes-durch-die-hintertuer/

Vielleicht glaubt Ihr dem Verfasser und der Quelle ja mehr als mir...

Genau, so wie es aussieht, bezieht sich die Behörde auf dieses Verfahren des OVG Niedersachsen.

 

Ich habe jetzt nochmal nachgefragt:

 

Folgender Sachverhalt:

Ein Schweinfurter Jäger, der bereits 13 Jagdlangwaffen besitzt, möchte den gesamten Langwaffenbestand aus einem jagdlichen Nachlaß übernehmen.

Das Schweinfurter Amt meint dazu, daß das nicht möglich sei, weil er bereits 13 Langwaffen besitzt und max. 15 auf jagliches Bedürfnis möglich wären.

Was bei dem ganzen letztendlich rauskommt, ist noch nicht entgültig entschieden.

Ich bekomme auf jeden Fall dann noch Informationen, wie das ganze dann letzendlich ausgegangen ist.

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb thomas.h:

Das Schweinfurter Amt meint dazu, daß das nicht möglich sei, weil er bereits 13 Langwaffen besitzt und max. 15 auf jagliches Bedürfnis möglich wären.

Das Schweinfurter Amt kann dies ja sicher auch begründen,  besser gesagt, muss es begründen. Allein diese Begründung wäre/ ist das interessante.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Minuten schrieb HangMan69:

wie groß ist denn "dieser nachlaß"?

10, 20 oder mehr waffen?

Darüber habe ich keine Information, aber es werden mehr als 3 sein.

Wie schon gesagt, das Amt meint es gingen sowieso nur noch 2 Stück, dann wäre das Bedürfnis mit 15 Stück ausgeschöpft.

vor 5 Minuten schrieb chapmen:

Das Schweinfurter Amt kann dies ja sicher auch begründen,  besser gesagt, muss es begründen. Allein diese Begründung wäre/ ist das interessante.

Diese Information werde ich hoffentlich noch bekommen, sobald mein Bekannter sie verfügbar hat. Er bleibt dran.

Bearbeitet von thomas.h
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb A.P.:

In diesem Fall aber mit der "Regierung" und nicht der Behörde.

 

"Schatz, die haben schon wieder das Waffengesetz verschärft - man muss jetzt neue, noch sicherere Tresore haben".

"Nein?"

"Doch!"

"Oohh!"

 

🥳

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb chapmen:

Das Schweinfurter Amt kann dies ja sicher auch begründen,  besser gesagt, muss es begründen. Allein diese Begründung wäre/ ist das interessante.

Vor allem weil es ein Erbvorgang ist.............

Bei mir hatten die auf dem Landratsamt wegen dem erben von 2 Kurzwaffen rumgezickt.

War dann aber auf Grund fehlender Rechtsgrundlagen dann ordnungsgemäß mit dem ZUSATZ Erbwaffe in der WBK eingetragen worden.

Der Munitionserwerb wurde aber mit Fingerzeig nicht genehmigt........:dirol:

Bearbeitet von Valdez
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb thomas.h:

 

 

Das Schweinfurter Amt meint dazu, daß das nicht möglich sei, weil er bereits 13 Langwaffen besitzt und max. 15 auf jagliches Bedürfnis möglich wären.

 

Ich finde es ja herzallerliebst, wie ein Bedürfnis geprüft wird, welches gemäß Gesetz überhaupt nicht geprüft zu werden hat.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb thomas.h:

Das Schweinfurter Amt meint dazu, daß das nicht möglich sei, weil er bereits 13 Langwaffen besitzt und max. 15 auf jagliches Bedürfnis möglich wären.

 

Das ist so kaum haltbar. Es gibt -und das aus gutem Grund, wie andere hier ja schon schön anschaulich dargestellt haben- eben keine solche feste Grenze. Ein Jäger darf alle Langwaffen erwerben, die er für seine Jagdausübung benötigt.

 

Hat er die Waffen schon erworben und möchte sie nun eingetragen haben, oder hat man bereits vorher die Behörde einbezogen und die Waffen sind noch bei den Erben? Der Sachverhalt klingt zumindest nach letzterem.

 

vor 11 Stunden schrieb thomas.h:

Ein Schweinfurter Jäger, der bereits 13 Jagdlangwaffen besitzt, möchte den gesamten Langwaffenbestand aus einem jagdlichen Nachlaß übernehmen.

 

Das dürfte mit Erwerbsberechtigung Jagdschein schwierig werden, wenn sich die Behörde sperrt. Da wird sie Recht haben, denn das hat nun rein gar nichts mit Bedürfnisgrund "Jagdausübung" zu tun. Da gibt es auch wenig zu argumentieren, warum man gerade das alles benötige, weil ein Nachlaßkonvolut ja zufällig zusammengesetzt ist, vollkommen unabhängig vom eigenen, bereits vorhandenen Bestand.

An einem Erwerb von einzelnen Stücken aus dem Nachlaß wird sicher nichts auszusetzen sein, gegebenenfalls auch über 15 hinaus. Wenn die Behörde sich ab 15 pauschal sperrt, muß man sich es halt gegebenenfalls erstreiten. Dann sollte man aber eine Erforderlichkeit begründen können. Alles andere wäre vor Gericht töricht.

 

Bei einem Erwerb von Todes wegen (§20 WaffG) sieht die Sache natürlich anders aus. Scheint aber nicht der Fall zu sein, sonst hätte die Behörde wohl nicht einen jagdlichen Zweck in Frage gestellt.

 

Denkbare Lösungsansätze:

  1. Pragmatischste Lösung: Wenn gute Stücke dabei sind, sich die 2 besten heraussuchen, und die Sache im übrigen auf sich beruhen lassen.
  2. Ggf. Erwerb einzelner guter Stücke, auch über 15 hinaus (s.o.). Entweder a. Einigung mit der Behörde, oder notfalls b. Weggabe "im Wege stehender" eigener Waffen. oder eben c. vor Gericht durchfechten.
  3. Ingewahrsamnahme (vorübergehend!) für die Erben zum Zwecke der Veräußerung. In Einzelfällen unproblematisch, macht man das öfter und gezielt, dann:
  4. Waffenhandelserlaubnis
  5. Überlegungen von Leuten mit zwei weiß-blauen Staatsexamina ausblenden und stattdessen den WO-Hardlinern mit grünem Abitur (SCNR) folgen, sich gegebenenfalls noch Rückendeckung von einem Jagdverband holen, und, salopp ausgedrückt, die Gesetzesinterpretation "Jagdschein über alles" durchzufechten versuchen.*

Für Lösung 2c und 5 aber auf jeden Fall sofort professionelle Hilfe (Rechtsanwalt) in Anspruch nehmen, nicht erst selbst herumeiern und möglicherweise argumentative Tretminen auslegen, die einem später um die Ohren fliegen.

 

Ich halte Lösung 5 allerdings für keine gute Idee, zumal es sich mit einem Nachlaßkonvolut auch noch um eine denkbar ungünstige Konstellation handelt, um das ganze vor Gericht zu bringen. Das würde ich wenn überhaupt nur dann machen, wenn es sich um z.B. einen ganz außergewöhnlich wertvollen Nachlaß handelt.

Denn selbst, wenn der Einzelne da wider Erwarten Recht bekommen sollte, wird ziemlich vorhersehbar eine entsprechende Reaktion der Politik die Folge sein. Die Schwerter sind bereits aufgehängt, siehe Stellungnahme des Bundes der Kriminalbeamten weiter oben. Das erste ist bereits gefallen, wenn auch daneben: nämlich den Sportschützen auf den Kopf.

 

--

 

So. Da das nun wieder kaum einem passen wird, wird sich erneut ein Shitstorm über mich ergießen. Sachliche Erwägungen sind out, ideologische Empörung ist in.

 

Da hab ich keinen Bock mehr drauf. Sachlich habe ich ohnehin alles beigetragen, was ich konnte. Deswegen bin ich ab nun raus aus dieser Diskussion.

 

Seht das ganze als Anregung, als freies Gutachten, als Freundschaftsdienst, als was auch immer. Schaut, was Ihr draus macht.

 

Wenn Ihr das als vollkommen unhaltbar und gar "herbeigeschwurbelt" (Zitat @chapmen) anseht, dann mobilisiert Eure Verbände, oder legt zusammen und versucht es durchzudrücken, wenn nicht im Falle von @thomas.h, dann halt in einem anderen. Die werden nicht ausbleiben. Ich freue mich nicht, wenn ich Recht behalte, daher für den Fall des Falles: viel Erfolg.

 

Und wech.

 

 

*Wohlgemerkt, auch für diese Auffassung gibt es Stimmen in der Literatur. Darüber bin ich gerne bereit, mich auszutauschen - allerdings nur noch mit Fachleuten auf entsprechendem Mindestniveau, ggf. PN.

 

Geschrieben

Bei den meisten Nachlässen gilt: nimm alles oder hau ab.

Die Erben wollen den Kram nicht, aber auch nicht verschrotten.

 

Hier geht sowas immer nach Rücksprache mit der Behörde, da kann man dann in Ruhe aussortieren.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Valdez:

War dann aber auf Grund fehlender Rechtsgrundlagen dann ordnungsgemäß mit dem ZUSATZ Erbwaffe in der WBK eingetragen worden.

Der Munitionserwerb wurde aber mit Fingerzeig nicht genehmigt........:dirol:

Sinnlose und blödsinnige Schikane! Dann kauft man halt noch eine andere (Lang)Waffe in dem Kaliber oder man macht sich die Munition als Wiederlader selbst.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb lrn:

 

Das dürfte mit Erwerbsberechtigung Jagdschein schwierig werden, wenn sich die Behörde sperrt. Da wird sie Recht haben, denn das hat nun rein gar nichts mit Bedürfnisgrund "Jagdausübung" zu tun. Da gibt es auch wenig zu argumentieren, warum man gerade das alles benötige, weil ein Nachlaßkonvolut ja zufällig zusammengesetzt ist, vollkommen unabhängig vom eigenen, bereits vorhandenen Bestand.

Das ist alles unbeachtlich: Es darf keine Bedürfnisprüfung und auch keine Erforderlichkeitsprüfung erfolgen. Siehe §13 Abs 2, steht in klaren Worten da.

Zitat

An einem Erwerb von einzelnen Stücken aus dem Nachlaß wird sicher nichts auszusetzen sein, gegebenenfalls auch über 15 hinaus. Wenn die Behörde sich ab 15 pauschal sperrt, muß man sich es halt gegebenenfalls erstreiten. Dann sollte man aber eine Erforderlichkeit begründen können. Alles andere wäre vor Gericht töricht.

Warum sollte man die Erforderlichkeit begründen, wenn die Prüfung diese in §13 Abs 2 ausdrücklich untersagt wird?

Weil ein Kreisjägermeister in Niedersachsen das jetzt so entschieden hat? Gut in meiner Naivität dachte ich ja auch, es sei der Bundestag, der die Gesetze erlässt...

 

Nochmal §13 Abs 2.:

 

Zitat

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

 

Nicht geprüft wird also:

 

a) Die Erforderlichkeit (Absatz 1 Nr. 1)

b) das Bedürfnis (§4 Abs 1. Nr. 4)

 

Geprüft wird:

a) Zulässigkeit nach dem Bundesjagdgesetz (Absatz 1 Nr 1)

 

 

 

 

Zitat

 

Denkbare Lösungsansätze

  1. Überlegungen von Leuten mit zwei weiß-blauen Staatsexamina ausblenden und stattdessen den WO-Hardlinern mit grünem Abitur (SCNR) folgen, sich gegebenenfalls noch Rückendeckung von einem Jagdverband holen, und, salopp ausgedrückt, die Gesetzesinterpretation "Jagdschein über alles" durchzufechten versuchen.*

Was kein gutes Licht auf Leute mit zwei weis-blauen Staatsexamina wirft, wenn sie nicht in der Lage sind, einen einfache Norm wie Satz wie §13 Abs 2 zu verstehen. Benötigen diese mittlerweile zu jedem Gesetz den Kommentar "Gesetzgeberwille in einfacher Sprache?" Denk ich an Deutschlands Akademiker in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht. Ein weiters Beispiel dafür,  wie weit einen argumentatio ad verecundiam bringt: Man redet der offenen Rechtsbeugung durch Gerichte  und Installation niedersächsischer Kreisjägermeister als Gesetzgeber das Wort. Das  hier zitierte OVG Urteil von Anno 2010 gleicht einem Putsch.

Zitat

So. Da das nun wieder kaum einem passen wird, wird sich erneut ein Shitstorm über mich ergießen. Sachliche Erwägungen sind out, ideologische Empörung ist in.

Für dich ist die konkrete Beweisführung anhand der Normen ein ideologischer Shitstorm? Belege doch deine Position durch den Gesetzestext, falls du kannst.

Zitat

Da hab ich keinen Bock mehr drauf. Sachlich habe ich ohnehin alles beigetragen, was ich konnte. Deswegen bin ich ab nun raus aus dieser Diskussion.

Ich konnte nicht mit Normen belegen, nur mit Autoritätsargumenten. Und weil ihr die nicht kritiklos schluckt, besonders die Autorität niedersächsischer Kreisjägermeister und euch erdreistet die Gesetze die ihr befolgen sollt auch noch zu lesen seid ihr doof.

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb lrn:

 

Denn selbst, wenn der Einzelne da wider Erwarten Recht bekommen sollte, wird ziemlich vorhersehbar eine entsprechende Reaktion der Politik die Folge sein. Die Schwerter sind bereits aufgehängt, siehe Stellungnahme des Bundes der Kriminalbeamten weiter oben. Das erste ist bereits gefallen, wenn auch daneben: nämlich den Sportschützen auf den Kopf.

Das Recht als virtuelles Objekt. Schön zu lesen aber um Himmelswillen nicht ausüben, sonst empört sich noch einer darüber, das man sein Recht genutzt hat. Da will ich dich gar nicht kritisieren, ein wertvoller Beitrag, er beschreibt sehr schön, was die eigentliche Ursache dessen ist, das jede deutsche Bürgerlobby von vorneherein eine Platzpatrone ist.

 

Mein Vorschlag für den Architrav des Reichstags:

 "Nutze dein Recht nicht, sonst nehmen wir es dir weg."

 

 

Was du allerdings nicht geschrieben hast ist, welchen Verlust die Reaktion der Politik darstellen sollte. Was habe ich verloren, wenn ich aus Angst, der Jagdschein könnte auf 15 Waffen begrenzt werden, ohnehin nur 3 besitze? Sportschützen besaßen durchschnittlich 2,4 Waffen (grün&gelb) und deswegen wurde gelb auf 10 gedeckelt. Clownwelt.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)

Bedürfnis, Bedürfnis,Bedürfnis.

 

Dieses Wort gehört einfach aus dem Kontex "Waffenbesitz" gestrichen.

Es ist nur das Synonym für "Von Gottes Gnaden" bis auf wiederruf.

 

Diese ganze Vereinsmeierei mit Regelwerken und Beschneidungen sind ein Schlag in das Gesicht eines jeden an Freiheit des Einzelnen denkenden Bürgers.

Der Staat hat Angst, nicht die Bevölkerung.

 

Und je Mächtiger und totalitärer er wird, um so mehr Einschränkungen und Verbote wird es zugunsten der einzig wahren Staatslehre geben.

Und ganz karss seit entstehen des EudssR Parlamentes mit den Länderparlamentssate(l)liten.

 

Ich glaube mir wird gerade schlecht.

Bearbeitet von Valdez
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  • Wichtig 2
Geschrieben

Ein Änderungswillen ist zwar toll,  aber solange nichts geändert wird werden wir mit dem "Bedürfnis" leben müssen.
Das "Bedürfnis" und dessen Umfang wird vom Gesetzgeber definiert, nicht von einer Behörde.  Darum geht es hier.

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